Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 93/99×

Entscheidung 12 Os 93/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os93/99

Entscheidungsdatum

05.08.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer in der Strafsache gegen Raimund G***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 5 c E römisch fünf r 9.880/98, Hv 6.097/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die vom Generalprokurator gegen den Vorgang, daß die Hauptverhandlung vom 3. Februar 1999 ohne Anwesenheit eines Verteidigers durchgeführt wurde, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy und der Verteidigerin Dr. Barki, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren AZ 5 c E römisch fünf r 9880/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verletzt die Durchführung der Hauptverhandlung gegen den Beschuldigten Raimund G***** am 3. Februar 1999 ohne Anwesenheit eines Verteidigers das Gesetz im Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 488, Ziffer eins, letzter Satz StPO.

Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3. Februar 1999, GZ 5 c E römisch fünf r 9880/98-19, das im übrigen unberührt bleibt, wird im Schuldspruch und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und dem Erstgericht im Umfang der Aufhebung die Erneuerung des Verfahrens aufgetragen.

Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Raimund G***** wurde mit insoweit nicht rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3. Februar 1999, GZ 5 c E römisch fünf r 9880/98-19, nach einer ohne Beiziehung eines Verteidigers durchgeführten Hauptverhandlung im Sinne des von der Staatsanwaltschaft gegen ihn erhobenen Nachtragsstrafantrages vom 16. Dezember 1998 (ON 7) des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Bezüglich des weiteren Anklagevorwurfes wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB (ON 3) erging gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO ein rechtskräftiger Freispruch.

Rechtliche Beurteilung

Durch die Durchführung der Hauptverhandlung vom 3. Februar 1999 (ON 18) gegen den Beschuldigten ohne Verteidiger hat das Erstgericht - wie die Generalprokuratur in ihrer deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend geltend macht - gegen die zwingende Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, StPO (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins a, StPO) verstoßen: Darnach besteht für die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter Verteidigerzwang, wenn für die anklagegegenständliche Tat (von bestimmten, hier nicht aktuellen Ausnahmefällen abgesehen) eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist. Diese Voraussetzung war angesichts der Strafobergrenze des Paragraph 106, Absatz eins, StGB erfüllt. Dem unvertretenen Beschuldigten wäre demnach, soferne er nach der hier ersichtlich unterbliebenen Belehrung über den Verteidigerzwang (99) sich weder eines Wahlverteidigers bedient noch die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt hätte, ein Amtsverteidiger beizugeben gewesen (Paragraph 41, Absatz 3, StPO).

Da das Oberlandesgericht Wien den dadurch verwirklichten Nichtigkeitsgrund (Paragraph 489, Absatz eins, StPO) im Rahmen der noch nicht ergangenen Berufungsentscheidung nicht aufgreifen könnte (Paragraph 477, Absatz eins, StPO), weil er weder vom Angeklagten noch von der Staatsanwaltschaft in ihren Berufungen (ON 25 und 28) geltend gemacht wurde, war das prozeßordnungswidrig zustandegekommene verurteilende Erkenntnis zu kassieren und in diesem Umfang die Verfahrenserneuerung anzuordnen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E54928 12D00939

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00093.99.0805.000

Dokumentnummer

JJT_19990805_OGH0002_0120OS00093_9900000_000