Das die Mängelrüge einleitende Vorbringen, die Konstatierung des Erstgerichtes, wonach das 2. Stockwerk des Lehrlingheims, in dem die inkriminierten Diebstähle verübt wurden, ausschließlich von der Angeklagten betreut werde, sei aktenwidrig, weil die Zeugin K***** angegeben habe, daß jede Reinigungskraft "eigentlich alles mache", ist seinerseits nicht aktenkonform, weil die Zeugin diese Aussage ausdrücklich auf den zu den Tatzeitpunkten nicht aktuellen (US 8, 17) Vertretungsfall bezog (207).
Das Schöffengericht stellte ferner fest, daß die Beschwerdeführerin die in Rede stehenden Lehrlingsspinde "mit einem auf nicht mehr feststellbare Weise, jedoch eindeutig unberechtigt in ihren Besitz gebrachten, alle Spinde sperrenden Generalschlüssel öffnete" (US 7). "Ob es sich bei diesem Schlüssel um den 1996 abhanden gekommenen Generalschlüssel, um einen (sogenannten) Gefahrenschlüssel oder um ein Duplikat eines dieser Schlüsselprofile handelte, ist mangels Mitarbeit durch die Angeklagte zur Zeit nicht ..... aufklärbar ..... zusammenfassend kann daher gesagt werden, daß aus dem eindeutigen Nachweis, daß die Angeklagte den Diebstahl vom 4. 6. 1998 begangen hat und daß dieser Diebstahl unter Verwendung eines (wie immer gearteten) Generalschlüssels verübt wurde, sich zwingend ergibt, daß die Angeklagte über so einen Generalschlüssel verfügte" (US 17).
Damit ist aber unzweifelhaft klargestellt, daß die Tatrichter alle hier in Frage kommenden Schlüsselvarianten unter dem Begriff des "Generalschlüssels" zusammenfaßten, weshalb die Problematisierung der widerrechtlichen Erlangung allein des 1996 abhanden gekommenen Generalschlüssels, die die vom Erstgericht darüber hinaus angenommenen Begehungsvarianten (Gefahrenschlüssel, Duplikat) und damit auch die Einbruchsqualifikation nach § 129 Z 2 StGB unberührt läßt, keine entscheidende Tatsachen betrifft. Damit können aber die darauf abstellenden weitwendigen und partiell aktenwidrigen (Beschwerde Punkt d - Beilage 1 zu ON 25) Beschwerdeausführungen auf sich beruhen.Damit ist aber unzweifelhaft klargestellt, daß die Tatrichter alle hier in Frage kommenden Schlüsselvarianten unter dem Begriff des "Generalschlüssels" zusammenfaßten, weshalb die Problematisierung der widerrechtlichen Erlangung allein des 1996 abhanden gekommenen Generalschlüssels, die die vom Erstgericht darüber hinaus angenommenen Begehungsvarianten (Gefahrenschlüssel, Duplikat) und damit auch die Einbruchsqualifikation nach Paragraph 129, Ziffer 2, StGB unberührt läßt, keine entscheidende Tatsachen betrifft. Damit können aber die darauf abstellenden weitwendigen und partiell aktenwidrigen (Beschwerde Punkt d - Beilage 1 zu ON 25) Beschwerdeausführungen auf sich beruhen.
Auch der Beschwerdevorwurf, die (mängelfrei begründete - US 19) Urteilsannahme, daß die Angeklagte ab dem Zeitpunkt, in dem der konkrete Tatverdacht auf sie fiel, keine Möglichkeit mehr hatte, den im Erzieherzimmer deponierten Teil der Beute abzuholen, sei aktenwidrig, weil sie im Widerspruch zur Aussage des Zeugen B***** stehe, der eine spätere Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Heim nicht ausschließen konnte, geht ins Leere. Denn eine Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn in den Entscheidungsgründen der Inhalt eines Beweismittels zitierend unrichtig wiedergegeben wird (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 EGr 185), nicht aber wenn - wie hier - durch Aufzeigen einer Diskrepanz zwischen erstgerichtlicher Tatsachenfeststellung und einem Beweismittel in Wahrheit unzulässigerweise nach Art einer Schuldberufung die Beweiswürdigung des Schöffensenates einer Kritik unterzogen wird.Auch der Beschwerdevorwurf, die (mängelfrei begründete - US 19) Urteilsannahme, daß die Angeklagte ab dem Zeitpunkt, in dem der konkrete Tatverdacht auf sie fiel, keine Möglichkeit mehr hatte, den im Erzieherzimmer deponierten Teil der Beute abzuholen, sei aktenwidrig, weil sie im Widerspruch zur Aussage des Zeugen B***** stehe, der eine spätere Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Heim nicht ausschließen konnte, geht ins Leere. Denn eine Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn in den Entscheidungsgründen der Inhalt eines Beweismittels zitierend unrichtig wiedergegeben wird (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, EGr 185), nicht aber wenn - wie hier - durch Aufzeigen einer Diskrepanz zwischen erstgerichtlicher Tatsachenfeststellung und einem Beweismittel in Wahrheit unzulässigerweise nach Art einer Schuldberufung die Beweiswürdigung des Schöffensenates einer Kritik unterzogen wird.
Entscheidungswesentlicher Relevanz entbehrt ferner die unter dem Gesichtspunkt unzureichender Begründung bekämpfte Konstatierung des Erstgerichtes, wonach die Arbeitskollegin der Angeklagten Olga H***** für einen allfälligen Diebstahl eines Geldbetrages am (richtig:) 16. April 1998 nicht in Frage komme. Wird doch der dazu bezogene Sachverhalt weder von der Anklage noch vom Schuldspruch erfaßt. Gleiches gilt für die Urteilsannahme, daß der Verbleib des von der Angeklagten verwendeten Schlüssels ungeklärt ist.
Schließlich erweist sich die Mängelrüge durch die Beschwerdebehauptung, wonach es "im gesamten Akt kein einziges Beweisergebnis gibt", aus dem geschlossen werden dürfte, daß die Angeklagte über einen zur Öffnung der in Rede stehenden Spinde geeigneten Schlüssel verfügt habe, als (einmal mehr) nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht, weil sie sich über die dazu angestellten ausführlichen und fundierten Ausführungen des bekämpften Urteils (US 15 ff) hinwegsetzt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.