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Entscheidung 12 Os 93/10h×

Entscheidung 12 Os 93/10h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os93/10h

Entscheidungsdatum

01.07.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2010 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mechtler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ion B***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, zweiter und vierter Fall, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Ion B***** und Nicolaie M***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 16. April 2010, GZ 5 Hv 16/10k-217, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Verurteilungen betreffend Alexander R*****, Ion U*****, Ghena L***** und Igor C***** enthaltenden Urteil wurden Ion B***** und Nicolaie M***** des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, zweiter und vierter Fall, 15 StGB (A./3./ und 4./) sowie Ion B***** des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins,, Absatz 2, (Paragraph 129, Ziffer eins,) StGB (B./) schuldig erkannt.

Danach haben - soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung - Alexander R*****, Ion U*****, Ghena L*****, Igor C*****, Ion B***** und Nicolaie M*****

A./ in unterschiedlichen Beteiligungsverhältnissen zwischen 10. Juni und 14. September 2009 an im Urteil genannten Orten in der Steiermark anderen fremde bewegliche Sachen, Ion B***** und Nicolaie M***** in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert, teils durch Einbruch mit dem Vorsatz teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie diese Diebstähle (teils; vergleiche US 18) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung und überdies in der Absicht begingen, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

…

3./ Ion B***** und Nicolaie M***** gemeinsam zwischen 1. und 14. September 2009 sieben im Urteil näher beschriebene Taten;

4./ Ion B***** alleine zwischen 21. und 30. Juli 2009 sechs weitere im Urteil näher beschriebene Taten;

B./ Ion B***** alleine am 22. Juli 2009 in Birkfeld ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen, wobei er sich die Gewalt über das Fahrzeug durch eine der in den Paragraphen 129 bis 131 StGB geschilderten Handlungen, nämlich mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel verschaffte, indem er den LKW des Gerhard W***** benutzte.

Der Angeklagte Ion B***** meldete in der Hauptverhandlung am 16. April 2010 die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (S 28 f in ON 216). In der Folge führte er lediglich eine Berufung aus (ON 230).

Rechtliche Beurteilung

Die angemeldete, aber nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Ion B***** erweist sich als unzulässig, weil auch bei der Anmeldung kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet wurde (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO; vergleiche RIS-Justiz RS0100168).

Der gegen dieses Urteil von Nicolaie M***** erhobenen und auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

In der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet der Beschwerdeführer einen Mangel an Feststellungen betreffend die subjektive Tatseite zur angenommenen Begehung der Straftaten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung. Er übergeht dabei die dazu getroffenen Konstatierungen des Schöffengerichts, wonach der von allen Angeklagten gewollte, auf die überwiegende Begehung von Einbruchsdiebstählen ausgerichtete Zusammenschluss von mehreren Personen (US 12) auch auf einen längeren Zeitraum angelegt war. Letzteres wurde vom Erstgericht hinreichend deutlich vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19) dadurch zum Ausdruck gebracht, dass der Vorsatz der Angeklagten auf die Begehung einer Vielzahl von Diebstählen gerichtet war, welche die Mitglieder dieser kriminellen Vereinigung zwischen 10. Juni 2009 bis zur ihrer Verhaftung am 11. bzw am 14. September 2009 verübten vergleiche US 20 ff).

Soweit der Beschwerdeführer „aus Vorsichtsgründen“ diese Kritik auch als Mängelrüge (Ziffer 5,) verstanden wissen will, entzieht sich dieser Einwand mangels Substantiierung einer inhaltlichen Erwiderung.

Die Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagter waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E94522

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0120OS00093.10H.0701.000

Im RIS seit

19.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010

Dokumentnummer

JJT_20100701_OGH0002_0120OS00093_10H0000_000