Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 4 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Sie scheitert schon daran, daß der in der Hauptverhandlung gestellte und vom Schöffensenat abgelehnte Antrag, in der gegenständlichen Sache tätig gewesenen "verdeckten Fahnder" zum Beweis dafür zu vernehmen, daß auch der Beschwerdeführer "von den verdeckten Fahndern ... zu einer strafbaren Handlung zu verleiten versucht wurde und entgegen § 25 StPO die maßgeblichen Modalitäten des Deals von den verdeckten Fahndern bestimmt worden sind", insofern auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft, als er sowohl die jegliches Suchtgiftdelikt leugnende Verantwortung des Rechtsmittelwerbers in der Hauptverhandlung als auch die von ihm und den übrigen Angeklagten zugestandenen autonomen Aktivitäten völlig unberücksichtigt läßt und im übrigen in keiner Weise konkretisiert, zu welchen "strafbaren Handlungen" die verdeckten Fahnder ihn angeblich zu verleiten trachteten bzw welche "maßgeblichen Modalitäten des Deals" sie bestimmt haben sollen.Sie scheitert schon daran, daß der in der Hauptverhandlung gestellte und vom Schöffensenat abgelehnte Antrag, in der gegenständlichen Sache tätig gewesenen "verdeckten Fahnder" zum Beweis dafür zu vernehmen, daß auch der Beschwerdeführer "von den verdeckten Fahndern ... zu einer strafbaren Handlung zu verleiten versucht wurde und entgegen Paragraph 25, StPO die maßgeblichen Modalitäten des Deals von den verdeckten Fahndern bestimmt worden sind", insofern auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft, als er sowohl die jegliches Suchtgiftdelikt leugnende Verantwortung des Rechtsmittelwerbers in der Hauptverhandlung als auch die von ihm und den übrigen Angeklagten zugestandenen autonomen Aktivitäten völlig unberücksichtigt läßt und im übrigen in keiner Weise konkretisiert, zu welchen "strafbaren Handlungen" die verdeckten Fahnder ihn angeblich zu verleiten trachteten bzw welche "maßgeblichen Modalitäten des Deals" sie bestimmt haben sollen.
Bloß der Vollständigkeit halber ist im übrigen zu bemerken, daß es nichts an der Strafbarkeit eines Suchtgiftverkäufers ändert, wenn er hiebei zufällig an einen Lockspitzel der Polizei gerät (siehe Mayerhofer-Rieder StPO3 § 26 Nr 15), ja daß selbst die Frage, ob er durch einen - diesfalls pflichtwidrig handelnden - "verdeckten Fahnder" oder durch einen echten Suchtgiftinteressenten zur Tatbegehung bestimmt wurde, rechtlich ohne Belang ist (15 Os 159/88).Bloß der Vollständigkeit halber ist im übrigen zu bemerken, daß es nichts an der Strafbarkeit eines Suchtgiftverkäufers ändert, wenn er hiebei zufällig an einen Lockspitzel der Polizei gerät (siehe Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 26, Nr 15), ja daß selbst die Frage, ob er durch einen - diesfalls pflichtwidrig handelnden - "verdeckten Fahnder" oder durch einen echten Suchtgiftinteressenten zur Tatbegehung bestimmt wurde, rechtlich ohne Belang ist (15 Os 159/88).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war nach dem Gesagten mithin als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war nach dem Gesagten mithin als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Über die Berufung wird demgemäß der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung wird demgemäß der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).