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Entscheidung 12 Os 94/10f×

Entscheidung 12 Os 94/10f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os94/10f

Entscheidungsdatum

12.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Reich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen der Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 46/10k des Landesgerichts Linz, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten vom 28. Mai 2010 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

In dem gegen Mag. Herwig B***** wegen der Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 46/10k des Landesgerichts Linz, geführten Strafverfahren befindet sich der Genannte seit 5. November 2009 in Untersuchungshaft. Am 14. April 2010 wurde gegen ihn Strafantrag beim Einzelrichter des Landesgerichts erhoben (ON 587). Die Hauptverhandlung hat inzwischen begonnen.

Die neuerlich handschriftlich verfasste Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten vom 28. Mai 2010 erschöpft sich in der Behauptung, der Einzelrichter enthalte ihm weiterhin Akten im Vorsatz zur Verletzung des Artikel 6, MRK vor und halte die Haft rechtswidrig iSd Artikel 3, 5, 6, 8, 13, MRK aufrecht, um den Angeklagten aus dem Verfahren auszuschließen.

Gegen welche mit Grundrechtsbeschwerde anfechtbare strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung sie sich richten soll, ist nicht erkennbar (Paragraph 3, Absatz eins, GRBG).

Angesichts dieses nicht behebbaren Mangels war ein Vorgehen nach Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz GRBG nicht geboten (RIS-Justiz RS0061469). Die Grundrechtsbeschwerde erweist sich vielmehr als unzulässig und war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur zurückzuweisen.

Textnummer

E94899

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0120OS00094.10F.0812.000

Im RIS seit

26.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2010

Dokumentnummer

JJT_20100812_OGH0002_0120OS00094_10F0000_000