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Entscheidung 12 Os 93/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os93/95

Entscheidungsdatum

03.08.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.August 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Tschugguel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Herbert B***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 27. April 1995, GZ 7 römisch fünf r 302/92-80, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Herbert B***** wurde (I.) des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133

Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB und (II.) des Vergehens der Untreue

nach § 153 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt. Demnach hat

er in Suben und Neuhaus am Inn (I) als Leiter der Filialen Suben

Autobahn und Neuhaus-Schärding der Firma G***** ihm anvertrautes Gut

in einem 500.000 S übersteigenden Wert, nämlich Bargeldbträge aus den

jeweiligen Filialkassen, sich mit dem Vorsatz unrechtmäßiger

Bereicherung zugeeignet, nämlich (1) am 31.März 1989 20.000 S, am

30. April 1990 70.000 S und 50.000 S, am 31.Mai 1990 30.000 S, am

31. August 1990 76.605,20 S, am 30.November 1991 140.000 S und am

31. Jänner 1992 40.000 S; (2) am 30.Juni 1991 250 DM (= ca 1.750 S),

am 30.September 1991 24.500 DM (= ca 171.500 S), am 30.November 1991

25.000 DM (= ca 175.000 S), am 31.Jänner 1992 4.000 DM (= ca 28.000

S) und am 29.Februar 1992 3.000 DM (= ca 21.000 S); (3) in der Zeit

von Jänner 1989 bis März 1992 überdies in Suben 354.144,55 S und

61.835,15 DM (= ca 432.846 S) und in Neuhaus 111.674,67 S und

34.411,09 DM (= ca 240.877 S); (II.) als über die Bankguthaben der

Firma G***** zeichnungsberechtigter Filialleiter die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen wissentlich mißbraucht, indem er sich Geldbeträge auszahlen ließ, ohne sie der Firma zuzuführen, nämlich (1) am 15.Mai 1990 100.000 S, (2) am 6.Februar 1992 13.000 S.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5, a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider bedeutete die Abweisung der in der Hauptverhandlung gestellten (197, 199/III) Beweisanträge in keinem Punkt eine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen. Die Vernehmung des Zeugen Johann K***** "zum Beweise dafür, daß der Beschuldigte Bargeldbeträge in höherem Ausmaß auch in der Schreibtischlade selbst und in Suben verwahrt hat", konnte im Sinn der Begründung des gerügten Zwischenerkenntnisses ohne Nachteil für den Angeklagten entfallen, weil das Erstgericht schon auf der Basis aktenkundiger sicherheitsbehördlicher Erhebungsergebnisse die unter Beweis gestellten Verwahrungsmodalitäten hinsichtlich eines Teiles der dem Angeklagten anvertrauten Bargeldbeträge als erwiesen annahm, dessenungeachtet aber hinsichtlich der hier tatgegenständlichen Schadensbeträge in der Größenordnung von insgesamt laut Spruch jedenfalls mehr als einer Million Schilling (die ersichtlich unter Vernachlässigung des Untreueschadens laut Faktenkomplex römisch zwei irrige Bezifferung des Gesamtschadens mit 893.749,75 S in den Urteilsgründen

  • Strichaufzählung
    US 6 - kann mangels Beschwer für den Angeklagten auf sich beruhen) und 152.996,25 DM (US 6) eine Täterschaft anderer Personen mit formell mängelfreier Begründung ausschloß. Es stützte sich dabei nicht nur auf eigene Angaben des - fachlich an sich gut ausgebildeten und anfänglich innerbetrieblich unbeanstandet gebliebenen - Angeklagten, der betragsmäßig ins Gewicht fallende Zugriffsmöglichkeiten Dritter auf die Firmenkassen zunächst ausdrücklich ausschloß und vor Aufdeckung seiner Manipulationen dazu keine wie immer gearteten Wahrnehmungen reklamiert hatte, sondern auch auf die aus der Sicht selbst nachlässigster Gebarungsgepflogenheiten evidente wirtschaftliche Unschlüssigkeit, von der sämtliche wiederholt wechselnden Versuche des Angeklagten, das Zustandekommen der inkriminierten Fehlbestände auf ihn exkulpierende Weise zu erklären, gekennzeichnet waren (etwa Verbuchung tatsächlich nicht erhaltener Zahlungen als "Freundschaftsdienst", angebliche Zahlung von Firmenverbindlichkeiten in fünf- und sechsstelliger Höhe ohne jeden schriftlichen Niederschlag etc). Im Ergebnis nicht anders verhält es sich mit der Vernehmung des öffentlichen Notars Dr.Josef H***** zum Beweis dafür, daß der Angeklagte die Zahlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Reihenhauses nicht aus Firmengeldern tätigte. Auch dazu trifft es im Sinn der erstgerichtlichen Erwägungen zu, daß das Täterinteresse an der Limitierung des Risikos der Tataufdeckung selbstverständlich regelmäßig die Vermeidung speziell solcher buchhalterisch nachvollziehbarer Überweisungsvorgänge einschließt, die - wie die hier unter Ausschlußbeweis gestellten - geradezu auf eine Dokumentation der urteilsgegenständlichen Defraudationen hinauslaufen würden. Zum weiters angestrebten Nachweis dafür, "daß die Abholung von 100.000 S am 15.05.1990 für die Zahlung an das Zollamt Suben verwendet wurde", konnte die Vernehmung eines informierten Vertreters des Zollamtes Suben - ohne Bezeichnung entsprechend konkreter Gründe
  • Strichaufzählung
    vorweg schon deshalb nicht sachdienlich sein, weil der im - notorisch von der Ausstellung schriftlicher Zahlungsnachweise begleiteten - amtlichen Zahlungsverkehr befaßt gewesene Beamte von der exakten Herkunft der zufließenden Zahlungsmittel regelmäßig keine Kenntnis besitzt. Schließlich erwies sich auch die Vernehmung des Gendarmeriebeamten P***** zum Nachweis dafür, "daß trotz aller rechnerischen Unrichtigkeiten in der Kassenführung keine Vermögensflüsse zwischen Firmenvermögen und Privatvermögen festgestellt werden konnten", als entbehrlich, weil - wie oben bereits dargelegt - das Fehlen einer buchungsmäßigen "Eigendokumentation" fortgesetzter eigennütziger Bereicherungshandlungen durch den Täter naheliegenderweise kein aussagekräftiges Entlastungsindiz darstellt.

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider trifft es auch nicht zu, daß entscheidende Tatsachen betreffende Beweisergebnisse in den Urteilsgründen unberücksichtigt geblieben wären. Jene Einzelheiten in den Ausführungen des beigezogenen Buchsachverständigen, die sachliche Unzukömmlichkeiten in den vom Angeklagten eingehaltenen Gebarungsgepflogenheiten betreffen, bedurften dem Beschwerdestandpunkt zuwider keiner gesonderten Erörterung, weil dem bekämpften Schuldspruch ausschließlich jener Gebarungsbereich zugrundeliegt, für den auch nach dem Sachverständigengutachten (im Einklang mit den weiteren Verfahrensergebnissen) bloße Nachlässigkeit des Angeklagten bzw sonstige plausible Fehlerquellen als Erklärung der objektivierten Geldabgänge ausscheiden. Soweit sich der Angeklagte auf bloßes Versehen berief, setzte sich das Erstgericht mit dem Aspekt seiner behaupteten Überforderung ohnedies auseinander. Die Zeugin Claudia S***** hinwieder bekundete zwar eine fallweise Bereinigung aufgefallener Mißstände in der Kassabuchführung teils durch Eingang von Geldbeträgen teils durch Aktualisierung der Buchungsunterlagen, diesen Angaben kommt jedoch keineswegs der in der Beschwerde unterstellte Entlastungswert zu, weil insbesondere die fallweise erst über Aufforderung von vorgesetzter Stelle vorgenommene Angleichung des tatsächlichen Kassenstandes an die jeweils buchmäßig ausgewiesene Höhe der Annahme einer vorweg unredlichen Gebarungstendenz nicht widerspricht. Was im übrigen unter Bezugnahme auf konkrete Beträge an vermeintlich erörterungsbedürftigen Ungereimtheiten zur Schadensberechnung releviert wird, findet zwar - beschwerdekonform - im wesentlichen darin seine Erklärung, daß Einzahlungen des Angeklagten, die dieser nach der Aktenlage ersichtlich unter dem Druck und zur Begrenzung innerbetrieblicher Maßnahmen zur Ermittlung der Gesamtdimension seines deliktischen Handelns zur teilweisen Schadensabdeckung geleistet hat, lediglich in der Berechnung des noch aufrechten Effektivschadens durch den Sachverständigen, nicht aber in der tatrichterlichen Bezifferung der strafrechtlich relevanten Gesamtschadenshöhe ausgeklammert wurden. Letztere beruht aber nach der Urteilsbegründung entgegen dem Beschwerdevorbringen auf den aktenkundigen Buchhaltungsunterlagen des geschädigten Unternehmens (vorletzter und letzter Absatz der Seite 97/III), während auf US 8 (= 99/III) das Sachverständigengutachten nur zur Bestätigung der firmenintern errechneten primären Fehlbestände ins Treffen geführt wird. Solcherart betreffen aber die gerügten Divergenzen, die die hier aktuellen gesetzlichen Wertgrenzen im übrigen nicht berühren, lediglich den Strafzumessungsaspekt partieller nachträglicher Schadensgutmachung, ohne daß ihre Nichterörterung geeignet wäre, formelle Begründungsmängel in der Bedeutung des dazu geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu bewirken.

Soweit schließlich in den Urteilsgründen auf die vom Angeklagten selbst aufgestellte Behauptung anfänglich unbeanstandeter Gebarungsaktivitäten bzw auch die Widerlegung der buchungsmäßigen Festhaltung tatsächlich nicht geleisteter Anzahlungen von Kunden abgestellt wird, findet dies im Akteninhalt durchaus die von der Beschwerde vermißte Deckung (ua 223/II, 175, 179/III).

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) beschränkt sich auf den Einwand einer dem Erstgericht unterlaufenen, der Wahrheitsfindung abträglichen Simplifizierung des schon wegen ergänzender Befassung des Buchsachverständigen ersichtlich komplexen Verfahrensgegenstandes, vermag damit aber aus den bereits dargelegten Erwägungen keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichtes - gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) hinwieder verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, weil mit der Behauptung einer bloß substanzlosen Wiedergabe der verba legalia zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen strafbarer Untreue die nach Lage des Falles insgesamt durchaus ausreichende sachliche Fundierung der subjektiven Tatsachenfeststellungen auf Urteilsseite 9 (101/III) übergangen wird.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).

Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E39489 12D00935

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0120OS00093.95.0803.000

Dokumentnummer

JJT_19950803_OGH0002_0120OS00093_9500000_000