Den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO erblickt der Beschwerdeführer darin, daß das Erstgericht es unterlassen habe, auszuführen und zu begründen, worin die kleinen Ungereimtheiten in den Zeugenaussagen der Kriminalbeamten erblickt werden, von denen es bei seiner Beweiswürdigung spricht. Auch sei nicht festgestellt worden, in welcher Form der Angeklagte, der unter dem Kriminalbeamten C in der Badewanne lag, auf diesen eingeschlagen haben soll. Auch liegen Widersprüche in den Aussagen der Kriminalbeamten vor, ob der Angeklagte, nach dem Aufbrechen der Tür, eine Rasierklinge in der Hand hatte.Den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erblickt der Beschwerdeführer darin, daß das Erstgericht es unterlassen habe, auszuführen und zu begründen, worin die kleinen Ungereimtheiten in den Zeugenaussagen der Kriminalbeamten erblickt werden, von denen es bei seiner Beweiswürdigung spricht. Auch sei nicht festgestellt worden, in welcher Form der Angeklagte, der unter dem Kriminalbeamten C in der Badewanne lag, auf diesen eingeschlagen haben soll. Auch liegen Widersprüche in den Aussagen der Kriminalbeamten vor, ob der Angeklagte, nach dem Aufbrechen der Tür, eine Rasierklinge in der Hand hatte.
Der geltend gemachte Begründungsmangel haftet aber dem Urteil nicht an. Das Erstgericht hat sich vielmehr eingehend mit den Aussagen der Kriminalbeamten auseinandergesetzt und kleine Ungereimtheiten in ihren Aussagen - C konnte nicht mehr mit Sicherheit angeben, ob der Angeklagte mit der Rasierklinge in der Hand auf ihn losgefahren ist, auch konnte er sich an den Wortlaut der öußerung des Angeklagten nicht mehr erinnern -
mit dem blitzschnellen Ablauf der Ereignisse, der rasch wechselnden Situation und dem langen Zeitablauf - zwischen Tat und Vernehmung in der Hauptverhandlung verstrichen fast 10 Monate - begründet (S. 228, 229 d.A.).
Die vom Angeklagten behaupteten Widersprüche in den Aussagen der Kriminalbeamten darüber, ob der Angeklagte eine Rasierklinge in der Hand hatte oder nicht, liegen tatsächlich nicht vor. Beide Zeugen haben vielmehr übereinstimmend ausgesagt, daß der Angeklagte eine Rasierklinge hatte, die ihm C aus der Hand schlagen oder entreißen konnte (S. 211 u. 215 d.A.). Die Frage, ob der Angeklagte überhaupt eine Rasierklinge in der Hand hatte, und auf welche Weise er sie dann verlor, ist im übrigen auch nicht von entscheidender Bedeutung, da das Erstgericht den Angeklagten von der Anklage, er habe versucht, mit der Rasierklinge C zu verletzen, freisprach. Ebenfalls nicht entscheidungswesentlich ist, ob der Angeklagte unter C in der Badewanne zu liegen kam, und in welcher Form er auf den Kriminalbeamten eingeschlagen hat. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes ist es jedenfalls in der Badewanne zu einer längeren tätlichen Auseinandersetzung gekommen, bei der der Angeklagte mehrmals auf die Kriminalbeamten eingeschlagen hat. Auch wenn der Angeklagte unter C in der Badewanne lag, schließt eine solche Lage keineswegs Widerstand und das Austeilen von Schlägen aus. Mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO macht der Angeklagte geltend, daß das Herumschlagen mit den Armen unmittelbar nach einem Selbstmordversuch und nach starkem Blutverlust in einem hochgradigen Erregungszustand nicht als Versuch des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gewertet werden könne. Mit diesem Vorbringen führt er aber den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht dem Gesetz gemäß aus, denn er weicht von der ausdrücklichen Feststellung des Erstgerichtes ab, der Angeklagte sei zwar im Zeitpunkt der Tat im Zustand einer affektiven Anspannung gestanden, seine Dispositionsfähigkeit sei aber nicht vermindert gewesen, auch sei keine tiefgreifende Bewußtseinsstörung vorgelegen. In diesem Zustand habe er sich gegen seine Festnahme zur Wehr gesetzt und mehrmals auf die Kriminalbeamten eingeschlagen.Die vom Angeklagten behaupteten Widersprüche in den Aussagen der Kriminalbeamten darüber, ob der Angeklagte eine Rasierklinge in der Hand hatte oder nicht, liegen tatsächlich nicht vor. Beide Zeugen haben vielmehr übereinstimmend ausgesagt, daß der Angeklagte eine Rasierklinge hatte, die ihm C aus der Hand schlagen oder entreißen konnte (S. 211 u. 215 d.A.). Die Frage, ob der Angeklagte überhaupt eine Rasierklinge in der Hand hatte, und auf welche Weise er sie dann verlor, ist im übrigen auch nicht von entscheidender Bedeutung, da das Erstgericht den Angeklagten von der Anklage, er habe versucht, mit der Rasierklinge C zu verletzen, freisprach. Ebenfalls nicht entscheidungswesentlich ist, ob der Angeklagte unter C in der Badewanne zu liegen kam, und in welcher Form er auf den Kriminalbeamten eingeschlagen hat. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes ist es jedenfalls in der Badewanne zu einer längeren tätlichen Auseinandersetzung gekommen, bei der der Angeklagte mehrmals auf die Kriminalbeamten eingeschlagen hat. Auch wenn der Angeklagte unter C in der Badewanne lag, schließt eine solche Lage keineswegs Widerstand und das Austeilen von Schlägen aus. Mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO macht der Angeklagte geltend, daß das Herumschlagen mit den Armen unmittelbar nach einem Selbstmordversuch und nach starkem Blutverlust in einem hochgradigen Erregungszustand nicht als Versuch des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gewertet werden könne. Mit diesem Vorbringen führt er aber den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht dem Gesetz gemäß aus, denn er weicht von der ausdrücklichen Feststellung des Erstgerichtes ab, der Angeklagte sei zwar im Zeitpunkt der Tat im Zustand einer affektiven Anspannung gestanden, seine Dispositionsfähigkeit sei aber nicht vermindert gewesen, auch sei keine tiefgreifende Bewußtseinsstörung vorgelegen. In diesem Zustand habe er sich gegen seine Festnahme zur Wehr gesetzt und mehrmals auf die Kriminalbeamten eingeschlagen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung, soweit sie sich auf formelle Nichtigkeitsgründe stützt, als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO , soweit sie aber materielle Nichtigkeitsgründe geltend macht, als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO zurückzuweisen. über die Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung, soweit sie sich auf formelle Nichtigkeitsgründe stützt, als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO , soweit sie aber materielle Nichtigkeitsgründe geltend macht, als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO zurückzuweisen. über die Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.