[3] Die dagegen auf Z 1, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl. [3] Die dagegen auf Ziffer eins, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.
[4] Die Besetzungsrüge (Z 1) kritisiert unter Hinweis auf die auf Ergänzungsschöffen bezogene Bestimmung des § 14 Abs 4 GSchG (zum Unterschied der Begriffe Ersatzschöffe und Ergänzungsschöffe vgl aber 15 Os 139, 140/00) die Heranziehung einer Ersatzschöffin (vgl ON 66.1 S 2) als willkürlich. Denn die Hauptschöffin habe zwar telefonisch bekanntgegeben, dass sie an der Teilnahme an der Hauptverhandlung aus gesundheitlichen Gründen verhindert sei, in der Folge aber keine Krankenbestätigung übermittelt. Daher habe dieser Umstand nicht sofort gerügt werden können. [4] Die Besetzungsrüge (Ziffer eins,) kritisiert unter Hinweis auf die auf Ergänzungsschöffen bezogene Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 4, GSchG (zum Unterschied der Begriffe Ersatzschöffe und Ergänzungsschöffe vergleiche aber 15 Os 139, 140/00) die Heranziehung einer Ersatzschöffin vergleiche ON 66.1 S 2) als willkürlich. Denn die Hauptschöffin habe zwar telefonisch bekanntgegeben, dass sie an der Teilnahme an der Hauptverhandlung aus gesundheitlichen Gründen verhindert sei, in der Folge aber keine Krankenbestätigung übermittelt. Daher habe dieser Umstand nicht sofort gerügt werden können.
[5] Dieser Einwand schlägt schon im Ansatz fehl, weil ein Ersatzschöffe in jedem Fall einer Verhinderung eines Hauptschöffen zum Einsatz gelangt (vgl § 221 Abs 4 StPO; zum unentschuldigten Fernbleiben von einer Hauptverhandlung vgl im Übrigen § 16 Abs 1 GSchG). [5] Dieser Einwand schlägt schon im Ansatz fehl, weil ein Ersatzschöffe in jedem Fall einer Verhinderung eines Hauptschöffen zum Einsatz gelangt vergleiche Paragraph 221, Absatz 4, StPO; zum unentschuldigten Fernbleiben von einer Hauptverhandlung vergleiche im Übrigen Paragraph 16, Absatz eins, GSchG).
[6] Die Mängelrüge (nominell Z 5 fünfter Fall) versucht, den – im Verhältnis zur polizeilichen Vernehmung – abschwächenden Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung zum Umfang seiner Suchtgiftmanipulationen zum Durchbruch zu verhelfen. Solcherart richtet sich aber die Beschwerde bloß gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unbeachtlichen Schuldberufung. [6] Die Mängelrüge (nominell Ziffer 5, fünfter Fall) versucht, den – im Verhältnis zur polizeilichen Vernehmung – abschwächenden Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung zum Umfang seiner Suchtgiftmanipulationen zum Durchbruch zu verhelfen. Solcherart richtet sich aber die Beschwerde bloß gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unbeachtlichen Schuldberufung.
[7] Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780). [7] Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
[8] An diesen Anfechtungsvoraussetzungen scheitert die Beschwerde, die bloß abermals die vor der Polizei angestellten „Mengenberechnungen“ des Angeklagten mit Hinweis auf kurzfristige Abwesenheiten der vernehmenden Beamten sowie die Mengenangaben von Abnehmern bezweifelt und die Erwägungen der Tatrichter zu dessen finanziellen Verhältnissen (US 7) erneut nach Art einer unzulässigen Schuldberufung kritisiert.
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[10] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). [10] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[11] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. [11] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.