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Entscheidung 12 Os 92/20a×

Entscheidung 12 Os 92/20a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os92/20a

Entscheidungsdatum

12.11.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in Gegenwart des Schriftführers Kleinschuster, LL.M., in der Strafsache gegen Florian G***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und 3 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Jugendschöffengericht vom 8. Mai 2020, GZ 25 Hv 8/20v-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Florian G***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraphen 206, Absatz eins, 15, StGB (römisch eins./1./), des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und 3 erster Fall StGB sowie mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch eins./2./), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch zwei./), der Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach Paragraph 207 b, Absatz 3, StGB (römisch drei./) sowie des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch vier./) schuldig erkannt.

Danach hat er in A*****

römisch eins./ mit unmündigen Personen den Beischlaf oder dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen unternommen und zu unternehmen versucht, und zwar

1./ von Anfang 2006 bis zum 9. Jänner 2008 in zahlreichen Angriffen mit dem am 10. Jänner 1994 geborenen T***** K*****, indem er wiederholt an ihm einen Oralverkehr vollzog und von ihm an sich einen Oralverkehr vollziehen ließ, ihm mehrfach einen Finger in den After einführte sowie versuchte, am Genannten einen Analverkehr zu vollziehen und diesen dazu zu bewegen, ihm einen Finger in den After einzuführen;

2./ von Mitte 2013 bis zum 25. Juli 2018 in zahlreichen Angriffen mit dem am 26. Juli 2004 geborenen M***** H*****, indem er an ihm wiederholt einen Analverkehr vollzog, wobei die Tat eine an sich schwere Körperverletzung, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich eine partielle posttraumatische Belastungsstörung des M***** H***** zur Folge hatte;

römisch zwei./ außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an unmündigen Personen vorgenommen, und zwar

1./ von Anfang 2006 bis 9. Jänner 2008 in zahlreichen Angriffen mit dem am 10. Jänner 1994 geborenen T***** K*****, indem er ihn wiederholt im Intimbereich streichelte, an ihm einen Handverkehr vollzog und von ihm einen Handverkehr an sich vollziehen ließ;

2./ von Mitte 2013 bis 25. Juli 2018 in zahlreichen Angriffen mit dem am 26. Juli 2004 geborenen M***** H*****, indem er ihn im Intimbereich streichelte, an ihm einen Handverkehr vollzog und von ihm einen Handverkehr an sich vollziehen ließ;

römisch drei./ Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, unmittelbar durch ein Entgelt dazu verleitet, geschlechtliche Handlungen an ihm vorzunehmen oder von ihm an sich vornehmen zu lassen, indem er diese Personen jeweils dadurch zu diesen geschlechtlichen Handlungen verführte, dass er ihnen Geschenke machte, und zwar

1./ von 10. Jänner 2008 bis Ende 2009 in zahlreichen Angriffen den am 10. Jänner 1994 geborenen T***** K*****, indem er wiederholt an ihm einen Oralverkehr und Handverkehr vollzog und von ihm an sich einen Oralverkehr und Handverkehr vollziehen ließ sowie ihm mehrfach einen Finger in den After einführte;

2./ von 27. Juli 2018 bis September 2019 in mehreren Angriffen den am 26. Juli 2004 geborenen M***** H*****, indem er an ihm wiederholt einen Analverkehr vollzog, an ihm einen Handverkehr vollzog und von ihm einen Handverkehr an sich vollziehen ließ;

römisch vier./ zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2019 M***** H***** vorsätzlich in Form einer Kopfprellung am Körper verletzt, indem er ihn am Nacken packte und seinen Kopf wiederholt gegen die Steinplatte einer Fensterbank stieß.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 4 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

Der Erledigung der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ist zunächst voranzustellen, dass bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrags stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrags und den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen ist (RIS-Justiz RS0099618). In der Rechtsmittelschrift nachgetragene Gründe für die Antragstellung sind daher prozessual unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099117; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.103).

Damit haben die umfangreichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift auf sich zu beruhen.

Durch die Abweisung dreier in der Hauptverhandlung gestellter Beweisanträge wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt:

Der – zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit belastender Zeugenangaben gestellte – Antrag auf Vernehmung des Zeugen Ernst H***** zum Beweis dafür, „dass die Gespräche zwischen den Opfern und deren Eltern hinsichtlich der Übergriffe durch Florian G***** nicht stattgefunden haben und somit die Aussagen der Opfer widersprüchlich und unschlüssig sind“ (ON 37 S 10), ließ nicht erkennen, aus welchem Grund die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis hätte erwarten lassen. Solcherart war das Begehren auf unzulässige Erkundung gerichtet vergleiche RIS-Justiz RS0118444).

Gleiches gilt für den Antrag auf Vernehmung des Zeugen Erkan Ö***** zum Beweis dafür, „dass das Opfer M***** H***** zum Zeugen Erkan Ö***** gesagt hat, 'ja, so was passiert', obwohl das Opfer mehrmals bestätigt hat, dass es das Schlimmste für ihn wäre, wenn irgendjemand von den Übergriffen erfahren würde und somit die Aussage des Opfers widersprüchlich und unschlüssig ist“ (ON 37 S 11).

Nichts anderes gilt für den Antrag auf „Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass es aus psychologischer Sicht nicht nachvollziehbar ist, dass die beiden Opfer trotz der behaupteten sexuellen Übergriffe den Angeklagten als 'nicht zwider, Freund' bezeichnen bzw. das Opfer T***** K***** sogar in der gleichen Firma wie der Angeklagte gearbeitet hat und somit die Aussagen der Opfer widersprüchlich und unschlüssig sind“ (ON 37 S 11). Abgesehen davon ließ dieses Beweisbegehren nicht einmal erkennen, ob die im Antrag genannten „Opfer“ selbst oder bloß deren aktenmäßig dokumentierten Depositionen Gegenstand der Expertise sein sollten.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) bezieht sich auf ein zurückliegendes Strafverfahren, in welches der Angeklagte und S***** H***** involviert gewesen sein sollen. Soweit der Beschwerdeführer auf Basis eigenständiger Beweiswerterwägungen darüber spekuliert, dass ein „verleumderisches Vorgehen durch den Zeugen S***** H***** gerade nicht ausgeschlossen werden“ könne, bekämpft er bloß die gegenteiligen Schlussfolgerungen des Schöffengerichts (US 8) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E129960

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00092.20A.1112.000

Im RIS seit

03.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2020

Dokumentnummer

JJT_20201112_OGH0002_0120OS00092_20A0000_000