Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 94/94×

Entscheidung 12 Os 94/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os94/94

Entscheidungsdatum

23.06.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Juni 1994 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.Rouschal, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Jannach als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Fathi N***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG, Paragraph 15, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29.März 1994, GZ 6 f römisch fünf r 16492/93-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Fathi N***** wurde (I/1 und 2) des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und 3 Ziffer 3, SGG, teils im Stadium des Versuchs nach Paragraph 15, StGB sowie (römisch zwei) des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG schuldig erkannt. Demnach hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider (I/1 und 2) Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt bzw zu setzen versucht, indem er seit Frühjahr 1993 während eines Zeitraumes von mindestens zweieinhalb Monaten zirka 150 Gramm Heroin an Unbekannte verkaufte und am 12.September 1993 dem Erol A***** 2 Gramm Heroin zum Verkauf anbot, wobei er diese Taten mit Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der in Paragraph 12, Absatz eins, SGG angeführten Menge ausmachte sowie (römisch zwei) in der Zeit von Anfang Juli 1993 bis 12.September 1993 wiederholt Heroin erworben und besessen.

Die dagegen allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die tatrichterlichen Feststellungen zum Ausmaß des Heroinkonsums und -handels basieren auf dem bei der Verhaftung abgelegten und in der Folge ohne plausible Begründung (493/I) widerrufenen Geständnis des - nahezu einkommenslosen - Angeklagten und der damit schlüssig harmonierenden Aussage des Erol A***** im Vorverfahren, welche durch die Modalitäten seines (polizeilich überwachten) Heroingeschäftes mit dem Beschwerdeführer bestätigt wurde. Demgegenüber vermag die Tatsachenrüge mit dem Argument, die Quantität des dem Angeklagten angelasteten Heroinkonsums hätte notorisch zwingend zu einer - im Verfahren nicht hervorgekommenen - gesundheitlichen Beeinträchtigung führen müssen, weshalb der Schöffensenat zur amtswegigen Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens verpflichtet gewesen wäre, keine wie immer gearteten Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsfeststellungen (zu römisch eins und römisch zwei) zu erwecken. Dies umso weniger, als ein Befund im Zeitpunkt der Hauptverhandlung infolge der haftbedingt seit mehreren Monaten andauernden Suchtgiftabstinenz des Angeklagten für zuverlässige Rückschlüsse auf seinen körperlichen Zustand während des Tatzeitraumes vorweg nicht hinreichend tragfähig sein konnte und der Beschwerdeführer im übrigen nach seinen eigenen Angaben nicht nur seine Sucht, sondern vielmehr auch seinen Lebensunterhalt durch den Heroinhandel finanziert hatte (S 121/I).

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).

Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung wird demnach das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E35999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0120OS00094.9405.0623.0

Dokumentnummer

JJT_19940623_OGH0002_0120OS00094_9400005_000