Der zuletzt erwähnte Beschluß verletzt das Gesetz objektiv in der Bestimmung des § 43 Abs. 2 StGB; denn diese Vorschrift setzt voraus, daß die Nachsicht nicht widerrufen wird. Dieses Erfordernis war aber zum Zeitpunkt der Beschlußfassung zufolge rechtswirksamer Verlängerung der Probezeit (und der damit verbundenen Möglichkeit des späteren Eintritts eines Widerrufsgrundes) - welcher Umstand dem Landesgericht Klagenfurt aus den Akten allerdings nicht erkennbar war - noch nicht gegeben.Der zuletzt erwähnte Beschluß verletzt das Gesetz objektiv in der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, StGB; denn diese Vorschrift setzt voraus, daß die Nachsicht nicht widerrufen wird. Dieses Erfordernis war aber zum Zeitpunkt der Beschlußfassung zufolge rechtswirksamer Verlängerung der Probezeit (und der damit verbundenen Möglichkeit des späteren Eintritts eines Widerrufsgrundes) - welcher Umstand dem Landesgericht Klagenfurt aus den Akten allerdings nicht erkennbar war - noch nicht gegeben.
Die Gesetzesverletzung war durch die ihrerseits gesetzwidrige Säumnis des Bezirksgerichtes Klagenfurt bedingt, das entgegen der Vorschrift des § 494 a Abs. 8 StPO dem hievon betroffenen Landesgericht Klagenfurt nicht sogleich seine Entscheidung auf Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre bekanntgegeben hat. Die in dieser Gesetzesstelle normierte Verständigung soll nämlich sicherstellen, daß das von der neuen Entscheidung betroffene Gericht keine weitere Entscheidungskompetenz mehr in Anspruch nimmt. Dieser Zweck kann aber nur dann erreicht werden, wenn die Verständigung unmittelbar nach der jeweiligen Entscheidung (ohne Rücksicht auf deren Rechtskraft) vorgenommen wird (EvBl. 1989/64, 14 Os 176, 177/88 uva). Die Dringlichkeit der Weitergabe der Information war im vorliegenden Fall überdies dadurch besonders indiziert, daß die Probezeit bereits abgelaufen und daher eine baldige Entscheidung des Landesgerichtes Klagenfurt über die endgültige Strafnachsicht zu gewärtigen war.Die Gesetzesverletzung war durch die ihrerseits gesetzwidrige Säumnis des Bezirksgerichtes Klagenfurt bedingt, das entgegen der Vorschrift des Paragraph 494, a Absatz 8, StPO dem hievon betroffenen Landesgericht Klagenfurt nicht sogleich seine Entscheidung auf Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre bekanntgegeben hat. Die in dieser Gesetzesstelle normierte Verständigung soll nämlich sicherstellen, daß das von der neuen Entscheidung betroffene Gericht keine weitere Entscheidungskompetenz mehr in Anspruch nimmt. Dieser Zweck kann aber nur dann erreicht werden, wenn die Verständigung unmittelbar nach der jeweiligen Entscheidung (ohne Rücksicht auf deren Rechtskraft) vorgenommen wird (EvBl. 1989/64, 14 Os 176, 177/88 uva). Die Dringlichkeit der Weitergabe der Information war im vorliegenden Fall überdies dadurch besonders indiziert, daß die Probezeit bereits abgelaufen und daher eine baldige Entscheidung des Landesgerichtes Klagenfurt über die endgültige Strafnachsicht zu gewärtigen war.
Da sich die Verletzung der Verständigungspflicht durch das Bezirksgericht Klagenfurt und die dadurch bewirkte (gesetzwidrige) endgültige Strafnachsicht durch das Landesgericht Klagenfurt noch vor Ablauf der Probezeit zum Vorteil des Verurteilten ausgewirkt haben, muß es insoweit - anders als bei Vorliegen von begrifflich miteinander völlig unvereinbaren, geradezu konträren Entscheidungen (wie Widerruf und endgültiger Strafnachsicht; 12 Os 131, 132/90) - mit der Feststellung der Gesetzesverletzung das Bewenden haben (14 Os 117, 118/90, 13 Os 3, 4/91).
Somit bleibt der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 15. Oktober 1990, mit dem die endgültige Nachsicht der Freiheitsstrafe festgestellt wurde, rechtswirksam. Dem Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt auf Verlängerung der Probezeit ist damit allerdings (nachträglich) der Boden entzogen worden, weshalb er aus Gründen der Rechtsklarheit zu beseitigen war (13 Os 3, 4/91).
Dem Bezirksgericht Klagenfurt wird es obliegen, das Strafregisteramt davon in Kenntnis zu setzen, daß die Verlängerung der Probezeit zufolge der zwischenzeitig (wenn auch irrtümlich) ausgesprochenen endgültigen Strafnachsicht gegenstandslos ist.
In Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Beschwerde war mithin spruchgemäß zu erkennen.In Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Beschwerde war mithin spruchgemäß zu erkennen.