Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kurt S***** des Verbrechens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 2 und Abs 3 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 26.April 1992 in Wien seine Verpflichtung zur Fürsorge und Obhut seiner am 13.Mai 1989 geborenen, somit noch nicht achtzehn Jahre alten Tochter Beatrix B***** durch sein im Urteilsspruch detailliert angeführtes Verhalten gröblich vernachlässigte, wobei die Tat den Tod des Kindes zur Folge hatte.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kurt S***** des Verbrechens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach Paragraph 92, Absatz 2 und Absatz 3, zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 26.April 1992 in Wien seine Verpflichtung zur Fürsorge und Obhut seiner am 13.Mai 1989 geborenen, somit noch nicht achtzehn Jahre alten Tochter Beatrix B***** durch sein im Urteilsspruch detailliert angeführtes Verhalten gröblich vernachlässigte, wobei die Tat den Tod des Kindes zur Folge hatte.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer allein auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer allein auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Die Beschwerde, die Feststellungsmängel zu den objektiven und subjektiven Tatbestandserfordernissen der (allein nach § 92 Abs 1 unabdingbaren) Zufügung körperlicher oder seelischer Qualen moniert, entbehrt zur Gänze der gesetzmäßigen Ausführung, weil der bekämpfte Schuldspruch - anders als in der Rechtsmittelargumentation vorausgesetzt - das Verbrechen nach § 92 Abs 2 und 3 zweiter Fall StGB zum Gegenstand hat, dem die relevierten Tatbestandskriterien fremd sind.Die Beschwerde, die Feststellungsmängel zu den objektiven und subjektiven Tatbestandserfordernissen der (allein nach Paragraph 92, Absatz eins, unabdingbaren) Zufügung körperlicher oder seelischer Qualen moniert, entbehrt zur Gänze der gesetzmäßigen Ausführung, weil der bekämpfte Schuldspruch - anders als in der Rechtsmittelargumentation vorausgesetzt - das Verbrechen nach Paragraph 92, Absatz 2 und 3 zweiter Fall StGB zum Gegenstand hat, dem die relevierten Tatbestandskriterien fremd sind.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus sich die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen ergibt.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus sich die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.