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Entscheidung 12 Os 92/25h×

Entscheidung 12 Os 92/25h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os92/25h

Entscheidungsdatum

17.09.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. September 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. Mai 2025, GZ 72 Hv 21/25x-66.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch des Angeklagten enthält, wurde * A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt.

[2] Danach hat er von Sommer 2024 bis zum 11. Februar 2025 in W* vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich zumindest 3.200 Gramm Heroin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 4,9 % Heroin, 0,2 % Monoacetylmorphin und 0,3 % Acetylcodein an zahlreiche Suchtgiftabnehmer überlassen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen auf Ziffer eins, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.

[4] Die Besetzungsrüge (Ziffer eins,) kritisiert unter Hinweis auf die auf Ergänzungsschöffen bezogene Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 4, GSchG (zum Unterschied der Begriffe Ersatzschöffe und Ergänzungsschöffe vergleiche aber 15 Os 139, 140/00) die Heranziehung einer Ersatzschöffin vergleiche ON 66.1 S 2) als willkürlich. Denn die Hauptschöffin habe zwar telefonisch bekanntgegeben, dass sie an der Teilnahme an der Hauptverhandlung aus gesundheitlichen Gründen verhindert sei, in der Folge aber keine Krankenbestätigung übermittelt. Daher habe dieser Umstand nicht sofort gerügt werden können.

[5] Dieser Einwand schlägt schon im Ansatz fehl, weil ein Ersatzschöffe in jedem Fall einer Verhinderung eines Hauptschöffen zum Einsatz gelangt vergleiche Paragraph 221, Absatz 4, StPO; zum unentschuldigten Fernbleiben von einer Hauptverhandlung vergleiche im Übrigen Paragraph 16, Absatz eins, GSchG).

[6] Die Mängelrüge (nominell Ziffer 5, fünfter Fall) versucht, den – im Verhältnis zur polizeilichen Vernehmung – abschwächenden Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung zum Umfang seiner Suchtgiftmanipulationen zum Durchbruch zu verhelfen. Solcherart richtet sich aber die Beschwerde bloß gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unbeachtlichen Schuldberufung.

[7] Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

[8]           An diesen Anfechtungsvoraussetzungen scheitert die Beschwerde, die bloß abermals die vor der Polizei angestellten „Mengenberechnungen“ des Angeklagten mit Hinweis auf kurzfristige Abwesenheiten der vernehmenden Beamten sowie die Mengenangaben von Abnehmern bezweifelt und die Erwägungen der Tatrichter zu dessen finanziellen Verhältnissen (US 7) erneut nach Art einer unzulässigen Schuldberufung kritisiert.

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[10] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

[11] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E145477

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00092.25H.0917.000

Im RIS seit

24.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2025

Dokumentnummer

JJT_20250917_OGH0002_0120OS00092_25H0000_000