[3] Die dagegen aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider ist der aus dem objektiven Geschehen gezogene Schluss auf absichtliches Handeln des Angeklagten (§ 5 Abs 2 StGB) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (vgl RIS-Justiz RS0116882). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die zur Durchtrennung eines Nebenastes der Oberschenkelarterie des Opfers (US 6) eingesetzte Tatwaffe nicht sichergestellt und daher vom Gericht nicht näher spezifiziert werden konnte (vgl US 10).Der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist der aus dem objektiven Geschehen gezogene Schluss auf absichtliches Handeln des Angeklagten (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden vergleiche RIS-Justiz RS0116882). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die zur Durchtrennung eines Nebenastes der Oberschenkelarterie des Opfers (US 6) eingesetzte Tatwaffe nicht sichergestellt und daher vom Gericht nicht näher spezifiziert werden konnte vergleiche US 10).
[5] Weshalb der letzterwähnte Umstand in logischem Widerspruch zur festgestellten subjektiven Ausrichtung des Angeklagten (US 6) stehen soll (Z 5 dritter Fall), macht die weitere Beschwerde nicht klar. Weshalb der letzterwähnte Umstand in logischem Widerspruch zur festgestellten subjektiven Ausrichtung des Angeklagten (US 6) stehen soll (Ziffer 5, dritter Fall), macht die weitere Beschwerde nicht klar.
[6] Ebenso wenig erklärt die Subsumtionsrüge (Z 10), aus welchem Grund es für die rechtliche Beurteilung der Tat als absichtliche schwere Körperverletzung (§ 87 Abs 1 StGB) zusätzlicher Konstatierungen dazu bedurft hätte, dass der Angeklagte mit einem „auf die Verwendung eines spitzen oder scharfkantigen Gegenstands“ bezogenen „Willensentschluss“ handelte.Ebenso wenig erklärt die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), aus welchem Grund es für die rechtliche Beurteilung der Tat als absichtliche schwere Körperverletzung (Paragraph 87, Absatz eins, StGB) zusätzlicher Konstatierungen dazu bedurft hätte, dass der Angeklagte mit einem „auf die Verwendung eines spitzen oder scharfkantigen Gegenstands“ bezogenen „Willensentschluss“ handelte.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[8] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.