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Entscheidung 12 Os 93/26g×

Entscheidung 12 Os 93/26g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os93/26g

Entscheidungsdatum

15.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seybert LL.M. BA in der Strafsache gegen D* E* wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Geschworenengericht vom 18. Juni 2026, GZ 24 Hv 8/26b-81.10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde D* E* des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt.

[2]                 Danach hat sie am 18. Februar 2026 in G* ihren 15 Monate alten Sohn L* E* getötet, indem sie ihn mehrere Minuten lang würgte, was zum Ersticken und zu einer Atem- und Hirnlähmung führte.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.

[4]         Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) wendet sich gegen die im Wahrspruch der Geschworenen festgestellte Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten (ON 81.10 S 2 f).

[5]         Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO zielt darauf, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (Paragraph 258, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS-Justiz RS0118780 [T13, T16, T17]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 470, 490 und Paragraph 345, Rz 11 f).

[6]                 Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Beschwerde, indem sie auf – im Übrigen isoliert herausgegriffene – Passagen des in der Hauptverhandlung (auch) zur Frage der Dispositions- und Diskretionsfähigkeit der Angeklagten im Tatzeitpunkt mündlich erörterten Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten psychiatrischen Sachverständigen (ON 81.9 S 34 ff) verweist, diese eigenständig bewertet, sie mit Passagen des (in der Hauptverhandlung zudem [gesetzeskonform] nicht verlesenen [vgl ON 81.9 S 71]) „Privatgutachtens“ (ON 76.3; siehe dazu RIS-Justiz RS0118421, RS0115646 [insb T8, T10, T13], RS0098139 [insb T4, T8]) vergleicht und daran anknüpfend behauptet, die Geschworenen hätten aufgrund der „diametralen Einschätzungen der beiden Sachverständigen“ und weil es „umgangssprachlich beurteilt, eine 50:50 Causa“ sei, „im Zweifel“ die Frage der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit der Angeklagten im Tatzeitpunkt verneinen müssen.

[7]         Betreffend das „Privatgutachten“ wird überdies verkannt, dass nur dessen Befund zu erheblichen Bedenken im Sinn der Ziffer 10 a, Anlass geben kann vergleiche RIS-Justiz RS0118421 [T2], RS0098139 [insb T3]).

[8]         Soweit die Beschwerde ihre Einwände auch aus der Niederschrift der Geschworenen (Paragraph 331, Absatz 3, StPO) entwickelt, geht sie im Übrigen daran vorbei, dass diese nicht zum Wahrspruch der Geschworenen gehört und solcherart nicht Anknüpfungspunkt einer Tatsachenrüge sein kann (RIS-Justiz RS0115549, RS0100809; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 16).

[9]         Der Sache nach übt die Rüge mit ihrem Vorbringen und der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (siehe dazu aber RIS-Justiz RS0102162 [T2]) vielmehr bloß unzulässig Kritik an der Beweiswürdigung der Geschworenen (Paragraph 258, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO) in Bezug auf die festgestellte Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten nach Art einer im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraph 283, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 344, StPO).

[10]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[11]       Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 344, 285 i, StPO).

[12]       Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E148602

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00093.26G.0915.000

Im RIS seit

01.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260915_OGH0002_0120OS00093_26G0000_000