Die Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten richtet sich (der Sache nach) lediglich gegen den zu den Punkten A) I) 1) und D) des Urteilssatzes erfolgten Schuldspruch wegen eines im Jahre 1977 oder 1978 verübten Einfuhrschmuggels von 1 kg Haschisch, das in der Folge in St. Pölten und Wien in Verkehr gesetzt wurde. In Ausführung der Mängelrüge vermeint der Beschwerdeführer, die bezüglichen Urteilsfeststellungen, wonach er sich im Jahre 1977 oder 1978 mit dem PKW. Marke Mercedes oder Opel seiner Lebensgefährtin in die Türkei begab, dort 1 kg Cannabisharz ankaufte und dieses, versteckt in einem Hohlraum des PKWBatteriegehäuses, nach Österreich schmuggelte, seien wegen der unbestimmten Tatzeit einerseits undeutlich, andererseits aber auch unvollständig begründet, weil sein bei Gericht erliegender Reisepaß keinen Vermerk enthalte, daß er in der fraglichen Zeit mit einem PKW. in die Türkei ein- bzw. aus dieser ausgereist sei, und sich das Erstgericht mit diesem 'Beweisergebnis' nicht auseinandergesetzt habe. Des weiteren rügt der Beschwerdeführer den Umstand, daß im Urteil die Frage, ob die türkischen Grenzbehörden bei der Einreise mittels PKW. Paßvermerke vornehmen, nicht erörtert wird, auch als Feststellungsmangel im Sinne des § 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPODie Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten richtet sich (der Sache nach) lediglich gegen den zu den Punkten A) römisch eins) 1) und D) des Urteilssatzes erfolgten Schuldspruch wegen eines im Jahre 1977 oder 1978 verübten Einfuhrschmuggels von 1 kg Haschisch, das in der Folge in St. Pölten und Wien in Verkehr gesetzt wurde. In Ausführung der Mängelrüge vermeint der Beschwerdeführer, die bezüglichen Urteilsfeststellungen, wonach er sich im Jahre 1977 oder 1978 mit dem PKW. Marke Mercedes oder Opel seiner Lebensgefährtin in die Türkei begab, dort 1 kg Cannabisharz ankaufte und dieses, versteckt in einem Hohlraum des PKWBatteriegehäuses, nach Österreich schmuggelte, seien wegen der unbestimmten Tatzeit einerseits undeutlich, andererseits aber auch unvollständig begründet, weil sein bei Gericht erliegender Reisepaß keinen Vermerk enthalte, daß er in der fraglichen Zeit mit einem PKW. in die Türkei ein- bzw. aus dieser ausgereist sei, und sich das Erstgericht mit diesem 'Beweisergebnis' nicht auseinandergesetzt habe. Des weiteren rügt der Beschwerdeführer den Umstand, daß im Urteil die Frage, ob die türkischen Grenzbehörden bei der Einreise mittels PKW. Paßvermerke vornehmen, nicht erörtert wird, auch als Feststellungsmangel im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO
Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß die Urteilsfeststellungen keinen Zweifel daran lassen, welche strafbaren Handlungen vom Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang (aus welchen Gründen) begangen wurden, sodaß zunächst von einer Undeutlichkeit keine Rede sein kann. Daß der genaue Tatzeitpunkt nicht mehr feststellbar war, bedeutet angesichts des jedenfalls verwechslungssicher festgestellten Tatverhaltens weder den geltend gemachten (§ 281 Abs 1 Z. 5 StPO) noch einen anderen Nichtigkeitsgrund (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO, II/1, Nr. 32 zu § 260).Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß die Urteilsfeststellungen keinen Zweifel daran lassen, welche strafbaren Handlungen vom Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang (aus welchen Gründen) begangen wurden, sodaß zunächst von einer Undeutlichkeit keine Rede sein kann. Daß der genaue Tatzeitpunkt nicht mehr feststellbar war, bedeutet angesichts des jedenfalls verwechslungssicher festgestellten Tatverhaltens weder den geltend gemachten (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) noch einen anderen Nichtigkeitsgrund vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO, II/1, Nr. 32 zu Paragraph 260,).
Im übrigen gab der Beschwerdeführer, den Behauptungen in der Nichtigkeitsbeschwerde zuwider, in der Hauptverhandlung letztlich selbst zu, im Jahre 1977 (wenn auch angeblich nur, um Leder zu kaufen) mit einem PKW. in die Türkei gefahren zu sein (S. 266/III). Hingegen berief er sich in keiner Weise auf den - in der Nichtigkeitsbeschwerde neu vorgebrachten - Umstand, daß in seinem Reisepaß ein entsprechender Vermerk enthalten sein müßte. Da der zwar bei Gericht, aber nicht bei den Akten erliegende (S. 53/III) Paß in der Hauptverhandlung nicht verlesen wurde, diente er demgemäß auch nicht als Beweismittel. Für das Erstgericht bestand daher weder die Möglichkeit, seinen Inhalt zu berücksichtigen (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO, II/1, Nr. 11 zu § 258), noch hatte es ausreichenden Anlaß, zu der Frage, ob der Reisepaß des Beschwerdeführers einen entsprechenden Paßvermerk enthält oder enthalten müßte, irgendwelche Feststellungen zu treffen.Im übrigen gab der Beschwerdeführer, den Behauptungen in der Nichtigkeitsbeschwerde zuwider, in der Hauptverhandlung letztlich selbst zu, im Jahre 1977 (wenn auch angeblich nur, um Leder zu kaufen) mit einem PKW. in die Türkei gefahren zu sein (S. 266/III). Hingegen berief er sich in keiner Weise auf den - in der Nichtigkeitsbeschwerde neu vorgebrachten - Umstand, daß in seinem Reisepaß ein entsprechender Vermerk enthalten sein müßte. Da der zwar bei Gericht, aber nicht bei den Akten erliegende (S. 53/III) Paß in der Hauptverhandlung nicht verlesen wurde, diente er demgemäß auch nicht als Beweismittel. Für das Erstgericht bestand daher weder die Möglichkeit, seinen Inhalt zu berücksichtigen vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO, II/1, Nr. 11 zu Paragraph 258,), noch hatte es ausreichenden Anlaß, zu der Frage, ob der Reisepaß des Beschwerdeführers einen entsprechenden Paßvermerk enthält oder enthalten müßte, irgendwelche Feststellungen zu treffen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ahmet A hält somit nach keiner Richtung hin einer überprüfung stand.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mirsad B:
Dieser Angeklagte erblickt den zunächst geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 9 lit b StPO darin, daß ihm hinsichtlich der dem Schuldspruch nach § 14 Abs 1 SuchtgiftG. (Punkt B) des Urteilssatzes) zugrunde liegenden Tat nicht der Strafaufhebungsgrund des § 14 Abs 2 SuchtgiftG. zugebilligt wurde. Mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 10 StPO bekämpft er die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung in Ansehung der Schuldsprüche zu den Punkten B) (§ 14 Abs 1 SuchtgiftG.), E) (§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG) und F) (§ 13, 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG) des Urteilssatzes.Dieser Angeklagte erblickt den zunächst geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO darin, daß ihm hinsichtlich der dem Schuldspruch nach Paragraph 14, Absatz eins, SuchtgiftG. (Punkt B) des Urteilssatzes) zugrunde liegenden Tat nicht der Strafaufhebungsgrund des Paragraph 14, Absatz 2, SuchtgiftG. zugebilligt wurde. Mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO bekämpft er die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung in Ansehung der Schuldsprüche zu den Punkten B) (Paragraph 14, Absatz eins, SuchtgiftG.), E) (Paragraph 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG) und F) (Paragraph 13, 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG) des Urteilssatzes.
Auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mirsad B schlägt nicht durch:
Bei der Behauptung, es müsse ihm die 'Rechtswohltat der Vorschrift des § 14 Abs 2 SuchtgiftG.' gleichermaßen zugute kommen, wie dem Mitangeklagten Ahmet A, dessen Verhalten das Erstgericht als 'freiwilligen Rücktritt' beurteilt habe, übersieht er, daß Ahmet A insoweit gar nicht verfolgt worden war (vgl. S. 119/III), weswegen ihm das Erstgericht den erwähnten Strafaufhebungsgrund weder zubilligen konnte noch zugebilligt hat. Im übrigen lassen die bezüglichen Urteilsfeststellungen (vgl. S. 269 j verso/III in Verbindung mit S. 269 o/III) keinen Zweifel daran, daß der Beschwerdeführer - dessen Verhalten auch durchaus nicht (wie es die Nichtigkeitsbeschwerde versucht) mit jenem des Angeklagten Ahmet A gleichgesetzt werden kann - in keiner Weise aus freien Stücken von der Verbindung (zur Begehung einer im § 12 SuchtgiftG. bezeichneten strafbaren Handlung, nämlich des Verkaufs von 600 Gramm Heroin) zurückgetreten ist, sondern im Gegenteil an dieser festhalten wollte. Geht man daher - wie es zur gesetzmäßigen Darstellung des geltend gemachten (materiellrechtlichen) Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre - von diesen Feststellungen aus, dann kann vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs 2 SuchtgiftG. und demgemäß von einer Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z. 9 lit b StPO keine Rede sein.Bei der Behauptung, es müsse ihm die 'Rechtswohltat der Vorschrift des Paragraph 14, Absatz 2, SuchtgiftG.' gleichermaßen zugute kommen, wie dem Mitangeklagten Ahmet A, dessen Verhalten das Erstgericht als 'freiwilligen Rücktritt' beurteilt habe, übersieht er, daß Ahmet A insoweit gar nicht verfolgt worden war vergleiche S. 119/III), weswegen ihm das Erstgericht den erwähnten Strafaufhebungsgrund weder zubilligen konnte noch zugebilligt hat. Im übrigen lassen die bezüglichen Urteilsfeststellungen vergleiche S. 269 j verso/III in Verbindung mit S. 269 o/III) keinen Zweifel daran, daß der Beschwerdeführer - dessen Verhalten auch durchaus nicht (wie es die Nichtigkeitsbeschwerde versucht) mit jenem des Angeklagten Ahmet A gleichgesetzt werden kann - in keiner Weise aus freien Stücken von der Verbindung (zur Begehung einer im Paragraph 12, SuchtgiftG. bezeichneten strafbaren Handlung, nämlich des Verkaufs von 600 Gramm Heroin) zurückgetreten ist, sondern im Gegenteil an dieser festhalten wollte. Geht man daher - wie es zur gesetzmäßigen Darstellung des geltend gemachten (materiellrechtlichen) Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre - von diesen Feststellungen aus, dann kann vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2, SuchtgiftG. und demgemäß von einer Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO keine Rede sein.
Es trifft aber auch nicht zu, daß das angefochtene Urteil im Zusammenhang mit der Annahme, daß der Beschwerdeführer die ihm zu den Punkten B), E) und F) des Urteilssatzes angelasteten Taten gewerbsmäßig beging, mit Feststellungsmängel behaftet wäre. Entsprechende Konstatierungen wurden im Urteil nicht nur in völlig ausreichender Form getroffen (vgl. S. 269 j, k/III), sondern - der Ansicht des Beschwerdeführers, der damit der Sache nach auch Begründungsmängel im Sinne des § 281 Abs 1 Z. 5Es trifft aber auch nicht zu, daß das angefochtene Urteil im Zusammenhang mit der Annahme, daß der Beschwerdeführer die ihm zu den Punkten B), E) und F) des Urteilssatzes angelasteten Taten gewerbsmäßig beging, mit Feststellungsmängel behaftet wäre. Entsprechende Konstatierungen wurden im Urteil nicht nur in völlig ausreichender Form getroffen vergleiche S. 269 j, k/III), sondern - der Ansicht des Beschwerdeführers, der damit der Sache nach auch Begründungsmängel im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5
StPO geltend macht, zuwider - mit dem Hinweis auf die in Händlerart erfolgten Tatwiederholungen, die Durchführung der Suchtgiftverkäufe auf Provisionsbasis, den Mangel eines anderweitigen (ordentlichen) Einkommens, zumindest ab 1980 (vgl. hiezu auch S. 269 g verso/III), den beabsichtigten Einstieg in das Geschäft mit 'harten' Drogen und mit dem Hinweis auf die Höhe der im Zusammenhang mit dem Faktum B) in Aussicht genommenen Provision von 100.000 S (vgl. S. 269 n, o, u. r/III) auch hinreichend und mängelfrei begründet.StPO geltend macht, zuwider - mit dem Hinweis auf die in Händlerart erfolgten Tatwiederholungen, die Durchführung der Suchtgiftverkäufe auf Provisionsbasis, den Mangel eines anderweitigen (ordentlichen) Einkommens, zumindest ab 1980 vergleiche hiezu auch S. 269 g verso/III), den beabsichtigten Einstieg in das Geschäft mit 'harten' Drogen und mit dem Hinweis auf die Höhe der im Zusammenhang mit dem Faktum B) in Aussicht genommenen Provision von 100.000 S vergleiche S. 269 n, o, u. r/III) auch hinreichend und mängelfrei begründet.
Die zur Gänze unberechtigten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Ahmet A und Mirsad B waren mithin zu verwerfen.
Aus Anlaß der ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden war allerdings gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen, daß das angefochtene Urteil deshalb mit einer nicht geltend gemachten Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z. 11 StPO behaftet ist, weil das Erstgericht über die Angeklagten Ahmet A und Mirsad B wegen der von ihnen begangenen Finanzvergehen, entgegen der zwingenden Vorschrift des § 21 Abs 1 FinStrG nicht bloß eine einzige Geldstrafe, sondern gemäß § 38 Abs 1Aus Anlaß der ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden war allerdings gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen, daß das angefochtene Urteil deshalb mit einer nicht geltend gemachten Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO behaftet ist, weil das Erstgericht über die Angeklagten Ahmet A und Mirsad B wegen der von ihnen begangenen Finanzvergehen, entgegen der zwingenden Vorschrift des Paragraph 21, Absatz eins, FinStrG nicht bloß eine einzige Geldstrafe, sondern gemäß Paragraph 38, Absatz eins
(lit a) FinStrG jeweils zwei Geldstrafen, und weil es über den Angeklagten Ahmet A entgegen § 12 Abs 4(Litera a,) FinStrG jeweils zwei Geldstrafen, und weil es über den Angeklagten Ahmet A entgegen Paragraph 12, Absatz 4
SuchtgiftG. nicht nur eine Verfallsersatzgeldstrafe und eine Ersatzfreiheitsstrafe sondern jeweils zwei Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt hat.
Die die Angeklagten Ahmet A und Mirsad B betreffenden Strafaussprüche nach § 38 Abs 1 lit a FinStrG und die den Angeklagten Ahmet A allein betreffenden Strafausspruch nach § 12 Abs 4 SuchtgiftG.Die die Angeklagten Ahmet A und Mirsad B betreffenden Strafaussprüche nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG und die den Angeklagten Ahmet A allein betreffenden Strafausspruch nach Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG.
waren daher aufzuheben.
Gemäß § 288 Abs 1 Z. 3 StPO wurde vom Obersten Gerichtshof überGemäß Paragraph 288, Absatz eins, Ziffer 3, StPO wurde vom Obersten Gerichtshof über
diese beiden Angeklagten nach § 38 Abs 1 FinStrG jeweils nur eine Geldstrafe verhängt. Bei Bemessung der Höhe dieser Geldstrafen wurde von den vom Erstgericht zutreffend angenommenen Strafbemessungsgründen ausgegangen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen wurden nach § 20 FinStrG angemessene Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt.diese beiden Angeklagten nach Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG jeweils nur eine Geldstrafe verhängt. Bei Bemessung der Höhe dieser Geldstrafen wurde von den vom Erstgericht zutreffend angenommenen Strafbemessungsgründen ausgegangen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen wurden nach Paragraph 20, FinStrG angemessene Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt.
Ebenfalls gemäß § 288 Abs 2 Z. 3 StPO waren über Ahmet A nach § 12 Abs 4 SuchtgiftG. eine Geldstrafe in der Höhe des Wertes oder Erlöses des vom Schuldspruch erfaßten Suchtgiftes zu verhängen, weil weder das Suchtgift noch der Erlös ergriffen werden konnten. Da der Erlös des Suchtgiftes nicht mehr genau festgestellt werden konnte, war vom Wert des Suchtgiftes auszugehen. Der Wert des Cannabisharzes (1 kg, Faktum A) I) 1)) betrug 40.000 S, der Wert des Heroins (1.500 Gramm, Faktum A) I) 2)) 1,500.000 S. Die Verfallsersatzstrafe (§ 12 Abs 4Ebenfalls gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO waren über Ahmet A nach Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG. eine Geldstrafe in der Höhe des Wertes oder Erlöses des vom Schuldspruch erfaßten Suchtgiftes zu verhängen, weil weder das Suchtgift noch der Erlös ergriffen werden konnten. Da der Erlös des Suchtgiftes nicht mehr genau festgestellt werden konnte, war vom Wert des Suchtgiftes auszugehen. Der Wert des Cannabisharzes (1 kg, Faktum A) römisch eins) 1)) betrug 40.000 S, der Wert des Heroins (1.500 Gramm, Faktum A) römisch eins) 2)) 1,500.000 S. Die Verfallsersatzstrafe (Paragraph 12, Absatz 4
SuchtgiftG.) wurde daher mit 1,540.000 S bemessen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wurde eine angemessene Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 10 Monaten verhängt.
Eine bedingte Nachsicht der Verfallsersatzstrafe war schon deswegen ausgeschlossen, weil auch die Hauptstrafe nicht bedingt nachgesehen wurde (§ 44 Abs 2 StGB).Eine bedingte Nachsicht der Verfallsersatzstrafe war schon deswegen ausgeschlossen, weil auch die Hauptstrafe nicht bedingt nachgesehen wurde (Paragraph 44, Absatz 2, StGB).
Der Angeklagte A begehrt mit seiner Berufung eine Herabsetzung der Höhe der Freiheits- und Wertersatzstrafen und bedingte Nachsicht der Wertersatzstrafen. Der Angeklagte B bekämpft die Höhe der über ihn verhängten Freiheitsstrafe und begehrt, diese bedingt nachzusehen. Die Staatsanwaltschaft beantragt die über beide Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen entsprechend zu erhöhen. Soweit Ahmet A mit seiner Berufung den Ausspruch über die Verfallsersatzstrafe bekämpft, war er auf diese Entscheidung zu verweisen.
Im übrigen sind die Berufungen nicht berechtigt.
Das Schöffengericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen zutreffend erkannt und festgestellt. Es hat bei A ohnehin das Teilgeständnis und die Mithilfe bei der Aufklärung von Verbrechen nach dem Suchtgiftgesetz als mildernd gewertet. Da die von A in Verkehr gesetzten Suchtgiftmengen die sogenannten Grenzmengen (das sind die zur Herstellung des Tatbildes zumindest erforderlichen Quanten; bei Haschisch 100 g, bei Heroin 0,5 g) um ein Vielfaches überschreiten, hat das Erstgericht auch mit Recht die besonders große Heroinmenge als Erschwerungsgrund herangezogen. Die Vorstrafe gegen A wegen eines Finanzvergehens (III, S. 230) ist nur hinsichtlich der Verurteilung wegen Finanzvergehen erschwerend. Weil die Staatsanwaltschaft aber nur die Strafhöhe bezüglich der Freiheitsstrafen bekämpft und nach dem Finanzstrafgesetz über A keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt wurde, bildet die nicht einschlägige finanzstrafbehördliche Vorstrafe keinen Erschwerungsgrund beim Verbrechen nach dem Suchtgiftgesetz. Weil A nach dem 2. Strafsatz des § 12 Abs 1 SuchtgiftG.Das Schöffengericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen zutreffend erkannt und festgestellt. Es hat bei A ohnehin das Teilgeständnis und die Mithilfe bei der Aufklärung von Verbrechen nach dem Suchtgiftgesetz als mildernd gewertet. Da die von A in Verkehr gesetzten Suchtgiftmengen die sogenannten Grenzmengen (das sind die zur Herstellung des Tatbildes zumindest erforderlichen Quanten; bei Haschisch 100 g, bei Heroin 0,5 g) um ein Vielfaches überschreiten, hat das Erstgericht auch mit Recht die besonders große Heroinmenge als Erschwerungsgrund herangezogen. Die Vorstrafe gegen A wegen eines Finanzvergehens (römisch drei, S. 230) ist nur hinsichtlich der Verurteilung wegen Finanzvergehen erschwerend. Weil die Staatsanwaltschaft aber nur die Strafhöhe bezüglich der Freiheitsstrafen bekämpft und nach dem Finanzstrafgesetz über A keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt wurde, bildet die nicht einschlägige finanzstrafbehördliche Vorstrafe keinen Erschwerungsgrund beim Verbrechen nach dem Suchtgiftgesetz. Weil A nach dem 2. Strafsatz des Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG.
(Mitglied einer Bande im Jahre 1980, Urteilsfaktum A I 2) bestraft wurde, hat das Erstgericht mit Recht den langen Tatzeitraum nicht als erschwerend gewertet. Der Erschwerungsgrund der Begehung strafbarer Handlungen verschiedener Art betrifft nur die nach dem Finanzstrafgesetz (vgl. § 21 FinStrG) verhängte Strafe, nicht aber das Zusammentreffen von Finanzvergehen mit strafbaren Handlungen anderer Art (hier nach dem Suchtgiftgesetz), weil nach § 22 Abs 1 FinStrG diese Strafen kumulativ zu verhängen sind.(Mitglied einer Bande im Jahre 1980, Urteilsfaktum A römisch eins 2) bestraft wurde, hat das Erstgericht mit Recht den langen Tatzeitraum nicht als erschwerend gewertet. Der Erschwerungsgrund der Begehung strafbarer Handlungen verschiedener Art betrifft nur die nach dem Finanzstrafgesetz vergleiche Paragraph 21, FinStrG) verhängte Strafe, nicht aber das Zusammentreffen von Finanzvergehen mit strafbaren Handlungen anderer Art (hier nach dem Suchtgiftgesetz), weil nach Paragraph 22, Absatz eins, FinStrG diese Strafen kumulativ zu verhängen sind.
Bei Mirsad B hat das Erstgericht ohnehin das Geständnis und den untadelhaften Wandel als mildernd gewertet und mit Recht die Anstiftung der Berta B (die vom Erstgericht als geistig einfach strukturiert bezeichnet wird), als erschwerend. Lediglich der lange Deliktszeitraum wurde zu Unrecht als Erschwerungsgrund herangezogen, weil B zum Urteilsfaktum A II als Mitglied einer Bande schuldig gesprochen wurde (LSK. 1977/21).Bei Mirsad B hat das Erstgericht ohnehin das Geständnis und den untadelhaften Wandel als mildernd gewertet und mit Recht die Anstiftung der Berta B (die vom Erstgericht als geistig einfach strukturiert bezeichnet wird), als erschwerend. Lediglich der lange Deliktszeitraum wurde zu Unrecht als Erschwerungsgrund herangezogen, weil B zum Urteilsfaktum A römisch zwei als Mitglied einer Bande schuldig gesprochen wurde (LSK. 1977/21).
Hingegen bildet die behauptete Bereitschaft zu arbeiten allein noch keinen Milderungsgrund, abgesehen davon, daß der Angeklagte seit Jahren keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen ist. Mit Rücksicht auf die Anstiftung kann von einer Minderbeteiligung an den Straftaten der Berta B keine Rede sein. Daß der Angeklagte nicht nur Berta B sondern auch seinen 10-jährigen Sohn zur Begehung strafbarer Handlungen verleitet hat, wurde im Ersturteil nicht festgestellt. Eine bedingte Strafnachsicht ist schon wegen der Höhe der verhängten Strafe unzulässig (§ 43 Abs 1 und 2, 44 Abs 2 StGB).Hingegen bildet die behauptete Bereitschaft zu arbeiten allein noch keinen Milderungsgrund, abgesehen davon, daß der Angeklagte seit Jahren keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen ist. Mit Rücksicht auf die Anstiftung kann von einer Minderbeteiligung an den Straftaten der Berta B keine Rede sein. Daß der Angeklagte nicht nur Berta B sondern auch seinen 10-jährigen Sohn zur Begehung strafbarer Handlungen verleitet hat, wurde im Ersturteil nicht festgestellt. Eine bedingte Strafnachsicht ist schon wegen der Höhe der verhängten Strafe unzulässig (Paragraph 43, Absatz eins und 2, 44 Absatz 2, StGB).
Es erscheinen somit alle über beide Angeklagten verhängten Strafen angemessen, sodaß den Berufungen ein Erfolg zu versagen war. Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.