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Entscheidung 12 Os 93/02×

Entscheidung 12 Os 93/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os93/02

Entscheidungsdatum

03.10.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Terry O***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Juni 2002, GZ 062 Hv 41/02f-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Terry O***** wurde des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A/1.), des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (B/1.) und des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach Paragraph 231, StGB (B/2.) schuldig erkannt.

Soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Relevanz, hat er A/1. (in Amsterdam - US 5) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der rechtskräftig mitverurteilten Verena M***** als Mittäter den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge ausmacht, aus- und eingeführt sowie in Verkehr gesetzt, indem er in der Zeit von Anfang Dezember 2001 bis 8. Jänner 2002 gewerbsmäßig in drei Angriffen insgesamt zumindest 1.500 Gramm Kokain aus den Niederlanden nach Österreich einführte und in Wien einem Unbekannten übergab.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Soweit die Beschwerde inhaltlich des auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechtsmittelantrages der Sache nach auch die Schuldsprüche wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung und des Gebrauchs fremder Ausweise erfasst (B/1. und 2.), ist sie mangels näherer Substantiierung keiner sachlichen Erwiderung zugänglich und damit nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).

Das Erstgericht gründete die den Schuldspruch zu A/1. tragenden Feststellungen unter anderem auch auf das Geständnis des Beschwerdeführers, der in der Hauptverhandlung - entgegen seiner dazu leugnenden Verantwortung im Vorverfahren - zugab, in Kenntnis des angebahnten Kokainschmuggels seiner Komplizin als Gegenleistung für 1.000 EUR jeweils ein zum verdeckten Transport einer Menge von 500 Gramm des Suchtgiftes in den präparierten hohlen Sohlen geeignetes Paar Schuhe übergeben zu haben und lediglich "die genaue Menge" des zum Transport bestimmten Suchtgifts "nicht gewusst" zu haben (133, 139/II in Verbindung mit US 5).

Der Schöffensenat stellte ferner fest, dass der Angeklagte kurz vor seiner Verhaftung am 24. Jänner 2002 nach Wien kam, um Geld beim Abnehmer des in Rede stehenden Kokains für die an diesen ergangenen Lieferungen einzutreiben (abermals US 5).

Die Rechtsmittelargumentation (Ziffer 5,), wonach der Beschwerdeführer "keinen finanziellen Gewinn aus den Suchtgiftimporten zog", weshalb es "somit unbegründet bleibt, weshalb es seine Absicht gewesen sein soll, sich ... eine fortlaufende Einnahmequelle zu erschließen", und er "die Schuhe nur übergeben hat", wobei es auf der Hand liege, "dass bei diesem Vorgang verborgene Menge und Substanz nicht abgeschätzt werden kann", beruht somit sinnfällig auf aktenfremden Prämissen. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, soweit sie die Gewerbsmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers problematisiert sachlich Ziffer 10,) entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie mit der (abermaligen) Behauptung, dass der Angeklagte "finanziell an den Rauschgiftgeschäften nicht beteiligt war" - wie bereits dargelegt - nicht an dem bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes bindenden Urteilssachverhalt festhält. Sinngemäßes gilt für die thematisierten Ausschlusskriterien einer dem Angeklagten vermeintlich "vorgeworfenen strafbaren Handlung, nämlich die Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung iSd Paragraph 286, StGB".

Der Rüge ist zwar einzuräumen, dass das Schöffengericht den Tatbeitrag des Angeklagten irrig als Mittäterschaft nach Paragraph 12, erster Fall beurteilte, was bei der nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG beurteilten Aus- und Einfuhr ein (unmittelbares) Tätigwerden bei der Verbringung des Suchtgiftes erfordert hätte. Da die Mitwirkung des Angeklagten auf das bereits bezeichnete, den Suchtgiftschmuggel (bloß) fördernde Verhalten und jeweils auf die Finanzierung der Rückreise seiner Komplizin von den Niederlanden nach Österreich (US 5) beschränkt blieb, sind aber - der diese Urteilsannahmen mit Stillschweigen übergehenden Beschwerde zuwider - mit den getroffenen Urteilsfeststellungen alle rechtlichen Kriterien eines sonstigen Tatbeitrages nach Paragraph 12, dritter Fall StGB erfüllt. In Anbetracht der rechtlichen Gleichwertigkeit der drei Täterschaftsformen des Paragraph 12, StGB gereicht dem Beschwerdeführer die ersichtlich rechtsirrige Beurteilung seines Verhaltens (als unmittelbare Mittäterschaft statt als Beitragstäterschaft) nicht zum Nachteil; sie begründet daher auch keine Urteilsnichtigkeit (SSt 53/57, SSt 50/2 ua).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung des Angeklagten wird somit das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E67062 12Os93.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00093.02.1003.000

Dokumentnummer

JJT_20021003_OGH0002_0120OS00093_0200000_000