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Entscheidung 12 Os 94/98×

Entscheidung 12 Os 94/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os94/98-7 (12Os95/98)

Entscheidungsdatum

03.09.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter Kurt W***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 3, g Verbotsgesetz und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 28 römisch fünf r 3098/95 des Landesgerichtes Salzburg, über die Beschwerden des Beschuldigten gegen die Beschlüsse der Ratskammer des Landesgerichtes Salzburg jeweils vom 2. Juli 1998, AZ Rk 72/98 und Rk 74/98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Beide Beschwerden werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit den angefochtenen Beschlüssen wurde Beschwerden des Beschuldigten Peter Kurt W***** gegen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Salzburg im Strafverfahren AZ 28 römisch fünf r 3098/95 keine Folge gegeben.

Die dagegen gerichteten (gemeinsam ausgeführten) Beschwerden des Beschuldigten waren zurückzuweisen, weil der in Anspruch genommene Rechtszug gegen derartige Beschwerdeentscheidungen in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen ist.

Anmerkung

E51371 12D00948

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00094.98.0903.000

Dokumentnummer

JJT_19980903_OGH0002_0120OS00094_9800000_000