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Entscheidung 12 Os 94/20w×

Entscheidung 12 Os 94/20w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os94/20w

Entscheidungsdatum

10.09.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Weinhandl im Verfahren zur Unterbringung des Bernd M***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 4. Juni 2020, GZ 9 Hv 5/20m-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Bernd M***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet.

Danach hat er am 6. Oktober 2019 in H***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, beruht, seinen Vater Georg M***** gefährlich mit dem Tod und einer Brandstiftung bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihm gegenüber äußerte, er werde das Wohnhaus der Eltern „abfackeln“, und somit eine Tat begangen, die als das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 erster und fünfter Fall StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen schlägt fehl.

Der Mängelrüge (nominell Ziffer 5, zweiter Fall, der Sache nach vierter Fall) zuwider ist es unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht die Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen auf die als glaubwürdig erachteten Depositionen des Belastungszeugen Georg M***** gründete.

Indem der Beschwerdeführer eine Begründung für die Bejahung der Glaubhaftigkeit der Angaben des genannten Zeugen vermisst, übersieht er, dass der der Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit zugrunde liegende kritisch-psychologische Vorgang als solcher der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen ist vergleiche RIS-Justiz RS0106588; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.128).

Soweit die Beschwerde – auf Basis eigenständiger Beweiswerterwägungen – aus dem Umstand, dass Georg M***** gemeinsam mit dem Betroffenen nach den abgeurteilten Drohungen zwecks Anzeigeerstattung zur Polizei gefahren ist, abzuleiten sucht, dass solche Äußerungen nicht gefallen sein konnten, bekämpft sie bloß die Beweiswürdigung des Schöffensenats nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) verfehlt eine prozesskonforme Darstellung des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes, weil sie bloß auf die Ausführungen zur Mängelrüge verweist und solcherart den wesensmäßigen Unterschied der Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vernachlässigt vergleiche RIS-Justiz RS0115902).

Aus welchem Grund die Abgabe einer Todesdrohung samt Inaussichtstellung einer Brandstiftung durch den – überdies dem Missbrauch von Cannabisprodukten ergebenen – Betroffenen, der nach den Feststellungen seit Jahren an einer paranoiden Schizophrenie mit Denkstörungen, Derealisationsphänomenen, akustischen Halluzinationen und impulsiv-aggressiven Verhaltensweisen, welche typischerweise bei Konflikten im Familienkreis auftreten, leidet (US 2), nicht geeignet sein soll, beim Adressaten begründete Besorgnis künftiger Verwirklichung des angedrohten Übels auszulösen, macht die – sich in einer bloßen Rechtsbehauptung erschöpfende – Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht klar.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Textnummer

E129182

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00094.20W.0910.000

Im RIS seit

30.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2020

Dokumentnummer

JJT_20200910_OGH0002_0120OS00094_20W0000_000