Die vom Angeklagten dagegen allein aus § 281 Abs. 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht schon deshalb fehl, weil jene Konstatierungen, in bezug auf welche eine unzureichende Begründung reklamiert wird, keine den Schuldspruch oder den anzuwendenden Strafsatz tragende Qualität besitzen; denn es ist unerheblich, ob der Angeklagte bereits mit Raubvorsatz handelte, als er N***** erstmals am linken Handgelenk ergriff und es ist im gegebenen Sachzusammenhang auch irrelevant, ob er im Zuge des Geschehens (neben anderen Gewaltanwendungen auch) zu einem Faustschlag gegen N***** ausholte.Die vom Angeklagten dagegen allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht schon deshalb fehl, weil jene Konstatierungen, in bezug auf welche eine unzureichende Begründung reklamiert wird, keine den Schuldspruch oder den anzuwendenden Strafsatz tragende Qualität besitzen; denn es ist unerheblich, ob der Angeklagte bereits mit Raubvorsatz handelte, als er N***** erstmals am linken Handgelenk ergriff und es ist im gegebenen Sachzusammenhang auch irrelevant, ob er im Zuge des Geschehens (neben anderen Gewaltanwendungen auch) zu einem Faustschlag gegen N***** ausholte.
Nur der Vollständigkeit halber sei aber der weitgehend unsubstantiierten und die einläßlichen Urteilserwägungen (S 98 ff) nur am Rande berührenden Beschwerde ebenso global erwidert, daß das konstatierte äußere Verhalten des Angeklagten bei lebensnaher Beurteilung den Schluß nahezu aufdrängt, daß er bereits, als er N***** erstmals am Handgelenk packte, vorhatte, ihn zu berauben und daß - der insoweit aktenwidrigen Beschwerde zuwider - die Feststellung, der Angeklagte habe zu einem Faustschlag gegen N***** ausgeholt, in dessen Depositionen volle Deckung findet (S 14, 80, 81).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten wird daher der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung des Angeklagten wird daher der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (Paragraph 285, i StPO).