[2] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des * A*, der keine Berechtigung zukommt. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des * A*, der keine Berechtigung zukommt.
[3] Die tatrichterliche Beurteilung der Überzeugungskraft von Personalbeweisen (also die Glaubhaftigkeit der Angaben von Zeugen und Angeklagten) ist – so sie nicht undeutlich (Z 5 erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) ist (was hier nicht behauptet wird) – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entrückt (RIS-Justiz RS0106588 [T13]). Sie kann nur unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Die tatrichterliche Beurteilung der Überzeugungskraft von Personalbeweisen (also die Glaubhaftigkeit der Angaben von Zeugen und Angeklagten) ist – so sie nicht undeutlich (Ziffer 5, erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Ziffer 5, dritter Fall) ist (was hier nicht behauptet wird) – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entrückt (RIS-Justiz RS0106588 [T13]). Sie kann nur unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat.
[4] Der Bezugspunkt besteht jedoch nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubhaftigkeit oder Unglaubhaftigkeit (die ihrerseits eine erhebliche Tatsache darstellt), sondern ausschließlich in den Feststellungen über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0119422 [T2 und T4]; zu den Begriffen entscheidende und erhebliche Tatsachen Ratz, WK-StPO § 281 Rz 398 und 409). Erheblich, somit nach Maßgabe ihres Vorkommens in der Hauptverhandlung (§ 258 Abs 1 StPO) erörterungsbedürftig, sind insoweit demnach Tatumstände, welche die – von den Tatrichtern als notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache bejahte (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 410) – Überzeugungskraft der Aussage (eines Zeugen oder Angeklagten) in Bezug auf diese entscheidende Tatsache ernsthaft in Frage stellen (vgl RIS-Justiz RS0120109 [T3] sowie Ratz, WK-StPO § 281 Rz 29). Der Bezugspunkt besteht jedoch nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubhaftigkeit oder Unglaubhaftigkeit (die ihrerseits eine erhebliche Tatsache darstellt), sondern ausschließlich in den Feststellungen über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0119422 [T2 und T4]; zu den Begriffen entscheidende und erhebliche Tatsachen Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 398 und 409). Erheblich, somit nach Maßgabe ihres Vorkommens in der Hauptverhandlung (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) erörterungsbedürftig, sind insoweit demnach Tatumstände, welche die – von den Tatrichtern als notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache bejahte vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 410) – Überzeugungskraft der Aussage (eines Zeugen oder Angeklagten) in Bezug auf diese entscheidende Tatsache ernsthaft in Frage stellen vergleiche RIS-Justiz RS0120109 [T3] sowie Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 29).
[5] Ein derartiges Vorbringen enthält die gegen die Feststellungen zur Tatbegehung gerichtete Mängelrüge (Z 5) aber nicht. Vielmehr bekämpft sie mit folgender ausschließlich gegen die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen * F* und * M* gerichteten Kritik bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung: Die Erwägungen des Erstgerichts seien spekulativ, Lichtbilder seien isoliert und unzureichend gewürdigt worden, die Aussagen wären einer eingehenderen Prüfung zu unterziehen und es wären andere Gründe für ein wechselndes Aussageverhalten oder für die vergangene Zeit von mehreren Monaten bis zur Aussage über ein Alibi in Betracht zu ziehen gewesen und spreche ein (nicht näher genannter und nicht mit Fundstellen belegter [vgl aber RIS-Justiz RS0124172 {T5}]) medizinischer Notfall am Vorfallstag für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Alibizeugin M*. Ein derartiges Vorbringen enthält die gegen die Feststellungen zur Tatbegehung gerichtete Mängelrüge (Ziffer 5,) aber nicht. Vielmehr bekämpft sie mit folgender ausschließlich gegen die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen * F* und * M* gerichteten Kritik bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung: Die Erwägungen des Erstgerichts seien spekulativ, Lichtbilder seien isoliert und unzureichend gewürdigt worden, die Aussagen wären einer eingehenderen Prüfung zu unterziehen und es wären andere Gründe für ein wechselndes Aussageverhalten oder für die vergangene Zeit von mehreren Monaten bis zur Aussage über ein Alibi in Betracht zu ziehen gewesen und spreche ein (nicht näher genannter und nicht mit Fundstellen belegter [vgl aber RIS-Justiz RS0124172 {T5}]) medizinischer Notfall am Vorfallstag für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Alibizeugin M*.
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen sowie die (implizierte) Beschwerde des A* und jene der Staatsanwaltschaft folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen sowie die (implizierte) Beschwerde des A* und jene der Staatsanwaltschaft folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.