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Entscheidung 12 Os 94/00×

Entscheidung 12 Os 94/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os94/00 (12Os96/00)

Entscheidungsdatum

21.09.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Veli Dede I***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. April 2000, GZ 9b römisch fünf r 128/00-20, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Widerruf der bedingten Strafnachsicht (Paragraphen 494 a, Absatz 4, 498, Absatz 3, StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Veli Dede I***** - in Abweichung von der auf Raub nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB lautenden Rücklage (ON 3) - des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 29. August 1999 in Wien Silvia N***** durch Würgen mit der bloßen Hand sowie durch Schläge gegen den Kopf, wodurch die Genannte Blutunterlaufungen am Hals und im Gesicht erlitt, vorsätzlich leicht am Körper verletzt.

Die vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Dass der medizinische Sachverständige die bei Silvia N***** festgestellten Verletzungen als für das - nach ihrer Aussage konstatierte (US 6) - Zusammenziehen eines Halstuches atypisch bezeichnete (S 63), musste - der Beschwerde (Ziffer 5,) zuwider - bei (gesetzlich gebotener) gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht gesondert erörtert werden, weil im Urteil das Würgen mit bloßen Händen und Schläge in das Gesicht als - mit dem Gutachten im Einklang stehende - verletzungskausale Ausführungshandlungen konstatiert sind (US 2, 6 in Verbindung mit S 63) und die Expertise der Annahme, wonach der Angeklagte das Opfer auch mit einem Halstuch würgte, ohne sichtbare Verletzungen zu hinterlassen, nicht entgegensteht.

Soweit sich die Mängelrüge gegen die Feststellung richtet, dass der Angeklagte "in Zorn und Ärger" geraten sei, wendet sie sich gegen keine entscheidende Tatsache und hat daher schon deshalb auf sich zu beruhen.

Da der inkriminierte Verletzungserfolg für die dem Angeklagten angelasteten körperlichen Angriffe - durchaus im Sinn der erstgerichtlichen Erwägungen (US 13, 14) - allgemein einsichtig ist, ist es für die strafrechtliche Beurteilung der Tathandlungen ohne ausschlaggebendes Gewicht, ob sie durch Zorn oder eine andere Motivation ausgelöst wurden.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bestreitet bloß die Tat und verfehlt solcherart den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit eine prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

Anmerkung

E59516 12D00940

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00094..0921.000

Dokumentnummer

JJT_20000921_OGH0002_0120OS00094_0000000_000