Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben die Tatrichter ihre - nach den Gepflogenheiten bei Betretung von Ladendieben allgemein einsichtigen - Konstatierungen über die (versuchte) Anhaltung des Angeklagten durch den Zeugen Thomas H***** logisch und empirisch einwandfrei auf die im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben beider Vorfallsbeteiligten gegründet. Auch der Angeklagte räumte nämlich ein, von H***** an der Jacke festgehalten worden zu sein (S 23 f, 93).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haben die Tatrichter ihre - nach den Gepflogenheiten bei Betretung von Ladendieben allgemein einsichtigen - Konstatierungen über die (versuchte) Anhaltung des Angeklagten durch den Zeugen Thomas H***** logisch und empirisch einwandfrei auf die im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben beider Vorfallsbeteiligten gegründet. Auch der Angeklagte räumte nämlich ein, von H***** an der Jacke festgehalten worden zu sein (S 23 f, 93).
Warum es dem Beschwerdeführer unmöglich gewesen sein sollte, die gestohlenen Päckchen auf der Flucht in einen nahe dem Ort seiner Betretung liegenden Müllkübel zu werfen, legt das Rechtsmittel nicht substanziiert dar.
Dass der Filialleiter Thomas H***** auf Grund der Gewaltakte des Angeklagten letztlich vom Anhaltungsversuch Abstand nahm, nahm das Erstgericht, gestützt auf die nachvollziehbare Aussage des Supermarktbediensteten, er habe über Anraten von Kunden deshalb davon abgesehen, um eine weitere Eskalation zu vermeiden (US 5 f; S 25, 157), sohin mit tragfähiger Begründung als erwiesen an. Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) unter Leugnung vom Beschwerdeführer eingesetzter Gewalt die betreffenden expliziten Urteilsannahmen (US 5) übergeht, verfehlt sie ebenso eine prozessordnungsgemäße Darstellung wie die in dieser Form unzulässige Spekulation gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, der Angeklagte habe die entfremdeten CD-Rohlinge deshalb nicht vor Passieren des Kassenbereichs bereits im Rucksack verstaut haben können, weil es ihm in der Folge während des Weglaufens vom Tatort unmöglich gewesen wäre, diese aus dem Rucksack in einen Müllkübel zu werfen.Dass der Filialleiter Thomas H***** auf Grund der Gewaltakte des Angeklagten letztlich vom Anhaltungsversuch Abstand nahm, nahm das Erstgericht, gestützt auf die nachvollziehbare Aussage des Supermarktbediensteten, er habe über Anraten von Kunden deshalb davon abgesehen, um eine weitere Eskalation zu vermeiden (US 5 f; S 25, 157), sohin mit tragfähiger Begründung als erwiesen an. Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) unter Leugnung vom Beschwerdeführer eingesetzter Gewalt die betreffenden expliziten Urteilsannahmen (US 5) übergeht, verfehlt sie ebenso eine prozessordnungsgemäße Darstellung wie die in dieser Form unzulässige Spekulation gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, der Angeklagte habe die entfremdeten CD-Rohlinge deshalb nicht vor Passieren des Kassenbereichs bereits im Rucksack verstaut haben können, weil es ihm in der Folge während des Weglaufens vom Tatort unmöglich gewesen wäre, diese aus dem Rucksack in einen Müllkübel zu werfen.
Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.