[3] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.
[4] Die Tatsachenrüge (Z 10a) wendet sich gegen die im Wahrspruch der Geschworenen festgestellte Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten (ON 81.10 S 2 f). Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) wendet sich gegen die im Wahrspruch der Geschworenen festgestellte Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten (ON 81.10 S 2 f).
[5] Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO zielt darauf, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO iVm § 302 Abs 1 StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS-Justiz RS0118780 [T13, T16, T17]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 470, 490 und § 345 Rz 11 f). Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO zielt darauf, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (Paragraph 258, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS-Justiz RS0118780 [T13, T16, T17]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 470, 490 und Paragraph 345, Rz 11 f).
[6] Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Beschwerde, indem sie auf – im Übrigen isoliert herausgegriffene – Passagen des in der Hauptverhandlung (auch) zur Frage der Dispositions- und Diskretionsfähigkeit der Angeklagten im Tatzeitpunkt mündlich erörterten Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten psychiatrischen Sachverständigen (ON 81.9 S 34 ff) verweist, diese eigenständig bewertet, sie mit Passagen des (in der Hauptverhandlung zudem [gesetzeskonform] nicht verlesenen [vgl ON 81.9 S 71]) „Privatgutachtens“ (ON 76.3; siehe dazu RIS-Justiz RS0118421, RS0115646 [insb T8, T10, T13], RS0098139 [insb T4, T8]) vergleicht und daran anknüpfend behauptet, die Geschworenen hätten aufgrund der „diametralen Einschätzungen der beiden Sachverständigen“ und weil es „umgangssprachlich beurteilt, eine 50:50 Causa“ sei, „im Zweifel“ die Frage der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit der Angeklagten im Tatzeitpunkt verneinen müssen.
[7] Betreffend das „Privatgutachten“ wird überdies verkannt, dass nur dessen Befund zu erheblichen Bedenken im Sinn der Z 10a Anlass geben kann (vgl RIS-Justiz RS0118421 [T2], RS0098139 [insb T3]). Betreffend das „Privatgutachten“ wird überdies verkannt, dass nur dessen Befund zu erheblichen Bedenken im Sinn der Ziffer 10 a, Anlass geben kann vergleiche RIS-Justiz RS0118421 [T2], RS0098139 [insb T3]).
[8] Soweit die Beschwerde ihre Einwände auch aus der Niederschrift der Geschworenen (§ 331 Abs 3 StPO) entwickelt, geht sie im Übrigen daran vorbei, dass diese nicht zum Wahrspruch der Geschworenen gehört und solcherart nicht Anknüpfungspunkt einer Tatsachenrüge sein kann (RIS-Justiz RS0115549, RS0100809; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 16). Soweit die Beschwerde ihre Einwände auch aus der Niederschrift der Geschworenen (Paragraph 331, Absatz 3, StPO) entwickelt, geht sie im Übrigen daran vorbei, dass diese nicht zum Wahrspruch der Geschworenen gehört und solcherart nicht Anknüpfungspunkt einer Tatsachenrüge sein kann (RIS-Justiz RS0115549, RS0100809; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 16).
[9] Der Sache nach übt die Rüge mit ihrem Vorbringen und der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (siehe dazu aber RIS-Justiz RS0102162 [T2]) vielmehr bloß unzulässig Kritik an der Beweiswürdigung der Geschworenen (§ 258 Abs 2 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) in Bezug auf die festgestellte Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten nach Art einer im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§ 283 Abs 1 StPO iVm § 344 StPO). Der Sache nach übt die Rüge mit ihrem Vorbringen und der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (siehe dazu aber RIS-Justiz RS0102162 [T2]) vielmehr bloß unzulässig Kritik an der Beweiswürdigung der Geschworenen (Paragraph 258, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO) in Bezug auf die festgestellte Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten nach Art einer im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraph 283, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 344, StPO).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[11] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
[12] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.