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Entscheidung 12 Os 93/24d×

Entscheidung 12 Os 93/24d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Jugendstrafsachen

Geschäftszahl

12Os93/24d

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. November 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Karnaus LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * D* wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach Paragraph 3 g, Absatz eins und 2 VG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendgeschworenengericht vom 1. Juli 2024, GZ 612 Hv 2/24x-113, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) mit Ausnahme des Konfiskationserkenntnisses sowie der Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung einer Weisung aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Jugendgeschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu nochmaliger Verhandlung und Entscheidung verwiesen.

Mit ihrer Berufung wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]           Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der am 20. August 2002 geborene * D*

- des vom Dezember 2019 bis zum Februar 2020 begangenen Verbrechens (richtig:) der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach Paragraph 3 g, Absatz eins und 2 VG (A./I./),

- mehrerer, am 28. November 2019 (A./X./), am 1. Februar 2020 (A./VII./), am 12. September 2021 (A./VI./), am 27. Oktober 2021 (A./VIII./), am 7. Dezember 2021 (A./IX./), am 27. Mai 2022 (A./III./1./), am 9. November 2022 (A./V./), am 30. März 2023 (A./IV./) und am 4. April 2023 (A./II./ und A./III./2./) begangener Verbrechen (richtig:) der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach Paragraph 3 g, Absatz eins, VG,

- je eines vom Dezember 2019 bis zum Februar 2020 begangenen Vergehens der Verhetzung nach Paragraph 283, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (B./I./1./), nach Paragraph 283, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB (B./I./2./) und nach Paragraph 283, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (B./II./),

- mehrerer vom Dezember 2019 bis zum Februar 2020 begangener Vergehen der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen nach Paragraph 282, Absatz eins, StGB (C./) und

- des vom Dezember 2019 bis zum Februar 2020 begangenen Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB (D./ [iVm A./I./, B./I./1./ und B./II./])

schuldig erkannt.

[2] Hiefür wurde er „unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 4, JGG nach Paragraph 3 g, Absatz 2, VG in der Fassung BGBl I 2023/177“ zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, von der gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dabei ging das Geschworenengericht von einem für die Strafbemessung zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe aus (US 18).

Rechtliche Beurteilung

[3] Allein gegen den Strafausspruch richtet sich die aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO zu Gunsten des Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.

[4] Zutreffend zeigt diese – wie auch die Generalprokuratur ausführt – auf, dass das Erstgericht seine Strafbefugnis überschritten hat (Ziffer 13, erster Fall):

[5] Paragraph 28, Absatz eins, StGB statuiert ein Absorptionsprinzip, wonach im Falle der gemeinsamen Aburteilung mehrerer zusammentreffender strafbarer Handlungen eine einheitliche Strafe innerhalb des strengsten Strafsatzes zu verhängen ist, wobei allerdings die höchste der zusammentreffenden Mindeststrafen nicht unterschritten werden darf (Ratz in WK² StGB Paragraph 28, Rz 1 f).

[6] Die höchste Strafdrohung weist Paragraph 3 g, Absatz 2, VG (Schuldspruch A./I./) mit einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auf. Da der Angeklagte aber sämtliche der von diesem Schuldspruch umfassten Taten als Jugendlicher (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, JGG) beging, wird dieser Strafrahmen nach Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zwingend dahingehend geändert, dass das Strafmindestmaß entfällt und die Strafobergrenze halbiert wird, sodass eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren angedroht wird.

[7] Eine Mindeststrafe sieht auch Paragraph 3 g, Absatz eins, VG (Schuldspruch A./II./ bis A./X./) mit einer Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Die diesem Schuldspruch zugrunde liegenden Taten hat der Angeklagte teils als Jugendlicher (A./VII./ und A./X./), teils als junger Erwachsener (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, JGG; A./II./ bis A./VI./, A./VIII./ und A./IX./) begangen, woraus ein Strafrahmen von bis zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe (Paragraph 5, Ziffer 4, JGG; A./VII./ und A./X./) und ein solcher bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Paragraph 19, Absatz eins, JGG in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG; A./II./ bis A./VI./, A./VIII./ und A./IX./) resultieren. Entgegen den Ausführungen im Ersturteil und der Beschwerdeansicht kommt die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 4, JGG, die hier das Bestehenbleiben der Strafuntergrenze anordnen würde, hinsichtlich des letzteren nicht zur Anwendung. Denn der Angeklagte hat diese Taten – anders als die dem Schuldspruch D./ in Verbindung mit A./I./, B./I./1./ und B./II./) zugrunde liegenden Taten, die er als Jugendlicher beging – nicht als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen.

[8] Richtigerweise wäre daher die Strafe unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB sowie des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach Paragraph 3 g, Absatz 2, VG (oder des Paragraph 19, Absatz eins, JGG nach Paragraph 3 g, Absatz eins, VG) innerhalb eines Rahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auszumessen gewesen. Auch wenn die verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten unter Zugrundelegung des richtigen Strafrahmens zulässig gewesen wäre, hat das – wie dargestellt von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ausgehende – Erstgericht solcherart die Grenzen der gesetzlichen Strafbefugnis überschritten vergleiche RIS-Justiz RS0086949).

[9] Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO bleibt hinzuzufügen, dass der Wahrspruch der Geschworenen zum Schuldspruch D./ kein subsumtionstaugliches Tatsachensubstrat zum Tatbestandsmerkmal „auf längere Zeit angelegt“ enthält. Allerdings wurde das Tatbestandsmerkmal in der Frage (Hauptfrage 16, US 10) genannt und den Geschworenen in der dazu erteilten schriftlichen Rechtsbelehrung gemäß Paragraph 321, StPO klar und richtig erläutert (siehe dort S 25), weshalb im Fehlen der Feststellungen im Wahrspruch kein effektiver Nachteil zu erkennen ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 22; 13 Os 39/09y).

[10] Das angefochtene Urteil war daher wie aus dem Tenor ersichtlich schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort aufzuheben. Daraus folgte die Aufhebung des Beschlusses auf Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung einer Weisung. In diesem Umfang war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht als Jugendgeschworenengericht zu verweisen (Paragraph 351, StPO; vergleiche auch Ratz, WK-StPO Paragraph 285 i, Rz 5).

[11]                Mit ihrer Berufung war die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.

[12] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E142934

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00093.24D.1119.000

Im RIS seit

02.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2024

Dokumentnummer

JJT_20241119_OGH0002_0120OS00093_24D0000_000