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Entscheidung 12 Os 94/12h×

Entscheidung 12 Os 94/12h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os94/12h

Entscheidungsdatum

28.08.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lindenbauer als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Christian E***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 16. Februar 2012, GZ 34 Hv 130/11i-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. Christian E***** des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB (römisch eins./), des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB (römisch zwei./) und des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach Paragraph 153 c, Absatz eins und Absatz 2, StGB (römisch drei./) schuldig erkannt.

Danach hat er in S***** und anderen Orten

römisch eins./ im Zeitraum März 2008 bis 12. Jänner 2011 sich ihm in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt anvertraute Güter in einem 50.000 Euro übersteigenden Gesamtwert von zumindest 127.652,52 Euro mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

a./ Versicherungsleistungen in Höhe von 19.825,24 Euro zum Nachteil des Alfred W*****;

b./ eine Versicherungsleistung in Höhe von 912,62 Euro zum Nachteil des Mario B*****;

c./ einen in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren erstrittenen Betrag in Höhe von 4.800 Euro zum Nachteil des René N*****;

d./ eine Versicherungsleistung in Höhe von 4.702 Euro zum Nachteil der Angela S*****;

e./ Akontozahlungen in Höhe von 10.976,66 Euro zum Nachteil der Erbengemeinschaft DI Erwin und Thomas F*****;

f./ Verdienstentgangsbeträge der U***** in einer Höhe von zumindest 69.920,36 Euro zum Nachteil des Gottfried Sa*****;

g./ Schadenersatzzahlungen in Höhe von 3.800 Euro zum Nachteil der Rotraud D*****;

h./ Zahlungen aus dem Insolvenz-Entgelt-Fonds in Höhe von 2.335 Euro zum Nachteil des Alfons G*****;

i./ Sicherungsleistungen in Höhe von 5.880,64 Euro zum Nachteil der Mag. Michaela R*****;

j./ Versicherungsleistungen in Höhe von 1.000 Euro zum Nachteil der Anna Bü***** sowie

k./ Akontozahlungen in Höhe von 3.500 Euro zum Nachteil des Christoph T*****;

römisch zwei./ mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten (erg: unrechtmäßig zu bereichern; vergleiche US 8), nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, wodurch diese in einem 3.000 Euro übersteigenden Betrag von insgesamt zumindest 8.702,85 Euro an ihrem Vermögen geschädigt worden sind, und zwar:

a./ im Zeitraum November 2010 bis März 2011 Roswitha H***** durch die wahrheitswidrige Vorgabe, er werde ihr die von ihr vorzustreckenden Kosten für die Miete eines Pkw monatlich rücküberweisen, zur Zahlung dieser Mietkosten in Höhe von insgesamt 6.560,85 Euro;

b./ im Frühjahr 2008 die Mitglieder des Vereins S***** durch die wiederholte wahrheitswidrige Vorgabe, er werde die erhaltenen Barbeträge zum Ausgleich des vorab belasteten Vereinskontos verwenden, zur Übergabe der jeweiligen Barbeträge für ein Ö***** und diverser Hotelkosten, wodurch den Mitgliedern ein Schaden von insgesamt zumindest 2.142 Euro entstanden ist;

römisch drei./ im Zeitraum November 2009 bis Juli 2010 als Dienstgeber Dienstnehmeranteile im Ausmaß von 3.672,19 Euro einbehalten und der S***** als berechtigtem Versicherungsträger durch Nichtablieferung vorenthalten.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die vom Angeklagten einzig aus Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde; sie verfehlt ihr Ziel.

Soweit die Sanktionsrüge den Entfall des Milderungsgrundes der teilweisen Schadensgutmachung einfordert, ist sie einerseits nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt und orientiert sich andererseits nicht an den hiezu getroffenen tatrichterlichen Feststellungen (US 5 f).

Mit der Behauptung, das Erstgericht habe bei Ausmittlung des gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB nicht bedingt nachgesehenen Strafteils „die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände unrichtig taxiert, insbesondere die wesentlichen Milderungsgründe, nämlich jene der bisherigen Unbescholtenheit, vor allem aber das Vollgeständnis sowie die (hienach vorliegende) vollständige Schadenswiedergutmachung nicht richtig bemessen“, wird lediglich ein Berufungsvorbringen erstattet vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 728).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E101723

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0120OS00094.12H.0828.000

Im RIS seit

13.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20120828_OGH0002_0120OS00094_12H0000_000