Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 93/00×

Entscheidung 12 Os 93/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os93/00

Entscheidungsdatum

11.08.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Boban M***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 23 römisch fünf r 292/99 des Landesgerichtes Korneuburg, über die Grundrechtsbeschwerde der Beschuldigten Ingrid M***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 14. Juni 2000, AZ 22 Bs 171/00 (= ON 168), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Ingrid M***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Zu AZ 23 römisch fünf r 292/99 des Landesgerichtes Korneuburg ist gegen (die slowakische Staatsbürgerin) Ingrid M*****, geboren am 25. Juli 1974, eine Voruntersuchung wegen der (Beteiligung - Paragraph 12, zweiter und dritter Fall StGB - an den ) Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB und des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, (Satz 1) erster und zweiter Fall StGB (S 1n/I) anhängig. Inhaltlich des internationalen Haftbefehls vom 16. November 1999 (ON 69) steht Ingrid M***** im Verdacht, im Zusammenwirken mit (ihrem der Bundesrepublik Jugoslawien entstammenden Gatten) Boban M***** und den weiteren Mitbeschuldigten Daniel M*****, Igor P*****, Jozef S***** (durchwegs slowakische Staatsbürger) sowie Vlastimir N***** (tschechischer Staatsbürger) einerseits am 23. Jänner 1999 den (zuvor als Lenker des Abschleppwagens Mercedes Benz 412 D mit dem slowakischen behördlichen Kennzeichen BA-092 BE mit einem fingierten Abschleppauftrag in das Gemeindegebiet von Hof am Leithagebirge gelockten) slowakischen Staatsbürger Miroslav U***** ermordet und das von ihm gelenkte Abschleppfahrzeug geraubt und andererseits in mehreren osteuropäischen Staaten weitere Raubüberfälle analoger Begehungsmodalitäten auf - in zumindest neun Fällen gleichfalls ermordete - Lastkraftwagenlenker verübt bzw. (mit-)veranlaßt oder unterstützt zu haben.

Ingrid M***** wurde auf Grund des vom Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Korneuburg erlassenen internationalen Haftbefehls am 13. November 1999 in Budapest verhaftet und am 14. Dezember 1999 über Anordnung des Justizministers der Republik Ungarn - mit Zustimmung der Beschuldigten im vereinfachten Verfahren ausdrücklich ohne Spezialitätswirkung (AS 113/IV) - nach Österreich ausgeliefert. Mit untersuchungsrichterlichem Beschluß vom 17. Dezember 1999 wurde über die Beschuldigte gemäß Paragraph 180, Absatz 7, StPO die Untersuchungshaft verhängt, deren Fortsetzung in der Folge - zuletzt - mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom 25. Mai 2000 (ON 153/X) aus den Haftgründen der Fluchtgefahr gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO und der Tatbegehungsgefahr gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO angeordnet wurde.

Der von der Beschuldigten dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Entscheidung vom 14. Juni 2000, AZ 22 Bs 171/00 (ON 168/X) nicht Folge und sprach (unter vorläufiger Haftbefristung bis 14. August 2000) die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den schon in erster Instanz bejahten Haftgründen aus. Die Dringlichkeit des Tatverdachtes leitete das Beschwerdegericht dabei aus den Angaben des (in der Slowakei inhaftierten) Peter M***** (S 41 ff/VI) ab, "wonach die M***** - Familie eine sehr gut organisierte Gruppe sei, LKWs stehlen, nach Jugoslawien verschieben und die Lenker töten lasse, zumal das Risiko sonst zu groß wäre, sowie aus Rufdatenauswertungen und Gesprächsüberwachungen der von den Beschuldigten benützten Mobil- und Festnetztelefone". Zur Bejahung der Fluchtgefahr verwies das Beschwerdegericht auf den Mangel an jedweder Inlandsbeziehung und geregelter Erwerbstätigkeit der Beschuldigten, zum Haftgrund der Tatbegehungsgefahr hinwieder auf jene persönlichkeitsinhärenten Komponenten, die aus der Bereitschaft der Beschuldigten folgen, sich an organisierter Kriminalität der verfahrensgegenständlichen Modalitäten und Unrechtsqualität zu beteiligen.

Gegen diese Beschwerdeentscheidung richtet sich die Grundrechtsbeschwerde der Beschuldigten Ingrid M*****, mit der fehlende Voraussetzungen für die Bejahung dringenden Tatverdachtes, für eine sechs Monate übersteigende Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie für die Annahme der vorliegend bejahten Haftgründe geltend gemacht werden.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde kommt in keinem Punkt Berechtigung zu.

Die Grundlagen des dringenden Tatverdachtes werden zwar in der hier angefochtenen Entscheidung in komprimierter Darstellung ohne Konkretisierung von Detailzusammenhängen wiedergegeben, doch versteht es sich - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - nach Lage des Falles von selbst, dass die ausdrücklich bezogenen Untersuchungsergebnisse (insbesondere die bei mehreren Vernehmungen wiederholten Angaben des Peter M*****) bereits im derzeit aktuellen Verfahrensstadium im Kontext mit jenen exzeptionellen Rahmenbedingungen zu beurteilen sind, die nach dem insoweit unbestrittenermaßen objektivierten Stand der Untersuchung als gesicherte Fakten erwiesen sind. Dass der zunächst ungewisse Verbleib schon eines einzelnen Schwerfahrzeuges und seines Lenkers im jeweiligen Umfeld zwangsläufig auffällt und zur (unverzüglichen) Inanspruchnahme behördlicher Abhilfe und Nachforschung Anlass gibt, ist ebenso notorisch wie die alarmierende Signalwirkung, die von einer regional kumulierten Serie derartiger Anzeigefälle ausgeht. Schon aus der Sicht der die jeweiligen Lenkerpersonen und die von ihnen benützten Fahrzeuge betreffenden Abgängigkeitsanzeigen naher Angehöriger bzw. entsprechend mitingerierter Dienstgeber und Fahrzeugberechtigter mit signifikanten Parallelen in den Begleitumständen der jeweils angezeigten Letztkontakte und den bekannt gewordenen grenzüberschreitenden örtlichen Bezügen liegt es vorweg auf der Hand, dass der mit dem in Rede stehenden Takomplex angestrebte Deliktserfolg denknotwendigerweise ein planmäßiges, wechselseitig aufeinander abgestimmtes Zusammenwirken einer Tätermehrheit voraussetzt. Da bei wiederkehrender Tatbegehung nicht nur die Sicherheitsbehörden und die Angehörigen der spezifisch tatbetroffenen Berufszweige (hier: Speditionsunternehmer und Fernlastfahrer) sondern auf Grund des (vorliegend vor allem auch im Heimatstaat der Beschuldigten Ingrid M*****) umfassenden medialen Widerhalls der Serienmorde naturgemäss auch die breite Öffentlichkeit hochgradig sensibilisiert sind, bleibt so gut wie kein denklogischer Freiraum in der Richtung offen, dass einzelne an den Serienverbrechen Beteiligte die - die Ermordung der Lenker der Beutefahrzeuge einschließende - Tragweite des evidentermaßen methodischen Vorgehens subjektiv nicht voll erfaßt haben könnten. Deliktisch entfremdete Fahrzeuge (noch dazu - wie hier - durchwegs außergewöhnlicher Wertdimension), mehr noch aber vermisste Lenkerpersonen lösen nämlich ausnahmslos (in der Regel spontan eingeleitete) nationale und internationale Fahndungsmaßnahmen aus. Dieser notorische Ablauf zwangsläufiger Erhebungsreaktionen ist selbstverständlich auch potentiellen einschlägigen Täterkreisen geläufig und demnach ein aus Tätersicht dominierender Kalkulationsfaktor. Davon ausgehend hängt aber auch eine erfolgversprechende Anbahnung krimineller Erträge aus dem (Serien-)Vertrieb (ua mit Mord) geraubter Schwerfahrzeuge zwangsläufig von einer vorausgehenden Absatzklärung (naheliegender Weise in Form einer vorvereinbarten Vertriebsschiene) ab, weil eine erst nachträgliche Aufnahme entsprechender Nachfragesondierungen bei schon laufender Fahndung das Täterrisiko der Tataufdeckung regelmäßig potenziert.

So gesehen trifft es im Sinn der angefochtenen Entscheidung durchaus zu, dass die Angaben des (am 26. Juli 1999 - S. 1 ff/VI, am 15. November 1999 - S 37 ff./VI und zuletzt vor dem Kreisamt des Polizeikorps für Untersuchung in Nitra am 20.Juni 2000 - ON 175/X - vernommenen) Peter M***** über die Einbindung (auch) der Beschuldigten Ingrid M***** in (ua geraubte) Schwerfahrzeuge betreffende systematische Vertriebsaktivitäten geeignet sind, den dringenden Verdacht ihrer Beteiligung an dem in Rede stehenden - wie dargelegt nur auf der Basis eines umfassend vorabgesprochenen Konzeptes plausiblen - Tatkomplex zu tragen. Demnach war die Beschwerdeführerin wiederholt bei der Absatzvereinbarung mitbestimmend tätig, wobei das ,Verschwinden" sowohl der Fahrzeuge als auch - zwecks Limitierung des Risikos der Tataufdeckung - der Lenker einvernehmliche ,Geschäfts-"Grundlage war (Seiten 159/IV,7 f./VI, 59 ff./VI, 389/X). Peter M***** stützte sich dabei -entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht nur auf eine Darstellung des ,Slobodan Drazkovic" sondern auch auf eine unmittelbare persönliche Äußerung der Ingrid M***** (ua S. 49/VI) und brachte überdies unmissverständlich zum Ausdruck, über (bisher nicht näher hinterfragte) weitere schriftliche und akustische Beweisunterlagen (insbesondere Tonbandaufnahmen) zu verfügen (Seite 9 der Vernehmungsniederschrift vom 15. November 1999).

Damit im Einklang steht nach den bisher aktenkundigen Untersuchungsergebnissen, dass

  • Strichaufzählung
    Boban M*****, der Gatte der Beschwerdeführerin, mit einem der Haupttäter, nämlich Vlastimil N***** (alias D*****), seit einer im Jahre 1992 gemeinsam in Österreich verbüßten Haft in Kontakt steht (S 23/V) und selbst nach den eigenen Angaben der Ingrid M***** mit Daniel M***** und Vlastimil N***** befreundet ist (S 182/IV);

  • Strichaufzählung
    der am Raubmord an Miroslav Urbanec unmittelbar mitbeteiligte (inzwischen durch Selbstmord verstorbene) Daniel M***** inhaltlich der sicherheitsbehördlichen Rufdatenerfassung im zeitlichen Umfeld des faktenbezüglichen Tattages (23. Jänner 1999) mit Boban M***** in auffallend dichten fernmündlichen Kontakt trat ( Telefonate am 19., 21., 22., 25., 26., 30. und 31. Jänner bzw. am 1. Februar 1999 - S 590 f./VII);

  • Strichaufzählung
    Boban M***** insbesondere auch im zeitlichen Nahbereich zu dem (am 17. Oktober 1999 verübten) Raubmord an Jozef N***** regen Telefonkontakt zu dem (nach dem Geständnis des M*****) unmittelbaren Mittäter Vlastimil N***** unterhielt (441,461,469/VI), wobei auch dazu - nach den Angaben des Erich B***** (493 ff/VIII) eindeutig eine Tatbegehung im Inland indiziert ist, weil das Beutefahrzeug bereits auf dem grenznahen Parkplatz bei Gralla (Steiermark) - sohin vor dem Grenzübertritt - in Tätergewahrsam war;

  • Strichaufzählung
    Boban M***** schließlich im November 1999 (vor dem Hintergrund erneuter tatrelevanter Aktivitäten) gemeinsam mit (laut Geständnissen der Mittäter Daniel M*****, Igor P***** und Jozef S*****) unmittelbarer Mordtaten schwer belasteten Komplicen verhaftet wurde (S 507 ff/VI), mag er auch inzwischen möglicherweise (ON 183/X) - gegebenenfalls aus nach dem Standard inländischer Strafrechtspflege nicht nachvollziehbaren Gründen - wieder enthaftet worden sein. Die hinsichtlich der Mordkomponenten entlastenden Teilangaben des Daniel M***** und des Vlastimil N***** - ON 179 u. 180/X - widerstreiten nicht nur der grundlegend abweichenden Darstellung des Peter M*****, sondern auch jenen Einzelheiten der abgelegten (Teil-)Geständnisse, die die vorausschauende Planung sowohl der Auswahl als auch des Absatzes der Beutefahrzeuge betreffen (z.B. 473;563/V bzw. 419; 423;
    425; 429/X) und sind solcherart für sich allein nicht geeignet, eine abschließende Beurteilung in einem Erkenntnisverfahren obsolet zu machen;

  • Strichaufzählung
    die Boban M***** betreffenden Ermittlungsergebnisse - erneut dem Beschwerdestandpunkt zuwider - auch auf den Tatverdacht gegen Ingrid M***** durchschlagen, weil sie ein langfristig praktiziertes Zusammenwirken beider Ehegatten zur Organisation jener Kontakte nahelegen, die für den professionell angelegten illegalen Fahrzeugvertrieb (auch im Zusammenhang mit den Raubmorden) maßgebend waren (z.B. 149; 427/IV; 15/V).

Vor dem erörterten Hintergrund kann daher davon keine Rede sein, dass es den in der Begründung der angefochtenen Rechtsmittelentscheidung zur Fundierung des dringenden Tatverdachtes bezogenen Verfahrensergebnissen an der entsprechend haftrelevanten Eignung fehle.

Dass die internationale Verflechtung des außergewöhnlich weitläufigen Untersuchungsgegenstandes, der zur strafrechtlichen Sondierung der Beteiligung an den (nach derzeitigem Stand zumindest zwei) Mordtaten mit evidentem Inlandsbezug auch in seinen komplexen Zusammenhängen auf fremden Staatsgebieten abzuklären ist, im Sinn des Paragraph 194, Absatz 3, StPO von besonderer Schwierigkeit und besonderem Umfang gekennzeichnet ist, bedarf nach (schon dargestellter) Lage des Falles keiner weiteren Erörterung.

Nicht anders verhält es sich aber auch mit den Tatsachengrundlagen der bisher angezogenen Haftgründe. Die zur Neutralisierung der Fluchtgefahr ins Treffen geführte Behauptung, die in der Slowakei beheimateten Kinder der Beschwerdeführerin könnten bei einem in Wien lebenden Onkel des (in Österreich - selbstverständlich nach wie vor - zur Verhaftung ausgeschriebenen) Boban M***** untergebracht werden, weshalb eine Abnahme der Reisepapiere in Verbindung mit polizeilicher Meldepflicht als hinreichende Sicherungsmaßnahme gegen jeden Fluchtversuch der Kindesmutter in Betracht käme, stellt auf eine Persönlichkeitsqualität ab, die bei einer (selbst nach eigenen Angaben) an professionellem Vertrieb illegal entfremdeter Personenkraftwagen und zudem (nach der dringenden Verdachtslage) durch Serienraubmord erbeuteter Schwerfahrzeuge Beteiligten vorweg entscheidend zu problematisieren ist. Dass überdies der komplexe und (nach Art, Dauer und Umfang der untersuchungsgegenständlichen Handlungen) schwerwiegende Tatverdacht im Sinne der bekämpften Entscheidung auch Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und Litera b, StPO aktualisiert, sei lediglich vollständigkeitshalber festgehalten.

Schließlich trifft es nach Lage des Falles aus der Sicht keiner der in Betracht kommenden Subsumtionsvarianten zu, dass die bisherige Haftdauer im Sinne des Paragraph 193, Absatz 2, StPO unverhältnismäßig wäre.

Da sich Ingrid M***** insgesamt sohin zu Unrecht im Grundrecht auf persönliche Freiheit für beschwert erachtet, war die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) als unbegründet abzuweisen.

Anmerkung

E58860 12D00930

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00093..0811.000

Dokumentnummer

JJT_20000811_OGH0002_0120OS00093_0000000_000