Dass der medizinische Sachverständige die bei Silvia N***** festgestellten Verletzungen als für das - nach ihrer Aussage konstatierte (US 6) - Zusammenziehen eines Halstuches atypisch bezeichnete (S 63), musste - der Beschwerde (Z 5) zuwider - bei (gesetzlich gebotener) gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht gesondert erörtert werden, weil im Urteil das Würgen mit bloßen Händen und Schläge in das Gesicht als - mit dem Gutachten im Einklang stehende - verletzungskausale Ausführungshandlungen konstatiert sind (US 2, 6 iVm S 63) und die Expertise der Annahme, wonach der Angeklagte das Opfer auch mit einem Halstuch würgte, ohne sichtbare Verletzungen zu hinterlassen, nicht entgegensteht.Dass der medizinische Sachverständige die bei Silvia N***** festgestellten Verletzungen als für das - nach ihrer Aussage konstatierte (US 6) - Zusammenziehen eines Halstuches atypisch bezeichnete (S 63), musste - der Beschwerde (Ziffer 5,) zuwider - bei (gesetzlich gebotener) gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht gesondert erörtert werden, weil im Urteil das Würgen mit bloßen Händen und Schläge in das Gesicht als - mit dem Gutachten im Einklang stehende - verletzungskausale Ausführungshandlungen konstatiert sind (US 2, 6 in Verbindung mit S 63) und die Expertise der Annahme, wonach der Angeklagte das Opfer auch mit einem Halstuch würgte, ohne sichtbare Verletzungen zu hinterlassen, nicht entgegensteht.
Soweit sich die Mängelrüge gegen die Feststellung richtet, dass der Angeklagte "in Zorn und Ärger" geraten sei, wendet sie sich gegen keine entscheidende Tatsache und hat daher schon deshalb auf sich zu beruhen.
Da der inkriminierte Verletzungserfolg für die dem Angeklagten angelasteten körperlichen Angriffe - durchaus im Sinn der erstgerichtlichen Erwägungen (US 13, 14) - allgemein einsichtig ist, ist es für die strafrechtliche Beurteilung der Tathandlungen ohne ausschlaggebendes Gewicht, ob sie durch Zorn oder eine andere Motivation ausgelöst wurden.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bestreitet bloß die Tat und verfehlt solcherart den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit eine prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bestreitet bloß die Tat und verfehlt solcherart den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit eine prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.