Entscheidung 12 Os 94/02
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
03.10.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Erol G***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mükremin K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 27. Juni 2002, GZ 23 Hv 74/02t-38, sowie über seine Beschwerde gegen den gleichzeitig gefassten Widerrufsbeschluss (§§ 494a Abs 4, 498 Abs 3 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Erol G***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mükremin K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 27. Juni 2002, GZ 23 Hv 74/02t-38, sowie über seine Beschwerde gegen den gleichzeitig gefassten Widerrufsbeschluss (Paragraphen 494 a, Absatz 4, 498, Absatz 3, StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mükremin K***** wegen insgesamt 42 in der Zeit zwischen 14. Mai 2001 und 26. Jänner 2002 in Innsbruck teils allein (IX), teils mit den rechtskräftig mitverurteilten Angeklagten Erol G*****, Ines S***** (III und IV) sowie Sedat K***** (V) begangener Diebstähle des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme (unter anderem) auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 13. Februar 2002, GZ 24 Hv 1099/01h-28, gemäß §§ 31, 40 StGB zu einer Zusatzstrafe verurteilt. Gleichzeitig widerrief das Erstgericht die im betreffenden Vorverfahren gewährte bedingte Nachsicht eines Strafteils von acht Monaten.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mükremin K***** wegen insgesamt 42 in der Zeit zwischen 14. Mai 2001 und 26. Jänner 2002 in Innsbruck teils allein (römisch neun), teils mit den rechtskräftig mitverurteilten Angeklagten Erol G*****, Ines S***** (römisch drei und römisch vier) sowie Sedat K***** (römisch fünf) begangener Diebstähle des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme (unter anderem) auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 13. Februar 2002, GZ 24 Hv 1099/01h-28, gemäß Paragraphen 31, 40, StGB zu einer Zusatzstrafe verurteilt. Gleichzeitig widerrief das Erstgericht die im betreffenden Vorverfahren gewährte bedingte Nachsicht eines Strafteils von acht Monaten.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen den Schuldspruch aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten erweist sich als offenbar unbegründet, weil sie sich mit der Behauptung, das Erstgericht hätte sich bei Bemessung der Zusatzstrafe und im Rahmen seiner Widerrufsentscheidung auf das bezeichnete Vorurteil trotz des abgegebenen Verlesungsverzichts (345/III) nur nach tatsächlicher Verlesung stützen dürfen, auf eine für die Lösung der - aus der Sicht des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes allein maßgebenden - Schuldfrage irrelevante Tatsache bezieht.Die gegen den Schuldspruch aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten erweist sich als offenbar unbegründet, weil sie sich mit der Behauptung, das Erstgericht hätte sich bei Bemessung der Zusatzstrafe und im Rahmen seiner Widerrufsentscheidung auf das bezeichnete Vorurteil trotz des abgegebenen Verlesungsverzichts (345/III) nur nach tatsächlicher Verlesung stützen dürfen, auf eine für die Lösung der - aus der Sicht des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes allein maßgebenden - Schuldfrage irrelevante Tatsache bezieht.
Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO). Über die Berufung des Angeklagten und seine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss hat damit das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO). Über die Berufung des Angeklagten und seine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss hat damit das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E66932
12Os94.02
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00094.02.1003.000
Dokumentnummer
JJT_20021003_OGH0002_0120OS00094_0200000_000