Gründe:
Mit dem seit 27. Jänner 1994 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 17. November 1993, GZ 39 Vr 1119/93-92, wurde der damals jugendliche Andreas T***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2 und § 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung von § 28 StGB und § 5 Z 4 JGG zu sechseinhalb Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Ein Strafteil von fünfeinhalb Monaten wurde für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen (ON 105).Mit dem seit 27. Jänner 1994 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 17. November 1993, GZ 39 römisch fünf r 1119/93-92, wurde der damals jugendliche Andreas T***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2 und Paragraph 15, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung von Paragraph 28, StGB und Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu sechseinhalb Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Ein Strafteil von fünfeinhalb Monaten wurde für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen (ON 105).
Wegen überwiegend innerhalb der Probezeit begangener, auch einschlägiger Straftaten verurteilte ihn das Landesgericht Innsbruck im Verfahren AZ 23 Vr 3691/93 sodann am 13. September 1994 (rechtskräftig am 17. September 1994) zu vier Monaten Freiheitsstrafe. Zugleich faßte der Einzelrichter gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO den Beschluß auf Widerruf der im Vorurteil gewährten teilbedingten Strafnachsicht; die der Gerichtsabteilung 39 unverzüglich übermittelte Urteilsausfertigung wurde am 18. Oktober 1994 unter ON 118 einjournalisiert (663/II).Wegen überwiegend innerhalb der Probezeit begangener, auch einschlägiger Straftaten verurteilte ihn das Landesgericht Innsbruck im Verfahren AZ 23 römisch fünf r 3691/93 sodann am 13. September 1994 (rechtskräftig am 17. September 1994) zu vier Monaten Freiheitsstrafe. Zugleich faßte der Einzelrichter gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO den Beschluß auf Widerruf der im Vorurteil gewährten teilbedingten Strafnachsicht; die der Gerichtsabteilung 39 unverzüglich übermittelte Urteilsausfertigung wurde am 18. Oktober 1994 unter ON 118 einjournalisiert (663/II).
Obwohl dieser Widerrufsbeschluß auch in der eingeholten Strafregisterauskunft vom 19. Februar 1999 vermerkt ist (689 f/II), sprach das Landesgericht Innsbruck mit dem vom Staatsanwalt nicht bekämpften Beschluß vom 9. März 1999, GZ 39 Vr 1119/93-124, die endgültige Strafnachsicht aus (§§ 43 Abs 2 StGB, 497 Abs 1 StPO).Obwohl dieser Widerrufsbeschluß auch in der eingeholten Strafregisterauskunft vom 19. Februar 1999 vermerkt ist (689 f/II), sprach das Landesgericht Innsbruck mit dem vom Staatsanwalt nicht bekämpften Beschluß vom 9. März 1999, GZ 39 römisch fünf r 1119/93-124, die endgültige Strafnachsicht aus (Paragraphen 43, Absatz 2, StGB, 497 Absatz eins, StPO).
Dieser Beschluß steht im Sinne der dagegen von der Generalprokuratur gemäß § 33 StPO erhobenen Beschwerde mit § 43 Abs 2 erster Satz StGB nicht im Einklang.Dieser Beschluß steht im Sinne der dagegen von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, StPO erhobenen Beschwerde mit Paragraph 43, Absatz 2, erster Satz StGB nicht im Einklang.