Gründe:
Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Innsbruck vom 5. September 2000, GZ 23 E Vr 1386/00-13, wurde Aytekin K***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15, 127, 129 Z 2 StGB schuldig erkannt und nach § 129 StGB zu einer gemäß § 43a Abs 2 StGB für eine Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt. Das Urteil erwuchs am 24. November 2000 in Rechtskraft (ON 19).Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Innsbruck vom 5. September 2000, GZ 23 E römisch fünf r 1386/00-13, wurde Aytekin K***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer 2, StGB schuldig erkannt und nach Paragraph 129, StGB zu einer gemäß Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB für eine Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt. Das Urteil erwuchs am 24. November 2000 in Rechtskraft (ON 19).
Am 22. November 2001 (also in der Probezeit) beging Aytekin K***** das Vergehen des Diebstahls. Er wurde deswegen mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 7. Juni 2002, GZ 8 U 100/02i-15, des Vergehens nach § 127 StGB schuldig erkannt und - vom Landesgericht Innsbruck in Stattgebung seiner Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe - zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich fasste das Bezirksgericht Innsbruck gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 den Beschluss vom Widerruf der mit dem oben bezeichneten Urteil des Landesgerichtes Innsbruck gewährten (teil-)bedingten Strafnachsicht abzusehen und verlängerte die Probezeit auf vier Jahre. Die in § 494a Abs 7 StPO vorgeschriebene unverzügliche Verständigung des Landesgerichtes Innsbruck zu 23 E Vr 1386/00, Hv 82/00, von der Verlängerung der Probezeit unterblieb. Das Bezirksgericht Innsbruck ordnete vielmehr erst nach der Rechtskraft seiner Entscheidung in der Endverfügung (ON 22) am 3. Februar 2003 die Verständigung des Landesgerichtes Innsbruck an, welche am 5. Februar 2003 dort einlangte (23 E Vr 1386/00-33).Am 22. November 2001 (also in der Probezeit) beging Aytekin K***** das Vergehen des Diebstahls. Er wurde deswegen mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 7. Juni 2002, GZ 8 U 100/02i-15, des Vergehens nach Paragraph 127, StGB schuldig erkannt und - vom Landesgericht Innsbruck in Stattgebung seiner Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe - zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich fasste das Bezirksgericht Innsbruck gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, den Beschluss vom Widerruf der mit dem oben bezeichneten Urteil des Landesgerichtes Innsbruck gewährten (teil-)bedingten Strafnachsicht abzusehen und verlängerte die Probezeit auf vier Jahre. Die in Paragraph 494 a, Absatz 7, StPO vorgeschriebene unverzügliche Verständigung des Landesgerichtes Innsbruck zu 23 E römisch fünf r 1386/00, Hv 82/00, von der Verlängerung der Probezeit unterblieb. Das Bezirksgericht Innsbruck ordnete vielmehr erst nach der Rechtskraft seiner Entscheidung in der Endverfügung (ON 22) am 3. Februar 2003 die Verständigung des Landesgerichtes Innsbruck an, welche am 5. Februar 2003 dort einlangte (23 E römisch fünf r 1386/00-33).
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 30. Jänner 2003, GZ 23 E Vr 1386/00-32, stellte das Landesgericht Innsbruck - dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend - in Unkenntnis der Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit und damit vor deren Ablauf fest, dass die dem Aytekin K***** bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen ist.Mit rechtskräftigem Beschluss vom 30. Jänner 2003, GZ 23 E römisch fünf r 1386/00-32, stellte das Landesgericht Innsbruck - dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend - in Unkenntnis der Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit und damit vor deren Ablauf fest, dass die dem Aytekin K***** bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen ist.