Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera b, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider bedeutete die erstgerichtliche Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten (111) Antrages auf Vernehmung des Zeugen Jürgen H***** keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen. Im Sinn der Begründung des gerügten Zwischenerkenntnisses trifft es nämlich zu, daß der damit angestrebte Nachweis dafür, daß die telefonischen Kontaktnahmen des Angeklagten am 26.November 1995 nicht der Zeugin Maria A*****, sondern deren Sohn galten, keinen für die strafrechtliche Beurteilung des inkriminierten Tatverhaltens entscheidenden Aspekt betrafen, weil die Beweggründe des Angeklagten für seine an sich unbestrittenen fernmündlichen Kontaktversuche über den in Rede stehenden Telefonanschluß etwa eine Woche nach der Tat vorweg jene Beweisgrundlagen unberührt ließ, die sich im Sinn der Urteilsgründe als für den bekämpften Schuldspruch vollinhaltlich tragfähig erweisen. Daß der Angeklagte mit Marco A*****, dem Sohn des Tatopfers, persönlich bekannt war, hat das Erstgericht ohnedies bei der Wahrheitsfindung mitberücksichtigt (125).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider bedeutete die erstgerichtliche Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten (111) Antrages auf Vernehmung des Zeugen Jürgen H***** keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen. Im Sinn der Begründung des gerügten Zwischenerkenntnisses trifft es nämlich zu, daß der damit angestrebte Nachweis dafür, daß die telefonischen Kontaktnahmen des Angeklagten am 26.November 1995 nicht der Zeugin Maria A*****, sondern deren Sohn galten, keinen für die strafrechtliche Beurteilung des inkriminierten Tatverhaltens entscheidenden Aspekt betrafen, weil die Beweggründe des Angeklagten für seine an sich unbestrittenen fernmündlichen Kontaktversuche über den in Rede stehenden Telefonanschluß etwa eine Woche nach der Tat vorweg jene Beweisgrundlagen unberührt ließ, die sich im Sinn der Urteilsgründe als für den bekämpften Schuldspruch vollinhaltlich tragfähig erweisen. Daß der Angeklagte mit Marco A*****, dem Sohn des Tatopfers, persönlich bekannt war, hat das Erstgericht ohnedies bei der Wahrheitsfindung mitberücksichtigt (125).
Der mit der Mängelrüge (Z 5) erhobene Vorwurf hinwieder, den Urteilsgründen hafte mangels ausreichender Erörterung der Aussagen der Alibizeugen Maria P*****, Romed P***** und Irida Po***** in entscheidenden Punkten eine wesentliche Unvollständigkeit an, setzt sich über jene Begründungspassagen hinweg, aus denen sich gerade die zu Unrecht vermißte detaillierte Würdigung der relevierten Depositionen ergibt (137, 139).Der mit der Mängelrüge (Ziffer 5,) erhobene Vorwurf hinwieder, den Urteilsgründen hafte mangels ausreichender Erörterung der Aussagen der Alibizeugen Maria P*****, Romed P***** und Irida Po***** in entscheidenden Punkten eine wesentliche Unvollständigkeit an, setzt sich über jene Begründungspassagen hinweg, aus denen sich gerade die zu Unrecht vermißte detaillierte Würdigung der relevierten Depositionen ergibt (137, 139).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) letztlich verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes, weil sich die Reklamation strafaufhebenden freiwilligen Rücktritts vom Versuch nicht an den hiefür maßgebenden erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen orientiert, wonach der Angeklagte von der weiteren Ausführung seines Deliktsvorhabens erst unter dem Eindruck der Hilferufe des Tatopfers nach gelungener Flucht aus dem unmittelbaren Täternahbereich, sohin keineswegs im Sinn des § 16 Abs 1 StGB freiwillig Abstand nahm.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) letztlich verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes, weil sich die Reklamation strafaufhebenden freiwilligen Rücktritts vom Versuch nicht an den hiefür maßgebenden erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen orientiert, wonach der Angeklagte von der weiteren Ausführung seines Deliktsvorhabens erst unter dem Eindruck der Hilferufe des Tatopfers nach gelungener Flucht aus dem unmittelbaren Täternahbereich, sohin keineswegs im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, StGB freiwillig Abstand nahm.
Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.