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Entscheidung 12 Os 93/04×

Entscheidung 12 Os 93/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os93/04

Entscheidungsdatum

23.09.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matschegg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Elisabeth K***** sowie einen weiteren Angeklagten wegen mehrerer Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Elisabeth K***** sowie die Berufung des Cedomir J***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 12. Mai 2004, GZ 428 Hv 1/04t-94, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten Elisabeth K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem einhelligen Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Elisabeth K***** (richtig:) mehrerer als Beitragstäterin (Paragraph 12, dritter Fall StGB) begangener Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil sie - zusammengefasst dargestellt - in der Zeit vom 28. November 2003 bis zum 5. Jänner 2004 zu den strafbaren Handlungen des Cedomir J*****, der im Urteilstenor namentlich genannten Geschädigten (vornehmlich Trafikanten) in sechs Angriffen (in einem Fall im einverständlichen Zusammenwirken mit einem weiteren Mittäter) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Faustfeuerwaffe Bargeld, Telefonwertkarten und Fahrscheine der ÖBB im Gesamtwert von rund

11.600 EUR mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegnahm, dadurch beitrug, dass sie in je einem Fall mit den umittelbaren Tätern die Tatausführung besprach, Cedomir J***** bei der Vermummung unterstützte und ihm psychische Beihilfe leistete sowie überdies in allen Fällen für die Bereithaltung des Fluchtfahrzeuges sorgte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus dem Grund der Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Elisabeth K***** geht fehl. Entgegen der Verfahrensrüge lehnte der Schwurgerichtshof den Antrag auf Einvernahme der Zeugen Dr. Gerhard R*****, Dr. Elisabeth S***** und Ruza Ja***** zum Beweis dafür, dass die Angeklagte im "relevanten Zeitraum" Spuren von erheblicher Gewalteinwirkung aufgewiesen und den Genannten berichtet hatte, dass jene von Cedomir J***** verursacht worden waren, sowie dass sie aufgrund "dieser für sie sehr erheblichen psychischen Druck-Situation in das Gelegenheitsverhältnis gekommen ist, sich an den hier gegenständlichen Taten zu beteiligen", (ohne Verletzung von Verteidigungsrechten) zu Recht ab, weil sich die Beweisthemen nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen bezogen.

Es sei daher nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass Cedomir J***** die - im gesamten Beweisverfahren unwidersprochen gebliebene - Aussage der Beschwerdeführerin, von ihm misshandelt worden zu sein, (AS 53/III) in der Hauptverhandlung ohnedies bestätigte (AS 17/III) und dass der Beweisantrag nicht erkennen lässt, aus welchem Grund die namhaft gemachten Zeugen in der Lage sein sollten, den behaupteten Kausalitätszusammenhang zwischen den Misshandlungen und dem "Gelegenheitsverhältnis, sich an den Taten zu beteiligen" zu untermauern.

Das ergänzende - im Übrigen auf Fragen der Strafbemessung beschränkte - Vorbringen der Rechtsmittelausführung ist im Nichtigkeitsverfahren unbeachtlich, weil allein der Beweisantrag den Gegenstand der Entscheidung des Schwurgerichtshofes bildet und demnach auch der Oberste Gerichtshof dessen Berechtigung stets auf den Antragszeitpunkt bezogen überprüft (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 325). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraphen 344, 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E74743 12Os93.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0120OS00093.04.0923.000

Dokumentnummer

JJT_20040923_OGH0002_0120OS00093_0400000_000