Die dagegen aus dem Grund der Z 5 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Elisabeth K***** geht fehl. Entgegen der Verfahrensrüge lehnte der Schwurgerichtshof den Antrag auf Einvernahme der Zeugen Dr. Gerhard R*****, Dr. Elisabeth S***** und Ruza Ja***** zum Beweis dafür, dass die Angeklagte im "relevanten Zeitraum" Spuren von erheblicher Gewalteinwirkung aufgewiesen und den Genannten berichtet hatte, dass jene von Cedomir J***** verursacht worden waren, sowie dass sie aufgrund "dieser für sie sehr erheblichen psychischen Druck-Situation in das Gelegenheitsverhältnis gekommen ist, sich an den hier gegenständlichen Taten zu beteiligen", (ohne Verletzung von Verteidigungsrechten) zu Recht ab, weil sich die Beweisthemen nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen bezogen.Die dagegen aus dem Grund der Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Elisabeth K***** geht fehl. Entgegen der Verfahrensrüge lehnte der Schwurgerichtshof den Antrag auf Einvernahme der Zeugen Dr. Gerhard R*****, Dr. Elisabeth S***** und Ruza Ja***** zum Beweis dafür, dass die Angeklagte im "relevanten Zeitraum" Spuren von erheblicher Gewalteinwirkung aufgewiesen und den Genannten berichtet hatte, dass jene von Cedomir J***** verursacht worden waren, sowie dass sie aufgrund "dieser für sie sehr erheblichen psychischen Druck-Situation in das Gelegenheitsverhältnis gekommen ist, sich an den hier gegenständlichen Taten zu beteiligen", (ohne Verletzung von Verteidigungsrechten) zu Recht ab, weil sich die Beweisthemen nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen bezogen.
Es sei daher nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass Cedomir J***** die - im gesamten Beweisverfahren unwidersprochen gebliebene - Aussage der Beschwerdeführerin, von ihm misshandelt worden zu sein, (AS 53/III) in der Hauptverhandlung ohnedies bestätigte (AS 17/III) und dass der Beweisantrag nicht erkennen lässt, aus welchem Grund die namhaft gemachten Zeugen in der Lage sein sollten, den behaupteten Kausalitätszusammenhang zwischen den Misshandlungen und dem "Gelegenheitsverhältnis, sich an den Taten zu beteiligen" zu untermauern.
Das ergänzende - im Übrigen auf Fragen der Strafbemessung beschränkte - Vorbringen der Rechtsmittelausführung ist im Nichtigkeitsverfahren unbeachtlich, weil allein der Beweisantrag den Gegenstand der Entscheidung des Schwurgerichtshofes bildet und demnach auch der Oberste Gerichtshof dessen Berechtigung stets auf den Antragszeitpunkt bezogen überprüft (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet (§§ 344, 285d Abs 1 Z 2 StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Das ergänzende - im Übrigen auf Fragen der Strafbemessung beschränkte - Vorbringen der Rechtsmittelausführung ist im Nichtigkeitsverfahren unbeachtlich, weil allein der Beweisantrag den Gegenstand der Entscheidung des Schwurgerichtshofes bildet und demnach auch der Oberste Gerichtshof dessen Berechtigung stets auf den Antragszeitpunkt bezogen überprüft (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 325). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 344, 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.