Das Urteil des Bezirksgerichtes Bezau vom 27.Juni 1984, GZ U 391/83- 17, soweit damit dem Privatbeteiligten Manfred B ein ihm gegen Hubert A zustehender (Schmerzengeld-)Betrag von 5.000 S - unter Setzung einer nicht vorgesehenen Leistungsfrist (vgl. SSt 6/87) - zuerkannt wurde, und das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 10.Oktober 1984, AZ Bl 112/84, soweit damit der Berufung des Angeklagten gegen den erwähnten Privatbeteiligtenzuspruch (der Sache nach) nicht Folge gegeben wurde, stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang:Das Urteil des Bezirksgerichtes Bezau vom 27.Juni 1984, GZ U 391/83- 17, soweit damit dem Privatbeteiligten Manfred B ein ihm gegen Hubert A zustehender (Schmerzengeld-)Betrag von 5.000 S - unter Setzung einer nicht vorgesehenen Leistungsfrist vergleiche SSt 6/87) - zuerkannt wurde, und das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 10.Oktober 1984, AZ Bl 112/84, soweit damit der Berufung des Angeklagten gegen den erwähnten Privatbeteiligtenzuspruch (der Sache nach) nicht Folge gegeben wurde, stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Nach § 333 Abs. 1 ASVG ist der Dienstgeber dem versicherten Dienstnehmer gegenüber zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalles oder durch eine Berufskrankheit entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht hat, wobei diese Einschränkung der Schadenersatzpflicht des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer gemäß dem Abs. 4 des § 333 ASVG auch für die Ersatzansprüche Versicherter (und ihrer Hinterbliebenen) gegen gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter des Unternehmens und gegen Aufseher im Betrieb gilt. Gemäß § 176 Abs. 1 Z 6 ASVG sind den Arbeitsunfällen im Sinne des § 333 ASVG Unfälle gleichgestellt, die sich bei einer betrieblichen Tätigkeit des Verletzten ereignen, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübt, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht, wobei der tätig werdenden Person die Leistungen der Unfallversicherung aus einem bei dieser Tätigkeit eingetretenen Unfall auch gewährt werden, wenn sie nicht unfallversichert sind (§ 176 Abs. 3 ASVG).Nach Paragraph 333, Absatz eins, ASVG ist der Dienstgeber dem versicherten Dienstnehmer gegenüber zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalles oder durch eine Berufskrankheit entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht hat, wobei diese Einschränkung der Schadenersatzpflicht des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer gemäß dem Absatz 4, des Paragraph 333, ASVG auch für die Ersatzansprüche Versicherter (und ihrer Hinterbliebenen) gegen gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter des Unternehmens und gegen Aufseher im Betrieb gilt. Gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG sind den Arbeitsunfällen im Sinne des Paragraph 333, ASVG Unfälle gleichgestellt, die sich bei einer betrieblichen Tätigkeit des Verletzten ereignen, wie sie sonst ein nach Paragraph 4, ASVG Versicherter ausübt, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht, wobei der tätig werdenden Person die Leistungen der Unfallversicherung aus einem bei dieser Tätigkeit eingetretenen Unfall auch gewährt werden, wenn sie nicht unfallversichert sind (Paragraph 176, Absatz 3, ASVG).
Angewendet auf den gegenständlichen Fall folgt hieraus, daß die Mitwirkung des Manfred B beim Gerüstabbau durch die Fa. Arthur A als betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 176 Abs. 1 Z 6 ASVG zu werten ist und daß der die Arbeiten leitende Zimmermanngeselle Hubert A als Betriebsaufseher gemäß § 333 Abs. 4 ASVG beurteilt werden muß (vgl. EvBl. 1980/24). Da die Verletzungen (und die darauf zurückzuführenden Schmerzen) des Manfred B somit infolge eines vom 'Betriebsaufseher' Hubert A (lediglich) fahrlässig verursachten Unfalles, der einem Arbeitsunfall gleichgestellt ist, entstanden sind, war der (dem Angeklagten demnach zum Nachteil gereichende) Privatbeteiligtenzuspruch im Hinblick auf die im § 333 Abs. 1 ASVG normierte Haftungsbefreiung unzulässig (vgl. ÖJZ-LSK 1982/197). Rechtsrichtig wäre der Privatbeteiligte, dessen gemäß § 47 Abs. 1 StPO erfolgter Anschluß an das Strafverfahren - ebenso wie etwa im Falle eines Haftungsausschlusses nach § 1 Abs. 1 AHG (vgl. ÖJZ-LSK 1982/133) - an sich jedoch zulässig war, mit seinem Schmerzengeldanspruch vielmehr auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen.Angewendet auf den gegenständlichen Fall folgt hieraus, daß die Mitwirkung des Manfred B beim Gerüstabbau durch die Fa. Arthur A als betriebliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG zu werten ist und daß der die Arbeiten leitende Zimmermanngeselle Hubert A als Betriebsaufseher gemäß Paragraph 333, Absatz 4, ASVG beurteilt werden muß vergleiche EvBl. 1980/24). Da die Verletzungen (und die darauf zurückzuführenden Schmerzen) des Manfred B somit infolge eines vom 'Betriebsaufseher' Hubert A (lediglich) fahrlässig verursachten Unfalles, der einem Arbeitsunfall gleichgestellt ist, entstanden sind, war der (dem Angeklagten demnach zum Nachteil gereichende) Privatbeteiligtenzuspruch im Hinblick auf die im Paragraph 333, Absatz eins, ASVG normierte Haftungsbefreiung unzulässig vergleiche ÖJZ-LSK 1982/197). Rechtsrichtig wäre der Privatbeteiligte, dessen gemäß Paragraph 47, Absatz eins, StPO erfolgter Anschluß an das Strafverfahren - ebenso wie etwa im Falle eines Haftungsausschlusses nach Paragraph eins, Absatz eins, AHG vergleiche ÖJZ-LSK 1982/133) - an sich jedoch zulässig war, mit seinem Schmerzengeldanspruch vielmehr auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen.
Es war daher spruchgemäß über die von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu erkennen.Es war daher spruchgemäß über die von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu erkennen.