Die dagegen aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen schlägt fehl.Die dagegen aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen schlägt fehl.
Der Mängelrüge (nominell Z 5 zweiter Fall, der Sache nach vierter Fall) zuwider ist es unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht die Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen auf die als glaubwürdig erachteten Depositionen des Belastungszeugen Georg M***** gründete.Der Mängelrüge (nominell Ziffer 5, zweiter Fall, der Sache nach vierter Fall) zuwider ist es unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht die Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen auf die als glaubwürdig erachteten Depositionen des Belastungszeugen Georg M***** gründete.
Indem der Beschwerdeführer eine Begründung für die Bejahung der Glaubhaftigkeit der Angaben des genannten Zeugen vermisst, übersieht er, dass der der Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit zugrunde liegende kritisch-psychologische Vorgang als solcher der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen ist (vgl RIS-Justiz RS0106588; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.128).Indem der Beschwerdeführer eine Begründung für die Bejahung der Glaubhaftigkeit der Angaben des genannten Zeugen vermisst, übersieht er, dass der der Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit zugrunde liegende kritisch-psychologische Vorgang als solcher der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen ist vergleiche RIS-Justiz RS0106588; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.128).
Soweit die Beschwerde – auf Basis eigenständiger Beweiswerterwägungen – aus dem Umstand, dass Georg M***** gemeinsam mit dem Betroffenen nach den abgeurteilten Drohungen zwecks Anzeigeerstattung zur Polizei gefahren ist, abzuleiten sucht, dass solche Äußerungen nicht gefallen sein konnten, bekämpft sie bloß die Beweiswürdigung des Schöffensenats nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) verfehlt eine prozesskonforme Darstellung des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes, weil sie bloß auf die Ausführungen zur Mängelrüge verweist und solcherart den wesensmäßigen Unterschied der Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO vernachlässigt (vgl RIS-Justiz RS0115902).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) verfehlt eine prozesskonforme Darstellung des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes, weil sie bloß auf die Ausführungen zur Mängelrüge verweist und solcherart den wesensmäßigen Unterschied der Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vernachlässigt vergleiche RIS-Justiz RS0115902).
Aus welchem Grund die Abgabe einer Todesdrohung samt Inaussichtstellung einer Brandstiftung durch den – überdies dem Missbrauch von Cannabisprodukten ergebenen – Betroffenen, der nach den Feststellungen seit Jahren an einer paranoiden Schizophrenie mit Denkstörungen, Derealisationsphänomenen, akustischen Halluzinationen und impulsiv-aggressiven Verhaltensweisen, welche typischerweise bei Konflikten im Familienkreis auftreten, leidet (US 2), nicht geeignet sein soll, beim Adressaten begründete Besorgnis künftiger Verwirklichung des angedrohten Übels auszulösen, macht die – sich in einer bloßen Rechtsbehauptung erschöpfende – Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht klar.Aus welchem Grund die Abgabe einer Todesdrohung samt Inaussichtstellung einer Brandstiftung durch den – überdies dem Missbrauch von Cannabisprodukten ergebenen – Betroffenen, der nach den Feststellungen seit Jahren an einer paranoiden Schizophrenie mit Denkstörungen, Derealisationsphänomenen, akustischen Halluzinationen und impulsiv-aggressiven Verhaltensweisen, welche typischerweise bei Konflikten im Familienkreis auftreten, leidet (US 2), nicht geeignet sein soll, beim Adressaten begründete Besorgnis künftiger Verwirklichung des angedrohten Übels auszulösen, macht die – sich in einer bloßen Rechtsbehauptung erschöpfende – Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht klar.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).