Dagegen richtet sich ein als Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldetes (ON 10 S 9), als Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe ausgeführtes (ON 17) Rechtsmittel des Angeklagten K*****. Mit seiner Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a [der Sache nach Z 10] StPO) wendet sich der Nichtigkeitswerber gegen die Annahme seiner gewerbsmäßigen Absicht.Dagegen richtet sich ein als Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldetes (ON 10 S 9), als Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe ausgeführtes (ON 17) Rechtsmittel des Angeklagten K*****. Mit seiner Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, [der Sache nach Ziffer 10 ], StPO) wendet sich der Nichtigkeitswerber gegen die Annahme seiner gewerbsmäßigen Absicht.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat indes das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen methodengerechten Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810, RS0116565, RS0117247, RS0099724; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584).Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat indes das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen methodengerechten Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810, RS0116565, RS0117247, RS0099724; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584).
Der Rechtsmittelwerber ignoriert die zu seiner gewerbsmäßigen Absicht getroffenen Feststellungen (US 7) und beschränkt sich auf das im Nichtigkeitsverfahren irrelevante Vorbringen, er habe nicht sich bereichern, sondern die Diebstahlserlöse seiner Mutter zukommen lassen wollen (welcher Verantwortung die Tatrichter ausdrücklich den Glauben versagten - US 8). Ebenso unbeachtlich, weil ohne irgendeine Feststellungsgrundlage erhoben, zeigt sich der damit zusammenhängende Einwand, der Nichtigkeitswerber habe von vornherein nur einen Betrag von 2.000 Euro erzielen wollen.
Zum urteilsfremd in den Raum gestellten Argument des „fortgesetzten Dauerdelikts" genügt der Hinweis auf das oberstgerichtliche Erkenntnis 13 Os 1/07g (vS; EvBl 2007/114, 614).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - ebenso wie die gegen kollegialgerichtliche Urteile im Gesetz nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld - schon nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO; §§ 296 Abs 2, 294 Abs 4 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - ebenso wie die gegen kollegialgerichtliche Urteile im Gesetz nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld - schon nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO; Paragraphen 296, Absatz 2, 294, Absatz 4, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.