Die dagegen vom Angeklagten Zivota P***** aus den Gründen der Z 5, 5a, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen vom Angeklagten Zivota P***** aus den Gründen der Ziffer 5, 5 a, 9, Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Indem die gegen den Schuldspruch wegen versuchter Vergewaltigung (A/I) gerichtete Mängelrüge (Z 5) bloß jene Teile der Aussagen der Zeuginnen S***** und B***** herausgreift, in denen sie das „Begrapschen" der Letztgenannten schildern und daraus für den Angeklagten günstigere Feststellungen - insbesondere das Fehlen von Nötigungsaktivitäten und des auf Erzwingung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung gerichteten Vorsatzes - im Rahmen eigener Beweiswerterwägungen abzuleiten trachtet, bekämpft sie in Wahrheit die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes unter prozessordnungswidriger Vernachlässigung der weiteren Depositionen der Tatopfer, wonach sie der Angeklagte durch die im Spruch des angefochtenen Urteils näher bezeichneten Drohungen und Gewaltanwendungen zu „Sex" nötigen wollte, nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Entgegen der Beschwerdebehauptung unzureichender Begründung der dem Verbrechen der versuchten Vergewaltigung unterstellten Tathandlungen hat das Erstgericht die dazu getroffenen Konstatierungen mängelfrei auf die Aussagen der in Rede stehenden Zeuginnen gegründet und die Tragfähigkeit dieser Beweisergebnisse logisch und empirisch einwandfrei auch daraus abgeleitet, dass sie durch die Aussage des (das Tatgeschehen später beschönigenden - S 165 f sowie S 159 ff) Zeugen Erich K***** vor der Polizei (S 73 f) sowie dadurch gestützt wird, „dass Michaela S***** unbestritten in halbnacktem Zustand mitten in der Nacht in einer für sie vollkommen fremden Gegend verstört von einem Wohnungsnachbarn des Angeklagten bzw von der Polizei aufgefunden wurde" (US 13).Indem die gegen den Schuldspruch wegen versuchter Vergewaltigung (A/I) gerichtete Mängelrüge (Ziffer 5,) bloß jene Teile der Aussagen der Zeuginnen S***** und B***** herausgreift, in denen sie das „Begrapschen" der Letztgenannten schildern und daraus für den Angeklagten günstigere Feststellungen - insbesondere das Fehlen von Nötigungsaktivitäten und des auf Erzwingung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung gerichteten Vorsatzes - im Rahmen eigener Beweiswerterwägungen abzuleiten trachtet, bekämpft sie in Wahrheit die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes unter prozessordnungswidriger Vernachlässigung der weiteren Depositionen der Tatopfer, wonach sie der Angeklagte durch die im Spruch des angefochtenen Urteils näher bezeichneten Drohungen und Gewaltanwendungen zu „Sex" nötigen wollte, nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Entgegen der Beschwerdebehauptung unzureichender Begründung der dem Verbrechen der versuchten Vergewaltigung unterstellten Tathandlungen hat das Erstgericht die dazu getroffenen Konstatierungen mängelfrei auf die Aussagen der in Rede stehenden Zeuginnen gegründet und die Tragfähigkeit dieser Beweisergebnisse logisch und empirisch einwandfrei auch daraus abgeleitet, dass sie durch die Aussage des (das Tatgeschehen später beschönigenden - S 165 f sowie S 159 ff) Zeugen Erich K***** vor der Polizei (S 73 f) sowie dadurch gestützt wird, „dass Michaela S***** unbestritten in halbnacktem Zustand mitten in der Nacht in einer für sie vollkommen fremden Gegend verstört von einem Wohnungsnachbarn des Angeklagten bzw von der Polizei aufgefunden wurde" (US 13).
Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken an der Richtigkeit der Feststellungen zum Verbrechen der versuchten Vergewaltigung.Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken an der Richtigkeit der Feststellungen zum Verbrechen der versuchten Vergewaltigung.
Die freiwilligen Rücktritt vom Versuch reklamierende Rechtsrüge (Z 9 lit b) übergeht die Feststellungen, wonach der Beischlaf unterblieb, weil sich die beiden Frauen dagegen wehrten und überdies Michaela S***** - nur mit einem Slip bekleidet - durch das WC-Fenster flüchtete (US 9 f). Solcherart verfehlt sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.Die freiwilligen Rücktritt vom Versuch reklamierende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) übergeht die Feststellungen, wonach der Beischlaf unterblieb, weil sich die beiden Frauen dagegen wehrten und überdies Michaela S***** - nur mit einem Slip bekleidet - durch das WC-Fenster flüchtete (US 9 f). Solcherart verfehlt sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Mit dem Versuch der Umdeutung der Ursache für die Flucht der Michaela S***** bekämpft der Beschwerdeführer neuerlich die mängelfreie Beweiswürdigung nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung. Auch die Subsumtionsrüge (Z 10) mit dem Ziel der Beurteilung der unter A/I bezeichneten Tat als Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie allein auf "das Betasten der Brüste" abstellt, die bereits wiedergegebenen, den Schuldspruch wegen Vergewaltigung tragenden Konstatierungen aber einmal mehr vernachlässigt.Mit dem Versuch der Umdeutung der Ursache für die Flucht der Michaela S***** bekämpft der Beschwerdeführer neuerlich die mängelfreie Beweiswürdigung nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung. Auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) mit dem Ziel der Beurteilung der unter A/I bezeichneten Tat als Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie allein auf "das Betasten der Brüste" abstellt, die bereits wiedergegebenen, den Schuldspruch wegen Vergewaltigung tragenden Konstatierungen aber einmal mehr vernachlässigt.
Gleiches gilt für die Beschwerdeeinwände, mit denen die Unterstellung der dem Angeklagten angelasteten Taten (A/I und II) jeweils unter den Tatbestand des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB angestrebt wird, weil sie sich über die Urteilsannahme hinwegsetzen, wonach Zivota P***** durch den Genuss von Alkohol enthemmt, aber nicht zurechnungsunfähig war (US 9).Gleiches gilt für die Beschwerdeeinwände, mit denen die Unterstellung der dem Angeklagten angelasteten Taten (A/I und römisch zwei) jeweils unter den Tatbestand des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB angestrebt wird, weil sie sich über die Urteilsannahme hinwegsetzen, wonach Zivota P***** durch den Genuss von Alkohol enthemmt, aber nicht zurechnungsunfähig war (US 9).
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.