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Entscheidung 12 Os 92/02×

Entscheidung 12 Os 92/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os92/02

Entscheidungsdatum

03.10.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Lazaros V***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. November 2001, GZ 1a römisch fünf r 2423/01-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall StGB angeklagte Lazaros V***** wurde der Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (1) und der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB

(2) schuldig erkannt. Demzufolge hat er am 5. März 2001 in Wien

1) fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Packungen CD-Rohlinge im Wert von 159,80 S, Verfügungsberechtigten der Billa AG mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, und

2) Thomas H*****, der ihn nach Betretung der unter 1) angeführten Tat anhalten wollte, mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von seiner Anhaltung, genötigt, indem er auf ihn einschlug und eintrat.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haben die Tatrichter ihre - nach den Gepflogenheiten bei Betretung von Ladendieben allgemein einsichtigen - Konstatierungen über die (versuchte) Anhaltung des Angeklagten durch den Zeugen Thomas H***** logisch und empirisch einwandfrei auf die im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben beider Vorfallsbeteiligten gegründet. Auch der Angeklagte räumte nämlich ein, von H***** an der Jacke festgehalten worden zu sein (S 23 f, 93).

Warum es dem Beschwerdeführer unmöglich gewesen sein sollte, die gestohlenen Päckchen auf der Flucht in einen nahe dem Ort seiner Betretung liegenden Müllkübel zu werfen, legt das Rechtsmittel nicht substanziiert dar.

Dass der Filialleiter Thomas H***** auf Grund der Gewaltakte des Angeklagten letztlich vom Anhaltungsversuch Abstand nahm, nahm das Erstgericht, gestützt auf die nachvollziehbare Aussage des Supermarktbediensteten, er habe über Anraten von Kunden deshalb davon abgesehen, um eine weitere Eskalation zu vermeiden (US 5 f; S 25, 157), sohin mit tragfähiger Begründung als erwiesen an. Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) unter Leugnung vom Beschwerdeführer eingesetzter Gewalt die betreffenden expliziten Urteilsannahmen (US 5) übergeht, verfehlt sie ebenso eine prozessordnungsgemäße Darstellung wie die in dieser Form unzulässige Spekulation gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, der Angeklagte habe die entfremdeten CD-Rohlinge deshalb nicht vor Passieren des Kassenbereichs bereits im Rucksack verstaut haben können, weil es ihm in der Folge während des Weglaufens vom Tatort unmöglich gewesen wäre, diese aus dem Rucksack in einen Müllkübel zu werfen.

Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E67135 12Os92.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00092.02.1003.000

Dokumentnummer

JJT_20021003_OGH0002_0120OS00092_0200000_000