[3] Allein gegen den Strafausspruch richtet sich die aus § 345 Abs 1 Z 13 StPO zu Gunsten des Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. [3] Allein gegen den Strafausspruch richtet sich die aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO zu Gunsten des Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.
[4] Zutreffend zeigt diese – wie auch die Generalprokuratur ausführt – auf, dass das Erstgericht seine Strafbefugnis überschritten hat (Z 13 erster Fall): [4] Zutreffend zeigt diese – wie auch die Generalprokuratur ausführt – auf, dass das Erstgericht seine Strafbefugnis überschritten hat (Ziffer 13, erster Fall):
[5] § 28 Abs 1 StGB statuiert ein Absorptionsprinzip, wonach im Falle der gemeinsamen Aburteilung mehrerer zusammentreffender strafbarer Handlungen eine einheitliche Strafe innerhalb des strengsten Strafsatzes zu verhängen ist, wobei allerdings die höchste der zusammentreffenden Mindeststrafen nicht unterschritten werden darf (Ratz in WK² StGB § 28 Rz 1 f). [5] Paragraph 28, Absatz eins, StGB statuiert ein Absorptionsprinzip, wonach im Falle der gemeinsamen Aburteilung mehrerer zusammentreffender strafbarer Handlungen eine einheitliche Strafe innerhalb des strengsten Strafsatzes zu verhängen ist, wobei allerdings die höchste der zusammentreffenden Mindeststrafen nicht unterschritten werden darf (Ratz in WK² StGB Paragraph 28, Rz 1 f).
[6] Die höchste Strafdrohung weist § 3g Abs 2 VG (Schuldspruch A./I./) mit einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auf. Da der Angeklagte aber sämtliche der von diesem Schuldspruch umfassten Taten als Jugendlicher (§ 1 Abs 1 Z 2 JGG) beging, wird dieser Strafrahmen nach § 5 Z 4 JGG zwingend dahingehend geändert, dass das Strafmindestmaß entfällt und die Strafobergrenze halbiert wird, sodass eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren angedroht wird. [6] Die höchste Strafdrohung weist Paragraph 3 g, Absatz 2, VG (Schuldspruch A./I./) mit einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auf. Da der Angeklagte aber sämtliche der von diesem Schuldspruch umfassten Taten als Jugendlicher (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, JGG) beging, wird dieser Strafrahmen nach Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zwingend dahingehend geändert, dass das Strafmindestmaß entfällt und die Strafobergrenze halbiert wird, sodass eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren angedroht wird.
[7] Eine Mindeststrafe sieht auch § 3g Abs 1 VG (Schuldspruch A./II./ bis A./X./) mit einer Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Die diesem Schuldspruch zugrunde liegenden Taten hat der Angeklagte teils als Jugendlicher (A./VII./ und A./X./), teils als junger Erwachsener (§ 1 Abs 1 Z 5 JGG; A./II./ bis A./VI./, A./VIII./ und A./IX./) begangen, woraus ein Strafrahmen von bis zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe (§ 5 Z 4 JGG; A./VII./ und A./X./) und ein solcher bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 19 Abs 1 JGG iVm § 5 Z 4 JGG; A./II./ bis A./VI./, A./VIII./ und A./IX./) resultieren. Entgegen den Ausführungen im Ersturteil und der Beschwerdeansicht kommt die Bestimmung des § 19 Abs 4 Z 4 JGG, die hier das Bestehenbleiben der Strafuntergrenze anordnen würde, hinsichtlich des letzteren nicht zur Anwendung. Denn der Angeklagte hat diese Taten – anders als die dem Schuldspruch D./ (iVm A./I./, B./I./1./ und B./II./) zugrunde liegenden Taten, die er als Jugendlicher beging – nicht als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen. [7] Eine Mindeststrafe sieht auch Paragraph 3 g, Absatz eins, VG (Schuldspruch A./II./ bis A./X./) mit einer Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Die diesem Schuldspruch zugrunde liegenden Taten hat der Angeklagte teils als Jugendlicher (A./VII./ und A./X./), teils als junger Erwachsener (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, JGG; A./II./ bis A./VI./, A./VIII./ und A./IX./) begangen, woraus ein Strafrahmen von bis zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe (Paragraph 5, Ziffer 4, JGG; A./VII./ und A./X./) und ein solcher bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Paragraph 19, Absatz eins, JGG in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG; A./II./ bis A./VI./, A./VIII./ und A./IX./) resultieren. Entgegen den Ausführungen im Ersturteil und der Beschwerdeansicht kommt die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 4, JGG, die hier das Bestehenbleiben der Strafuntergrenze anordnen würde, hinsichtlich des letzteren nicht zur Anwendung. Denn der Angeklagte hat diese Taten – anders als die dem Schuldspruch D./ in Verbindung mit A./I./, B./I./1./ und B./II./) zugrunde liegenden Taten, die er als Jugendlicher beging – nicht als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen.
[8] Richtigerweise wäre daher die Strafe unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB sowie des § 5 Z 4 JGG nach § 3g Abs 2 VG (oder des § 19 Abs 1 JGG nach § 3g Abs 1 VG) innerhalb eines Rahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auszumessen gewesen. Auch wenn die verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten unter Zugrundelegung des richtigen Strafrahmens zulässig gewesen wäre, hat das – wie dargestellt von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ausgehende – Erstgericht solcherart die Grenzen der gesetzlichen Strafbefugnis überschritten (vgl RIS-Justiz RS0086949). [8] Richtigerweise wäre daher die Strafe unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB sowie des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach Paragraph 3 g, Absatz 2, VG (oder des Paragraph 19, Absatz eins, JGG nach Paragraph 3 g, Absatz eins, VG) innerhalb eines Rahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auszumessen gewesen. Auch wenn die verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten unter Zugrundelegung des richtigen Strafrahmens zulässig gewesen wäre, hat das – wie dargestellt von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ausgehende – Erstgericht solcherart die Grenzen der gesetzlichen Strafbefugnis überschritten vergleiche RIS-Justiz RS0086949).
[9] Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO bleibt hinzuzufügen, dass der Wahrspruch der Geschworenen zum Schuldspruch D./ kein subsumtionstaugliches Tatsachensubstrat zum Tatbestandsmerkmal „auf längere Zeit angelegt“ enthält. Allerdings wurde das Tatbestandsmerkmal in der Frage (Hauptfrage 16, US 10) genannt und den Geschworenen in der dazu erteilten schriftlichen Rechtsbelehrung gemäß § 321 StPO klar und richtig erläutert (siehe dort S 25), weshalb im Fehlen der Feststellungen im Wahrspruch kein effektiver Nachteil zu erkennen ist (Ratz, WK-StPO § 290 Rz 22; 13 Os 39/09y). [9] Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO bleibt hinzuzufügen, dass der Wahrspruch der Geschworenen zum Schuldspruch D./ kein subsumtionstaugliches Tatsachensubstrat zum Tatbestandsmerkmal „auf längere Zeit angelegt“ enthält. Allerdings wurde das Tatbestandsmerkmal in der Frage (Hauptfrage 16, US 10) genannt und den Geschworenen in der dazu erteilten schriftlichen Rechtsbelehrung gemäß Paragraph 321, StPO klar und richtig erläutert (siehe dort S 25), weshalb im Fehlen der Feststellungen im Wahrspruch kein effektiver Nachteil zu erkennen ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 22; 13 Os 39/09y).
[10] Das angefochtene Urteil war daher wie aus dem Tenor ersichtlich schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort aufzuheben. Daraus folgte die Aufhebung des Beschlusses auf Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung einer Weisung. In diesem Umfang war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht als Jugendgeschworenengericht zu verweisen (§ 351 StPO; vgl auch Ratz, WK-StPO § 285i Rz 5). [10] Das angefochtene Urteil war daher wie aus dem Tenor ersichtlich schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort aufzuheben. Daraus folgte die Aufhebung des Beschlusses auf Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung einer Weisung. In diesem Umfang war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht als Jugendgeschworenengericht zu verweisen (Paragraph 351, StPO; vergleiche auch Ratz, WK-StPO Paragraph 285 i, Rz 5).
[11] Mit ihrer Berufung war die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.
[12] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [12] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.