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Entscheidung 12 Os 92/94×

Entscheidung 12 Os 92/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os92/94

Entscheidungsdatum

30.06.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Juni 1994 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Jannach als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kurt S***** und Andrea S***** wegen des Verbrechens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach Paragraph 92, Absatz 2 und Absatz 3, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Kurt S***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19.Jänner 1994, GZ 8 d römisch fünf r 5064/92-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kurt S***** des Verbrechens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach Paragraph 92, Absatz 2 und Absatz 3, zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 26.April 1992 in Wien seine Verpflichtung zur Fürsorge und Obhut seiner am 13.Mai 1989 geborenen, somit noch nicht achtzehn Jahre alten Tochter Beatrix B***** durch sein im Urteilsspruch detailliert angeführtes Verhalten gröblich vernachlässigte, wobei die Tat den Tod des Kindes zur Folge hatte.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer allein auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Die Beschwerde, die Feststellungsmängel zu den objektiven und subjektiven Tatbestandserfordernissen der (allein nach Paragraph 92, Absatz eins, unabdingbaren) Zufügung körperlicher oder seelischer Qualen moniert, entbehrt zur Gänze der gesetzmäßigen Ausführung, weil der bekämpfte Schuldspruch - anders als in der Rechtsmittelargumentation vorausgesetzt - das Verbrechen nach Paragraph 92, Absatz 2 und 3 zweiter Fall StGB zum Gegenstand hat, dem die relevierten Tatbestandskriterien fremd sind.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus sich die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen ergibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E35997

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0120OS00092.9406.0630.0

Dokumentnummer

JJT_19940630_OGH0002_0120OS00092_9400006_000