Die dagegen aus Z 4, 5, 5a, 9 lit a, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wies das Erstgericht die Anträge auf zeugenschaftliche Vernehmung von Birgit K***** und Cornelia H***** zum Beweis dafür, „dass am 23. 8. 2007 Frau Sonja Sp***** gegen 22.50 Uhr ohne Desiree die Tankstelle verlassen hat" (S 179), ersterer Antrag überdies zum Nachweis dafür, „dass am 23. 8. 2007 drei Telefonate mit Birgit K***** zwischen 21.55 Uhr und 21.58 Uhr, folglich unmittelbar vor Befüllen eines Reservekanisters, stattgefunden haben" (S 180), von Margit Ü***** zum Beweis dafür, „dass am Freitag, dem 24. 8. 2007, Frau Sonja Sp***** von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr Dienst auf der Tankstelle versah sowie von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr" (S 179) sowie von Marianne P*****, Roman Ra***** und Adelina Z***** zum Nachweis dafür, „dass Frau Sonja Sp***** am 26. 8. 2007 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand sich auf der Tankstelle befunden hat und von Eheproblemen dahingehend erzählte, dass die Desiree weggelaufen ist" (S 180), ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab (S 181), weil sie sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Umstände bezogen.Die dagegen aus Ziffer 4, 5, 5 a, 9, Litera a,, 9 Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wies das Erstgericht die Anträge auf zeugenschaftliche Vernehmung von Birgit K***** und Cornelia H***** zum Beweis dafür, „dass am 23. 8. 2007 Frau Sonja Sp***** gegen 22.50 Uhr ohne Desiree die Tankstelle verlassen hat" (S 179), ersterer Antrag überdies zum Nachweis dafür, „dass am 23. 8. 2007 drei Telefonate mit Birgit K***** zwischen 21.55 Uhr und 21.58 Uhr, folglich unmittelbar vor Befüllen eines Reservekanisters, stattgefunden haben" (S 180), von Margit Ü***** zum Beweis dafür, „dass am Freitag, dem 24. 8. 2007, Frau Sonja Sp***** von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr Dienst auf der Tankstelle versah sowie von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr" (S 179) sowie von Marianne P*****, Roman Ra***** und Adelina Z***** zum Nachweis dafür, „dass Frau Sonja Sp***** am 26. 8. 2007 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand sich auf der Tankstelle befunden hat und von Eheproblemen dahingehend erzählte, dass die Desiree weggelaufen ist" (S 180), ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab (S 181), weil sie sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Umstände bezogen.
Hinsichtlich Adelina Z***** kommt hinzu, dass diese ohnedies in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommen wurde (S 116 f) und der Antrag nicht erkennen ließ, aus welchem Grund es der Verteidigung dabei nicht möglich gewesen sein soll, die begehrte Befragung vorzunehmen. Das die Beweisanträge ergänzende Beschwerdevorbringen hat aufgrund des im Nichtigkeitsverfahren bestehenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen.
Die Mängelrüge (Z 5), die Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und Aktenwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung einwendet, orientiert sich nicht an den Kriterien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes. Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) ist gegeben, wenn - aus objektiver Sicht - nicht für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten, mithin sowohl für den Beschwerdeführer als auch das Rechtsmittelgericht, unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgte.Die Mängelrüge (Ziffer 5,), die Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und Aktenwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung einwendet, orientiert sich nicht an den Kriterien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes. Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) ist gegeben, wenn - aus objektiver Sicht - nicht für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten, mithin sowohl für den Beschwerdeführer als auch das Rechtsmittelgericht, unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgte.
Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil genau dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ.Unvollständig (Ziffer 5, zweiter Fall) ist ein Urteil genau dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ.
Aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall) ist ein Urteil, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (zum Ganzen Ratz, WK-StPO § 281 Rz 419, 421, 467).Aktenwidrig (Ziffer 5, fünfter Fall) ist ein Urteil, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (zum Ganzen Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 419, 421, 467).
Indem die Beschwerde den - hier nicht schuld- oder subsumtionsrelevanten - Tatzeitpunkt anspricht und - ohne Bezugnahme auf die Aktenlage - einige Aussagen hiezu hervorhebt, verlässt sie den dargelegten Anfechtungsrahmen.
Korrespondierendes gilt für die Tatsachenrüge (Z 5a), weil auch diese auf den Tatzeitpunkt und damit auf einen fallbezogen nicht entscheidenden Umstand zielt.Korrespondierendes gilt für die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), weil auch diese auf den Tatzeitpunkt und damit auf einen fallbezogen nicht entscheidenden Umstand zielt.
Bezüglich des Einwands, das Erstgericht habe die Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsfindung verletzt, kommt hinzu, dass die Beschwerde nicht einmal erkennen lässt, welche Beweise aufzunehmen die Tatrichter verabsäumt haben sollen.
Die unsubstantiierte Behauptung, es würden erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen bestehen, unterlässt zudem die gebotene Bezugnahme auf konkrete Ergebnisse des Beweisverfahrens (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 481).Die unsubstantiierte Behauptung, es würden erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen bestehen, unterlässt zudem die gebotene Bezugnahme auf konkrete Ergebnisse des Beweisverfahrens (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 481).
Indem die Beschwerde aus eigenständigen, urteilsfremden Spekulationen über die Tatzeit für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse abzuleiten trachtet, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Prämisse der Rechtsrüge (Z 9 lit a), das festgestellte Berühren des Brustansatzes des Tatopfers (US 5) sei nicht dem Tatbestand des § 202 Abs 1 StGB zu unterstellen, übergeht, dass der Schuldspruch I wegen versuchter (§ 15 StGB) Tatbegehung erfolgt ist (US 3, 19, 20). Der Beschwerdeansatz, das Erstgericht stelle den auf geschlechtliche Nötigung gerichteten Vorsatz nicht hinreichend fest, nimmt nicht Maß an den Konstatierungen der Tatrichter, wonach der Beschwerdeführer in mehreren Angriffen danach trachtete, die Brust sowie den Genitalbereich Desiree R*****s zu berühren (US 2, 8, 19), und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Mit dem weitwendigen Vorbringen der weiteren Rechtsrüge (Z 9 lit b, nominell verfehlt auch Z 10), die festgestellten Berührungen seien lediglich dem Tatbestand des § 218 Abs 1 (zu ergänzen:) Z 1 StGB zu unterstellen, hinsichtlich dessen aber die Ermächtigung zur Strafverfolgung (§ 218 Abs 3 StGB) fehle, vernachlässigt die Beschwerde einmal mehr, dass der Schuldspruch I einen Tatversuch zum Gegenstand hat.Indem die Beschwerde aus eigenständigen, urteilsfremden Spekulationen über die Tatzeit für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse abzuleiten trachtet, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Prämisse der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), das festgestellte Berühren des Brustansatzes des Tatopfers (US 5) sei nicht dem Tatbestand des Paragraph 202, Absatz eins, StGB zu unterstellen, übergeht, dass der Schuldspruch römisch eins wegen versuchter (Paragraph 15, StGB) Tatbegehung erfolgt ist (US 3, 19, 20). Der Beschwerdeansatz, das Erstgericht stelle den auf geschlechtliche Nötigung gerichteten Vorsatz nicht hinreichend fest, nimmt nicht Maß an den Konstatierungen der Tatrichter, wonach der Beschwerdeführer in mehreren Angriffen danach trachtete, die Brust sowie den Genitalbereich Desiree R*****s zu berühren (US 2, 8, 19), und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Mit dem weitwendigen Vorbringen der weiteren Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,, nominell verfehlt auch Ziffer 10,), die festgestellten Berührungen seien lediglich dem Tatbestand des Paragraph 218, Absatz eins, (zu ergänzen:) Ziffer eins, StGB zu unterstellen, hinsichtlich dessen aber die Ermächtigung zur Strafverfolgung (Paragraph 218, Absatz 3, StGB) fehle, vernachlässigt die Beschwerde einmal mehr, dass der Schuldspruch römisch eins einen Tatversuch zum Gegenstand hat.
Die Subsumtionsrüge (Z 10), die sich hinsichtlich des Schuldspruchs II gegen die Anwendung der Qualifikationsnorm des § 106 Abs 1 Z 1 StGB richtet, unterlässt den gebotenen Vergleich der diesbezüglichen Feststellungen mit dem darauf angewendeten Gesetz, indem sie die Urteilskonstatierungen übergeht, wonach der Beschwerdeführer der Dienstgeber der Mutter Desiree R*****s war (US 4) und wusste, dass diese aufgrund ihrer persönlichen Situation auf das aus diesem Dienstverhältnis erzielte Einkommen angewiesen war (US 19). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Drohung mit der Entlassung genau dann eine solche mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz darstellt, wenn der Betroffene aufgrund der gegebenen Umstände persönlicher oder wirtschaftlicher Art nicht damit rechnen kann, in absehbarer Zeit eine Ersatzstellung zu erlangen. Der Umstand, dass der zu Entlassende Anspruch auf Sozialleistungen hätte, vermag hieran nichts zu ändern, weil mit diesen keine wirtschaftliche Existenz, sondern nur die Sicherheit geboten wird, für eine gewisse Zeit der Arbeitslosigkeit das Notwendigste zum Leben zu erhalten (Sailer SbgK § 106 Rz 18; aA Schwaighofer in WK² § 106 [2006] Rz 7). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die sich hinsichtlich des Schuldspruchs römisch zwei gegen die Anwendung der Qualifikationsnorm des Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB richtet, unterlässt den gebotenen Vergleich der diesbezüglichen Feststellungen mit dem darauf angewendeten Gesetz, indem sie die Urteilskonstatierungen übergeht, wonach der Beschwerdeführer der Dienstgeber der Mutter Desiree R*****s war (US 4) und wusste, dass diese aufgrund ihrer persönlichen Situation auf das aus diesem Dienstverhältnis erzielte Einkommen angewiesen war (US 19). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Drohung mit der Entlassung genau dann eine solche mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz darstellt, wenn der Betroffene aufgrund der gegebenen Umstände persönlicher oder wirtschaftlicher Art nicht damit rechnen kann, in absehbarer Zeit eine Ersatzstellung zu erlangen. Der Umstand, dass der zu Entlassende Anspruch auf Sozialleistungen hätte, vermag hieran nichts zu ändern, weil mit diesen keine wirtschaftliche Existenz, sondern nur die Sicherheit geboten wird, für eine gewisse Zeit der Arbeitslosigkeit das Notwendigste zum Leben zu erhalten (Sailer SbgK Paragraph 106, Rz 18; aA Schwaighofer in WK² Paragraph 106, [2006] Rz 7). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.