Nach § 364 Abs 1 Z 1 StPO ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einem Beschuldigten - neben anderen, hier nicht aktuellen Fällen - gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels zu bewilligen, sofern er nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist durch unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt. Nach Z 2 und 3 des § 364 Abs 1 leg cit ist die Wiedereinsetzung innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses zu beantragen und die versäumte schriftliche Verfahrenshandlung zugleich mit dem Antrag nachzuholen.Nach Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einem Beschuldigten - neben anderen, hier nicht aktuellen Fällen - gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels zu bewilligen, sofern er nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist durch unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt. Nach Ziffer 2 und 3 des Paragraph 364, Absatz eins, leg cit ist die Wiedereinsetzung innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses zu beantragen und die versäumte schriftliche Verfahrenshandlung zugleich mit dem Antrag nachzuholen.
Laut Aktenvermerken des Vorsitzenden (S 409, 425), erstmals vom 31. Mai 2007 auf der ihm vorgelegten Rechtsmittelanmeldung, und im Zuge seines Berichtes anlässlich der - nach Zustellung des Wiedereinsetzungsantrags an die Staatsanwaltschaft gemäß § 364 Abs 3 zweiter Satz StPO - neuerlichen Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof hat er eine Kanzleikraft des Verteidigers bereits am 31. Mai 2007 telefonisch von der verspäteten Rechtsmittelanmeldung in Kenntnis gesetzt.Laut Aktenvermerken des Vorsitzenden (S 409, 425), erstmals vom 31. Mai 2007 auf der ihm vorgelegten Rechtsmittelanmeldung, und im Zuge seines Berichtes anlässlich der - nach Zustellung des Wiedereinsetzungsantrags an die Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 364, Absatz 3, zweiter Satz StPO - neuerlichen Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof hat er eine Kanzleikraft des Verteidigers bereits am 31. Mai 2007 telefonisch von der verspäteten Rechtsmittelanmeldung in Kenntnis gesetzt.
Demgemäß erweist sich der außerhalb der vierzehntägigen Frist eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag als verspätet, weshalb die begehrte Wiedereinsetzung in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung der Verteidigung zu verweigern war. Die verspätet angemeldeten Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung waren daher gemäß §§ 285d Abs 1 Z 1, 294 Abs 4 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0100229, SSt 35/47).Demgemäß erweist sich der außerhalb der vierzehntägigen Frist eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag als verspätet, weshalb die begehrte Wiedereinsetzung in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung der Verteidigung zu verweigern war. Die verspätet angemeldeten Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung waren daher gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 294, Absatz 4, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0100229, SSt 35/47).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.