Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 92/92×

Entscheidung 12 Os 92/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os92/92

Entscheidungsdatum

17.09.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.September 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Müller als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak, Dr.Rzeszut, Dr.Markel und Dr.Schindler als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Held als Schriftführer in der Strafsache gegen Ibrahim M***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19.Mai 1992, GZ 9 a römisch fünf r 9724/91-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 3.April 1965 geborene Ibrahim M***** wurde des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 22. Juni 1991 in Wien dem Andreas N***** 1.000 S Bargeld ohne Anwendung erheblicher Gewalt (Festhalten; Zerren an einen anderen Ort; Ausholen zu einem Faustschlag) geraubt, wobei die Tat nur unbedeutende Folgen, nämlich leichte, im Urteil näher bezeichnete Verletzungen des Raubopfers sowie eine geringfügige Beschädigung von dessen Hemd nach sich gezogen hat.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht schon deshalb fehl, weil jene Konstatierungen, in bezug auf welche eine unzureichende Begründung reklamiert wird, keine den Schuldspruch oder den anzuwendenden Strafsatz tragende Qualität besitzen; denn es ist unerheblich, ob der Angeklagte bereits mit Raubvorsatz handelte, als er N***** erstmals am linken Handgelenk ergriff und es ist im gegebenen Sachzusammenhang auch irrelevant, ob er im Zuge des Geschehens (neben anderen Gewaltanwendungen auch) zu einem Faustschlag gegen N***** ausholte.

Nur der Vollständigkeit halber sei aber der weitgehend unsubstantiierten und die einläßlichen Urteilserwägungen (S 98 ff) nur am Rande berührenden Beschwerde ebenso global erwidert, daß das konstatierte äußere Verhalten des Angeklagten bei lebensnaher Beurteilung den Schluß nahezu aufdrängt, daß er bereits, als er N***** erstmals am Handgelenk packte, vorhatte, ihn zu berauben und daß - der insoweit aktenwidrigen Beschwerde zuwider - die Feststellung, der Angeklagte habe zu einem Faustschlag gegen N***** ausgeholt, in dessen Depositionen volle Deckung findet (S 14, 80, 81).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung des Angeklagten wird daher der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E30481

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0120OS00092.9205.0917.0

Dokumentnummer

JJT_19920917_OGH0002_0120OS00092_9200005_000