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Entscheidung 12 Os 93/07d×

Entscheidung 12 Os 93/07d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os93/07d

Entscheidungsdatum

23.08.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Höller als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach Paragraphen 15, 169, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 22. März 2007, GZ 24 Hv 9/07x-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach Paragraphen 15, 169, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 2. Jänner 2007 in Maria Laach versucht, an einer fremden Sache, nämlich am Zweifamilienhaus der Aloisia H***** ohne Einwilligung der Eigentümerin eine Feuersbrunst zu verursachen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die Tatrichter haben die Täterschaft des Beschwerdeführers aus mehreren Indizien abgeleitet. Indem der Angeklagte lediglich zwei Elemente dieser Indizienkette, nämlich die Aussagen von Annemarie und Anita S***** heraushebt und unter Hinweis auf eine fehlende Beobachtung des unmittelbaren Tatgeschehens durch diese Zeuginnen eine unzureichende Begründung moniert, übergeht er die Gesamtheit der vom Erstgericht im Urteil erwogenen Beweisergebnisse (US 6 ff). Gleiches gilt für den Einwand einer unzureichenden Begründung der subjektiven Tatseite, übergeht doch der Nichtigkeitswerber insoweit insbesondere jene vom Schöffengericht berücksichtigten Ermittlungsergebnisse (US 4), wonach Johann S***** mehrfach, zuletzt vor Weihnachten 2006 angedroht hatte, er werde das Haus anzünden. Soweit der Beschwerdeführer (inhaltlich Ziffer 9, Litera c,) vorbringt, dass ihm lediglich das Vergehen einer zum Nachteil seiner Tochter begangenen - insofern daher dem Paragraph 166, Absatz eins, StGB zu unterstellenden - Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB anzulasten sei, entfernt er sich von den für die Ausführung der Rechtsrüge allein maßgeblichen Urteilsannahmen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E85343 12Os93.07d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00093.07D.0823.000

Dokumentnummer

JJT_20070823_OGH0002_0120OS00093_07D0000_000