Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 a, 9 lit a und lit b erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt zur Gänze eine gesetzmäßige Ausführung.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a, 9 Litera a und Litera b, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt zur Gänze eine gesetzmäßige Ausführung.
Denn das Beschwerdevorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5 a) erschöpft sich in der Bestreitung der Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten Walter T***** und richtet sich damit - auch unter diesem Nichtigkeitsgrund unzulässigerweise - allein gegen die Beweiswürdigung des Schöffensenates, während die Rechtsrüge von urteilsfremden Prämissen ausgeht.Denn das Beschwerdevorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) erschöpft sich in der Bestreitung der Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten Walter T***** und richtet sich damit - auch unter diesem Nichtigkeitsgrund unzulässigerweise - allein gegen die Beweiswürdigung des Schöffensenates, während die Rechtsrüge von urteilsfremden Prämissen ausgeht.
Gestützt auf den Einwand (Z 9 lit a), das Suchtgift sei zum Verbrauch in Liechtenstein bestimmt gewesen, wo alle "Beteiligten" gewohnt hätten und sei im Inland "nur aufgeteilt" worden, behauptet der Beschwerdeführer, "die Durchreise und Umverteilung einer Suchtgiftmenge unter den drei Gewahrsame-Inhabern" stelle objektiv den Tatbestand des § 12 Abs 1 zweiter und dritter Fall SGG nicht her.Gestützt auf den Einwand (Ziffer 9, Litera a,), das Suchtgift sei zum Verbrauch in Liechtenstein bestimmt gewesen, wo alle "Beteiligten" gewohnt hätten und sei im Inland "nur aufgeteilt" worden, behauptet der Beschwerdeführer, "die Durchreise und Umverteilung einer Suchtgiftmenge unter den drei Gewahrsame-Inhabern" stelle objektiv den Tatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SGG nicht her.
Dieser nicht näher ausgeführte Einwand läßt nicht mit der für die gesetzmäßige Darstellung eines Nichtigkeitsgrundes erforderlichen Deutlichkeit und Bestimmtheit (§ 285 a Z 2 StPO) erkennen, inwiefern die ins Treffen geführten Modalitäten der geplanten Suchtgiftverwertung für die rechtliche Beurteilung der zeitlich vorgelagerten und auch von der Beschwerde nicht bestrittenen Tatsache von Bedeutung sein sollten, daß der Angeklagte die tatverfangenen Kokainmengen jeweils aus den Niederlanden ausgeführt und über Deutschland - teilweise als Bestimmungstäter - nach Österreich eingeführt hat (US 8 f). Die Beschwerde vermengt vielmehr den vom Erstgericht allein zur Tatsachengrundlage seiner rechtlichen Beurteilung gemachten grenzüberschreitenden Suchtgifttransfer durch den Angeklagten mit der weiteren - auf einer anderen tatsächlichen und rechtlichen (§ 12 vierter Fall SGG) Ebene gelegenen - Frage, auf welche Weise über das Suchtgift in der Folge verfügt werden sollte und geht damit prozeßordnungswidrig am eigentlichen Anfechtungsgegenstand vorbei.Dieser nicht näher ausgeführte Einwand läßt nicht mit der für die gesetzmäßige Darstellung eines Nichtigkeitsgrundes erforderlichen Deutlichkeit und Bestimmtheit (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) erkennen, inwiefern die ins Treffen geführten Modalitäten der geplanten Suchtgiftverwertung für die rechtliche Beurteilung der zeitlich vorgelagerten und auch von der Beschwerde nicht bestrittenen Tatsache von Bedeutung sein sollten, daß der Angeklagte die tatverfangenen Kokainmengen jeweils aus den Niederlanden ausgeführt und über Deutschland - teilweise als Bestimmungstäter - nach Österreich eingeführt hat (US 8 f). Die Beschwerde vermengt vielmehr den vom Erstgericht allein zur Tatsachengrundlage seiner rechtlichen Beurteilung gemachten grenzüberschreitenden Suchtgifttransfer durch den Angeklagten mit der weiteren - auf einer anderen tatsächlichen und rechtlichen (Paragraph 12, vierter Fall SGG) Ebene gelegenen - Frage, auf welche Weise über das Suchtgift in der Folge verfügt werden sollte und geht damit prozeßordnungswidrig am eigentlichen Anfechtungsgegenstand vorbei.
Gleichfalls nicht am Urteilsinhalt orientiert ist sie mit dem weiteren Einwand (Z 9 lit b), der Angeklagte sei zum Zeitpunkt des Drogenschmuggels "paranoid, massiv drogenbeeinträchtigt und deshalb zurechnungsunfähig gewesen", weil sie damit die gegenteilige Konstatierung (US 10) ignoriert.Gleichfalls nicht am Urteilsinhalt orientiert ist sie mit dem weiteren Einwand (Ziffer 9, Litera b,), der Angeklagte sei zum Zeitpunkt des Drogenschmuggels "paranoid, massiv drogenbeeinträchtigt und deshalb zurechnungsunfähig gewesen", weil sie damit die gegenteilige Konstatierung (US 10) ignoriert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) ebenso bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen wie die für die Anfechtung schöffengerichtlicher Urteile gesetzlich nicht vorgesehene "Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld".Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) ebenso bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen wie die für die Anfechtung schöffengerichtlicher Urteile gesetzlich nicht vorgesehene "Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld".
Über die sowohl vom Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch erhobenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die sowohl vom Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch erhobenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.