Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Soweit die Beschwerde inhaltlich des auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechtsmittelantrages der Sache nach auch die Schuldsprüche wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung und des Gebrauchs fremder Ausweise erfasst (B/1. und 2.), ist sie mangels näherer Substantiierung keiner sachlichen Erwiderung zugänglich und damit nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Soweit die Beschwerde inhaltlich des auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechtsmittelantrages der Sache nach auch die Schuldsprüche wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung und des Gebrauchs fremder Ausweise erfasst (B/1. und 2.), ist sie mangels näherer Substantiierung keiner sachlichen Erwiderung zugänglich und damit nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Das Erstgericht gründete die den Schuldspruch zu A/1. tragenden Feststellungen unter anderem auch auf das Geständnis des Beschwerdeführers, der in der Hauptverhandlung - entgegen seiner dazu leugnenden Verantwortung im Vorverfahren - zugab, in Kenntnis des angebahnten Kokainschmuggels seiner Komplizin als Gegenleistung für 1.000 EUR jeweils ein zum verdeckten Transport einer Menge von 500 Gramm des Suchtgiftes in den präparierten hohlen Sohlen geeignetes Paar Schuhe übergeben zu haben und lediglich "die genaue Menge" des zum Transport bestimmten Suchtgifts "nicht gewusst" zu haben (133, 139/II iVm US 5).Das Erstgericht gründete die den Schuldspruch zu A/1. tragenden Feststellungen unter anderem auch auf das Geständnis des Beschwerdeführers, der in der Hauptverhandlung - entgegen seiner dazu leugnenden Verantwortung im Vorverfahren - zugab, in Kenntnis des angebahnten Kokainschmuggels seiner Komplizin als Gegenleistung für 1.000 EUR jeweils ein zum verdeckten Transport einer Menge von 500 Gramm des Suchtgiftes in den präparierten hohlen Sohlen geeignetes Paar Schuhe übergeben zu haben und lediglich "die genaue Menge" des zum Transport bestimmten Suchtgifts "nicht gewusst" zu haben (133, 139/II in Verbindung mit US 5).
Der Schöffensenat stellte ferner fest, dass der Angeklagte kurz vor seiner Verhaftung am 24. Jänner 2002 nach Wien kam, um Geld beim Abnehmer des in Rede stehenden Kokains für die an diesen ergangenen Lieferungen einzutreiben (abermals US 5).
Die Rechtsmittelargumentation (Z 5), wonach der Beschwerdeführer "keinen finanziellen Gewinn aus den Suchtgiftimporten zog", weshalb es "somit unbegründet bleibt, weshalb es seine Absicht gewesen sein soll, sich ... eine fortlaufende Einnahmequelle zu erschließen", und er "die Schuhe nur übergeben hat", wobei es auf der Hand liege, "dass bei diesem Vorgang verborgene Menge und Substanz nicht abgeschätzt werden kann", beruht somit sinnfällig auf aktenfremden Prämissen. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, soweit sie die Gewerbsmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers problematisiert sachlich Z 10) entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie mit der (abermaligen) Behauptung, dass der Angeklagte "finanziell an den Rauschgiftgeschäften nicht beteiligt war" - wie bereits dargelegt - nicht an dem bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes bindenden Urteilssachverhalt festhält. Sinngemäßes gilt für die thematisierten Ausschlusskriterien einer dem Angeklagten vermeintlich "vorgeworfenen strafbaren Handlung, nämlich die Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung iSd § 286 StGB".Die Rechtsmittelargumentation (Ziffer 5,), wonach der Beschwerdeführer "keinen finanziellen Gewinn aus den Suchtgiftimporten zog", weshalb es "somit unbegründet bleibt, weshalb es seine Absicht gewesen sein soll, sich ... eine fortlaufende Einnahmequelle zu erschließen", und er "die Schuhe nur übergeben hat", wobei es auf der Hand liege, "dass bei diesem Vorgang verborgene Menge und Substanz nicht abgeschätzt werden kann", beruht somit sinnfällig auf aktenfremden Prämissen. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, soweit sie die Gewerbsmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers problematisiert sachlich Ziffer 10,) entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie mit der (abermaligen) Behauptung, dass der Angeklagte "finanziell an den Rauschgiftgeschäften nicht beteiligt war" - wie bereits dargelegt - nicht an dem bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes bindenden Urteilssachverhalt festhält. Sinngemäßes gilt für die thematisierten Ausschlusskriterien einer dem Angeklagten vermeintlich "vorgeworfenen strafbaren Handlung, nämlich die Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung iSd Paragraph 286, StGB".
Der Rüge ist zwar einzuräumen, dass das Schöffengericht den Tatbeitrag des Angeklagten irrig als Mittäterschaft nach § 12 erster Fall beurteilte, was bei der nach § 28 Abs 2 SMG beurteilten Aus- und Einfuhr ein (unmittelbares) Tätigwerden bei der Verbringung des Suchtgiftes erfordert hätte. Da die Mitwirkung des Angeklagten auf das bereits bezeichnete, den Suchtgiftschmuggel (bloß) fördernde Verhalten und jeweils auf die Finanzierung der Rückreise seiner Komplizin von den Niederlanden nach Österreich (US 5) beschränkt blieb, sind aber - der diese Urteilsannahmen mit Stillschweigen übergehenden Beschwerde zuwider - mit den getroffenen Urteilsfeststellungen alle rechtlichen Kriterien eines sonstigen Tatbeitrages nach § 12 dritter Fall StGB erfüllt. In Anbetracht der rechtlichen Gleichwertigkeit der drei Täterschaftsformen des § 12 StGB gereicht dem Beschwerdeführer die ersichtlich rechtsirrige Beurteilung seines Verhaltens (als unmittelbare Mittäterschaft statt als Beitragstäterschaft) nicht zum Nachteil; sie begründet daher auch keine Urteilsnichtigkeit (SSt 53/57, SSt 50/2 ua).Der Rüge ist zwar einzuräumen, dass das Schöffengericht den Tatbeitrag des Angeklagten irrig als Mittäterschaft nach Paragraph 12, erster Fall beurteilte, was bei der nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG beurteilten Aus- und Einfuhr ein (unmittelbares) Tätigwerden bei der Verbringung des Suchtgiftes erfordert hätte. Da die Mitwirkung des Angeklagten auf das bereits bezeichnete, den Suchtgiftschmuggel (bloß) fördernde Verhalten und jeweils auf die Finanzierung der Rückreise seiner Komplizin von den Niederlanden nach Österreich (US 5) beschränkt blieb, sind aber - der diese Urteilsannahmen mit Stillschweigen übergehenden Beschwerde zuwider - mit den getroffenen Urteilsfeststellungen alle rechtlichen Kriterien eines sonstigen Tatbeitrages nach Paragraph 12, dritter Fall StGB erfüllt. In Anbetracht der rechtlichen Gleichwertigkeit der drei Täterschaftsformen des Paragraph 12, StGB gereicht dem Beschwerdeführer die ersichtlich rechtsirrige Beurteilung seines Verhaltens (als unmittelbare Mittäterschaft statt als Beitragstäterschaft) nicht zum Nachteil; sie begründet daher auch keine Urteilsnichtigkeit (SSt 53/57, SSt 50/2 ua).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO) bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten wird somit das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.Über die Berufung des Angeklagten wird somit das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.