Der Verfahrensrüge zuwider wurden wesentliche Verteidigungsrechte des Angeklagten durch den Umstand, daß der Schöffensenat über den Beweisantrag auf "Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, daß es keine Mittel in Tablettenform gibt, welche aufgelöst in Kaffee die Wirkung haben, daß die einnehmende Person über einen Zeitraum vom sechs Stunden betäubt ist oder schläft oder darüber hinaus weitere zwei Tage lang betäubt oder benommen ist" (388), in der Hauptverhandlung nicht entschied, nicht beeinträchtigt.
Denn abgesehen davon, daß die im Antrag in Frage gestellten Kriterien grundsätzlich aus den Erfahrungen des täglichen Lebens - etwa im Falle der Anwendung von Schlafmitteln (vgl dazu Auswertung eines Telefonates des Angeklagten mit dem Tatopfer: "Er (T*****) hat dir das Schlafmittel zum Trinken gegeben"- 317) - ableitbar und damit notorisch sind, lassen sich vorliegendenfalls mangels jeglicher Anhaltspunkte über Art und Menge des betäubenden Mittels dessen medizinische Konsequenzen vorweg auch nicht annähernd beurteilen.Denn abgesehen davon, daß die im Antrag in Frage gestellten Kriterien grundsätzlich aus den Erfahrungen des täglichen Lebens - etwa im Falle der Anwendung von Schlafmitteln vergleiche dazu Auswertung eines Telefonates des Angeklagten mit dem Tatopfer: "Er (T*****) hat dir das Schlafmittel zum Trinken gegeben"- 317) - ableitbar und damit notorisch sind, lassen sich vorliegendenfalls mangels jeglicher Anhaltspunkte über Art und Menge des betäubenden Mittels dessen medizinische Konsequenzen vorweg auch nicht annähernd beurteilen.
Dazu kommt, daß der Zeuge V***** auf die Frage, woraus er schließe, daß ihm Tabletten im Kaffee verabreicht wurden, angab: "T***** hat seinem Verwandten K***** ja erzählt, daß sie mir eine Tablettenmischung gegeben haben" - 372. Selbst im Fall der Erwiesenheit der unter Beweis gestellten Tatsachen wäre somit für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil die bloße Wiedergabe einer sachlich unrichtigen Äußerung eines anderen (des nunmehr in Australien aufhältigen Mittäters T*****) keine Rückschlüsse darauf zuläßt, daß die Darstellung des Tatopfers insgesamt "unzweifelhaft unglaubwürdig und im Ergebnis nicht zutreffend sein kann". Damit war sie aber unerheblich, dh ungeeignet, auf die Entscheidung irgendeinen Einfluß zu üben.
Solcherart kann es aber sanktionslos auf sich beruhen, daß es das Schöffengericht entgegen der Vorschrift des § 238 Abs 2 StPO unterließ, den in der Beratung dazu gefaßten abweislichen Beschluß mündlich zu verkünden (US 17; Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 27a).Solcherart kann es aber sanktionslos auf sich beruhen, daß es das Schöffengericht entgegen der Vorschrift des Paragraph 238, Absatz 2, StPO unterließ, den in der Beratung dazu gefaßten abweislichen Beschluß mündlich zu verkünden (US 17; Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 27a).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.