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Entscheidung 12 Os 94/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os94/04

Entscheidungsdatum

23.09.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matschegg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Zivota und Zoran P***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, in der Fassung vor BGBl römisch eins 2004/15) StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Zivota P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. März 2004, GZ 024 Hv 11/04t-79, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Zivota P***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) der Angeklagte Zivota P***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, in der Fassung vor BGBl römisch eins 2004/15) StGB (A/I) sowie des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB (A/II) schuldig erkannt.

Darnach hat er am 26. August 2003

A/I. in Wien außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, in der Fassung vor BGBl römisch eins 2004/15) StGB versucht, Michaela S***** und Luzia B***** durch Gewalt, Entziehung der persönlichen Freiheit und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs zu nötigen, indem er sie mehrfach schlug, sie mehrfach mit dem Umbringen bedrohte, ihnen in Aussicht stellte, er werde noch weitere zwanzig Männer zur Vergewaltigung rufen, wobei er auch die Eingangstür versperrte und schließlich Michaela S***** an den Brüsten abtastete;

A/II. in Wien und Niederösterreich Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme nach der unter Punkt römisch eins. genannten Straftat zu hindern versucht, indem er mit seinem Personenkraftwagen auf die Revierinspektoren K***** und K***** als Lenker und Beifahrer des Streifenwagens V/4 mit hoher Geschwindigkeit zufuhr, wodurch Revierinspektor K***** mit dem Streifenwagen ausweichen und diesen jäh abbremsen musste sowie indem er in Breitenstätten, Niederösterreich, den Streifenwagen V/5 mit den Revierinspektoren M***** und T***** durch mehrfaches Auslenken und Kurvenschneiden am Überholen zu hindern trachtete.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten Zivota P***** aus den Gründen der Ziffer 5, 5 a, 9, Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Indem die gegen den Schuldspruch wegen versuchter Vergewaltigung (A/I) gerichtete Mängelrüge (Ziffer 5,) bloß jene Teile der Aussagen der Zeuginnen S***** und B***** herausgreift, in denen sie das „Begrapschen" der Letztgenannten schildern und daraus für den Angeklagten günstigere Feststellungen - insbesondere das Fehlen von Nötigungsaktivitäten und des auf Erzwingung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung gerichteten Vorsatzes - im Rahmen eigener Beweiswerterwägungen abzuleiten trachtet, bekämpft sie in Wahrheit die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes unter prozessordnungswidriger Vernachlässigung der weiteren Depositionen der Tatopfer, wonach sie der Angeklagte durch die im Spruch des angefochtenen Urteils näher bezeichneten Drohungen und Gewaltanwendungen zu „Sex" nötigen wollte, nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Entgegen der Beschwerdebehauptung unzureichender Begründung der dem Verbrechen der versuchten Vergewaltigung unterstellten Tathandlungen hat das Erstgericht die dazu getroffenen Konstatierungen mängelfrei auf die Aussagen der in Rede stehenden Zeuginnen gegründet und die Tragfähigkeit dieser Beweisergebnisse logisch und empirisch einwandfrei auch daraus abgeleitet, dass sie durch die Aussage des (das Tatgeschehen später beschönigenden - S 165 f sowie S 159 ff) Zeugen Erich K***** vor der Polizei (S 73 f) sowie dadurch gestützt wird, „dass Michaela S***** unbestritten in halbnacktem Zustand mitten in der Nacht in einer für sie vollkommen fremden Gegend verstört von einem Wohnungsnachbarn des Angeklagten bzw von der Polizei aufgefunden wurde" (US 13).

Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken an der Richtigkeit der Feststellungen zum Verbrechen der versuchten Vergewaltigung.

Die freiwilligen Rücktritt vom Versuch reklamierende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) übergeht die Feststellungen, wonach der Beischlaf unterblieb, weil sich die beiden Frauen dagegen wehrten und überdies Michaela S***** - nur mit einem Slip bekleidet - durch das WC-Fenster flüchtete (US 9 f). Solcherart verfehlt sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Mit dem Versuch der Umdeutung der Ursache für die Flucht der Michaela S***** bekämpft der Beschwerdeführer neuerlich die mängelfreie Beweiswürdigung nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung. Auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) mit dem Ziel der Beurteilung der unter A/I bezeichneten Tat als Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie allein auf "das Betasten der Brüste" abstellt, die bereits wiedergegebenen, den Schuldspruch wegen Vergewaltigung tragenden Konstatierungen aber einmal mehr vernachlässigt.

Gleiches gilt für die Beschwerdeeinwände, mit denen die Unterstellung der dem Angeklagten angelasteten Taten (A/I und römisch zwei) jeweils unter den Tatbestand des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB angestrebt wird, weil sie sich über die Urteilsannahme hinwegsetzen, wonach Zivota P***** durch den Genuss von Alkohol enthemmt, aber nicht zurechnungsunfähig war (US 9).

Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E74744 12Os94.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0120OS00094.04.0923.000

Dokumentnummer

JJT_20040923_OGH0002_0120OS00094_0400000_000