Die gegen den dargestellten Schuldspruch aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 [lit] a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl. Da es für den Tatbestand der Untreue irrelevant ist, ob und wer aus dem durch einen Befugnismissbrauch herbeigeführten Vermögensnachteil Nutzen zieht, sprechen sowohl Mängel- als auch Tatsachenrüge (Z 5, 5a) mit der Frage, wer beim Faktum III. 1. a) Zahlungsempfänger war - entgegen der Behauptung des Nichtigkeitswerbers - keine entscheidende Tatsache an.Die gegen den dargestellten Schuldspruch aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, [lit] a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl. Da es für den Tatbestand der Untreue irrelevant ist, ob und wer aus dem durch einen Befugnismissbrauch herbeigeführten Vermögensnachteil Nutzen zieht, sprechen sowohl Mängel- als auch Tatsachenrüge (Ziffer 5, 5 a,) mit der Frage, wer beim Faktum römisch drei. 1. a) Zahlungsempfänger war - entgegen der Behauptung des Nichtigkeitswerbers - keine entscheidende Tatsache an.
Das Vorbringen zu den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründen (Z 9 [lit] a, 10) entzieht sich einer meritorischen Antwort, weil es einerseits entgegen US 14 von Christa P***** als alleiniger Gesellschafterin der I***** GmbH ausgeht (tatsächlich hatte Christa P***** bereits am 11. Mai 1990 alle ihre Geschäftsanteile an Dritte abgetreten, was nur im Firmenbuch nicht ersichtlich gemacht wurde), andererseits den auf US 19, 20; 22 festgestellten, durch die Untreuehandlungen des Angeklagten verschuldeten Schadenseintritt für die von ihm vertretene Gesellschaft negiert. Die Mutmaßung, Christa P***** sei als Treuhänderin für die Gesellschafter des in Rede stehenden Unternehmens aufgetreten, ist ebenso urteilsfremd wie die Behauptung, über die Schmälerung des Befriedigungsfonds der Konkursgläubiger der Gesellschaft hinaus sei kein weiterer Vermögensnachteil (für das Unternehmen selbst) bewirkt worden. Die echte Konkurrenz zwischen Untreue und betrügerischer Krida (Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 153 Rz 45) wird vom Rechtsmittelwerber nicht bestritten.Das Vorbringen zu den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründen (Ziffer 9, [lit] a, 10) entzieht sich einer meritorischen Antwort, weil es einerseits entgegen US 14 von Christa P***** als alleiniger Gesellschafterin der I***** GmbH ausgeht (tatsächlich hatte Christa P***** bereits am 11. Mai 1990 alle ihre Geschäftsanteile an Dritte abgetreten, was nur im Firmenbuch nicht ersichtlich gemacht wurde), andererseits den auf US 19, 20; 22 festgestellten, durch die Untreuehandlungen des Angeklagten verschuldeten Schadenseintritt für die von ihm vertretene Gesellschaft negiert. Die Mutmaßung, Christa P***** sei als Treuhänderin für die Gesellschafter des in Rede stehenden Unternehmens aufgetreten, ist ebenso urteilsfremd wie die Behauptung, über die Schmälerung des Befriedigungsfonds der Konkursgläubiger der Gesellschaft hinaus sei kein weiterer Vermögensnachteil (für das Unternehmen selbst) bewirkt worden. Die echte Konkurrenz zwischen Untreue und betrügerischer Krida (Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 153, Rz 45) wird vom Rechtsmittelwerber nicht bestritten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils mangels prozessordnungsgemäßer Darstellung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO), teils als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufungen des Anton P***** und des Dr. Karl-Heinz F***** folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils mangels prozessordnungsgemäßer Darstellung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufungen des Anton P***** und des Dr. Karl-Heinz F***** folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.