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Entscheidung 12 Os 91/96×

Entscheidung 12 Os 91/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os91/96

Entscheidungsdatum

25.07.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Juli 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.E.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Klotzberg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter G***** wegen des Verbrechens des versuchten räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 131, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 13.Mai 1996, GZ 36 römisch fünf r 796/96-9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Walter G***** des Verbrechens des versuchten räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 131, erster Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 23.Jänner 1996 in Rum fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert, nämlich zwei Compactdiscs im Werte von 508 S, Verantwortlichen des Kaufhauses I***** mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat dadurch, daß er sich vom Privatdetektiv Peter L*****, der ihn an einer Jacke festhielt, losriß und ihn zur Seite stieß, Gewalt gegen eine Person anwendete, um sich die weggenommene Sache zu erhalten.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Erstgericht die Annahme der nach Paragraph 131, erster Fall StGB essentiellen subjektiven Tatbestandserfordernisse nicht nur auf den Umstand gegründet, daß der Angeklagte die in Rede stehenden Compactdiscs nicht bevor oder während er sich vom Zeugen L***** gewaltsam trennte, sondern erst später, während seiner Flucht vor dem Zeugen, wegwarf, sondern - nachvollziehbar und mängelfrei - auch auf das sonstige Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere nachdem er vom Kaufhausdetektiv gestellt worden war (US 7 f) gestützt.

Mit ihrem darüber hinausgehenden Vorbringen unternimmt die Rüge in Wahrheit lediglich den in kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter zu erschüttern.

Gleiches gilt für das Vorbringen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), die Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Natur, gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht zu erwecken vermag.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entbehrt, indem sie mit der Behauptung mangelnder Feststellungen zum Gewalteinsatz die bezüglichen Urteilsannahmen (US 5, 8) übergeht, zur Gänze der prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E42924 12D00916

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0120OS00091.96.0725.000

Dokumentnummer

JJT_19960725_OGH0002_0120OS00091_9600000_000