Fathi N***** wurde (I/1 und 2) des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und 3 Z 3 SGG, teils im Stadium des Versuchs nach § 15 StGB sowie (II) des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt. Demnach hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider (I/1 und 2) Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt bzw zu setzen versucht, indem er seit Frühjahr 1993 während eines Zeitraumes von mindestens zweieinhalb Monaten zirka 150 Gramm Heroin an Unbekannte verkaufte und am 12.September 1993 dem Erol A***** 2 Gramm Heroin zum Verkauf anbot, wobei er diese Taten mit Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der in § 12 Abs 1 SGG angeführten Menge ausmachte sowie (II) in der Zeit von Anfang Juli 1993 bis 12.September 1993 wiederholt Heroin erworben und besessen.Fathi N***** wurde (I/1 und 2) des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und 3 Ziffer 3, SGG, teils im Stadium des Versuchs nach Paragraph 15, StGB sowie (römisch zwei) des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG schuldig erkannt. Demnach hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider (I/1 und 2) Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt bzw zu setzen versucht, indem er seit Frühjahr 1993 während eines Zeitraumes von mindestens zweieinhalb Monaten zirka 150 Gramm Heroin an Unbekannte verkaufte und am 12.September 1993 dem Erol A***** 2 Gramm Heroin zum Verkauf anbot, wobei er diese Taten mit Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der in Paragraph 12, Absatz eins, SGG angeführten Menge ausmachte sowie (römisch zwei) in der Zeit von Anfang Juli 1993 bis 12.September 1993 wiederholt Heroin erworben und besessen.
Die dagegen allein aus § 281 Abs 1 Z 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die tatrichterlichen Feststellungen zum Ausmaß des Heroinkonsums und -handels basieren auf dem bei der Verhaftung abgelegten und in der Folge ohne plausible Begründung (493/I) widerrufenen Geständnis des - nahezu einkommenslosen - Angeklagten und der damit schlüssig harmonierenden Aussage des Erol A***** im Vorverfahren, welche durch die Modalitäten seines (polizeilich überwachten) Heroingeschäftes mit dem Beschwerdeführer bestätigt wurde. Demgegenüber vermag die Tatsachenrüge mit dem Argument, die Quantität des dem Angeklagten angelasteten Heroinkonsums hätte notorisch zwingend zu einer - im Verfahren nicht hervorgekommenen - gesundheitlichen Beeinträchtigung führen müssen, weshalb der Schöffensenat zur amtswegigen Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens verpflichtet gewesen wäre, keine wie immer gearteten Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsfeststellungen (zu I und II) zu erwecken. Dies umso weniger, als ein Befund im Zeitpunkt der Hauptverhandlung infolge der haftbedingt seit mehreren Monaten andauernden Suchtgiftabstinenz des Angeklagten für zuverlässige Rückschlüsse auf seinen körperlichen Zustand während des Tatzeitraumes vorweg nicht hinreichend tragfähig sein konnte und der Beschwerdeführer im übrigen nach seinen eigenen Angaben nicht nur seine Sucht, sondern vielmehr auch seinen Lebensunterhalt durch den Heroinhandel finanziert hatte (S 121/I).Die tatrichterlichen Feststellungen zum Ausmaß des Heroinkonsums und -handels basieren auf dem bei der Verhaftung abgelegten und in der Folge ohne plausible Begründung (493/I) widerrufenen Geständnis des - nahezu einkommenslosen - Angeklagten und der damit schlüssig harmonierenden Aussage des Erol A***** im Vorverfahren, welche durch die Modalitäten seines (polizeilich überwachten) Heroingeschäftes mit dem Beschwerdeführer bestätigt wurde. Demgegenüber vermag die Tatsachenrüge mit dem Argument, die Quantität des dem Angeklagten angelasteten Heroinkonsums hätte notorisch zwingend zu einer - im Verfahren nicht hervorgekommenen - gesundheitlichen Beeinträchtigung führen müssen, weshalb der Schöffensenat zur amtswegigen Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens verpflichtet gewesen wäre, keine wie immer gearteten Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsfeststellungen (zu römisch eins und römisch zwei) zu erwecken. Dies umso weniger, als ein Befund im Zeitpunkt der Hauptverhandlung infolge der haftbedingt seit mehreren Monaten andauernden Suchtgiftabstinenz des Angeklagten für zuverlässige Rückschlüsse auf seinen körperlichen Zustand während des Tatzeitraumes vorweg nicht hinreichend tragfähig sein konnte und der Beschwerdeführer im übrigen nach seinen eigenen Angaben nicht nur seine Sucht, sondern vielmehr auch seinen Lebensunterhalt durch den Heroinhandel finanziert hatte (S 121/I).
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung wird demnach das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung wird demnach das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.