Die Verfahrensrüge (Z 3) gibt nicht an, welche der in § 281 Abs 1 Z 3 StPO taxativ angeführten Bestimmungen der Strafprozessordnung verletzt worden sein sollen. Soweit sie inhaltlich offensichtlich eine Verletzung des § 252 Abs 1 StPO behauptet und darauf verweist, dass Caterina E*****, die Ehegattin des Beschwerdeführers, als Zeugin die Aussage berechtigt verweigern konnte und ihre Angaben daher nicht hätten verlesen werden dürfen, übersieht sie, dass die Genannte (Mit-)Beschuldigte und (Mit-)Angeklagte im selben Verfahren und daher nicht Zeugin war. Zudem wurden ihre Aussagen vor der Polizei gemäß § 252 Abs 2a StPO, also mit Zustimmung des Nichtigkeitswerbers, vom Vorsitzenden zusammengefasst und damit in die Hauptverhandlung eingebracht. Unmittelbar anschließend wurden ihm diese Angaben seiner Frau ausdrücklich vorgehalten und er hiezu befragt (S 411). Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt daher nicht vor. Die Mängelrüge (Z 5) behauptet, in den Entscheidungsgründen des Urteils sei ein Kontakt zwischen dem Angeklagten und Suchtgiftdealern nur nach dem 5. März 2006, also nach Begehung der Tat durch die Erstangeklagte, festgestellt worden. Nicht nachvollziehbar sei, wieso er eine Verbindung zu Obin M***** hätte herstellen sollen, wenn seine Gattin diesen schon vorher gekannt hätte. Ihre diesbezüglichen Aussagen seien außer Acht gelassen worden.Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) gibt nicht an, welche der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO taxativ angeführten Bestimmungen der Strafprozessordnung verletzt worden sein sollen. Soweit sie inhaltlich offensichtlich eine Verletzung des Paragraph 252, Absatz eins, StPO behauptet und darauf verweist, dass Caterina E*****, die Ehegattin des Beschwerdeführers, als Zeugin die Aussage berechtigt verweigern konnte und ihre Angaben daher nicht hätten verlesen werden dürfen, übersieht sie, dass die Genannte (Mit-)Beschuldigte und (Mit-)Angeklagte im selben Verfahren und daher nicht Zeugin war. Zudem wurden ihre Aussagen vor der Polizei gemäß Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO, also mit Zustimmung des Nichtigkeitswerbers, vom Vorsitzenden zusammengefasst und damit in die Hauptverhandlung eingebracht. Unmittelbar anschließend wurden ihm diese Angaben seiner Frau ausdrücklich vorgehalten und er hiezu befragt (S 411). Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt daher nicht vor. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet, in den Entscheidungsgründen des Urteils sei ein Kontakt zwischen dem Angeklagten und Suchtgiftdealern nur nach dem 5. März 2006, also nach Begehung der Tat durch die Erstangeklagte, festgestellt worden. Nicht nachvollziehbar sei, wieso er eine Verbindung zu Obin M***** hätte herstellen sollen, wenn seine Gattin diesen schon vorher gekannt hätte. Ihre diesbezüglichen Aussagen seien außer Acht gelassen worden.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Tatrichter festgestellt haben, dass der Angeklagte seiner Frau die Telefonnummern von Dealern gegeben hat und er selbst „vor dem 5. März 2006" intensiven Telefonkontakt mit Obin M***** hatte, „um bei der Organisation der Reise (seiner Gattin zur Abholung des Suchtgiftes) behilflich zu sein" (US 5 dritter Absatz). Mit den Angaben der Caterina E***** und ihrem Versuch, den Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung zu entlasten, hat sich das Erstgericht ausführlich auseinandergesetzt und aus ihrer Aussage vor der Polizei sowie den mit dem Mobiltelefon des Angeklagten geführten Gesprächen Schlüsse gezogen, die weder den Denkgesetzen noch grundlegenden Erfahrungswerten widersprechen (US 7).
Ein Begründungsmangel liegt daher nicht vor.
Die Einwände der Rechtsrüge (Z 9 lit a), es sei nicht festgestellt worden, ob das Verhalten des Angeklagten überhaupt kausal für den Suchtgiftimport war und ob er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt habe, übergehen die ausdrücklichen Konstatierungen, wonach Caterina und Ifeanyi E***** übereinkamen, Suchtgift einzuführen, er ihr „zu diesem Zweck" die Telefonnummern der Suchtgiftdealer überlassen hat (US 5) und beide Angeklagten mit dem Wissen und dem Wollen handelten, dass jedenfalls eine mehrfach große Menge an Suchtgift von Caterina E***** den bestehenden Vorschriften zuwider nach Österreich eingeführt werde (US 6). Damit ist aber der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund, der ein striktes Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt erfordert, nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Die Einwände der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), es sei nicht festgestellt worden, ob das Verhalten des Angeklagten überhaupt kausal für den Suchtgiftimport war und ob er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt habe, übergehen die ausdrücklichen Konstatierungen, wonach Caterina und Ifeanyi E***** übereinkamen, Suchtgift einzuführen, er ihr „zu diesem Zweck" die Telefonnummern der Suchtgiftdealer überlassen hat (US 5) und beide Angeklagten mit dem Wissen und dem Wollen handelten, dass jedenfalls eine mehrfach große Menge an Suchtgift von Caterina E***** den bestehenden Vorschriften zuwider nach Österreich eingeführt werde (US 6). Damit ist aber der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund, der ein striktes Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt erfordert, nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.