Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des DI (FH) Markus B***** enthaltenden Urteil wurde DI (FH) Otmar P***** des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz (§ 27 Abs 1 Z 2), Abs 4 SMG (I./1./), „des Verbrechens" des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 1, Abs 3 SMG, 15 StGB (I./2./), (richtig:) der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (I./3./) sowie des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (I./4./) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 11. November 2008, GZ 16 Hv 70/08k-40, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten gemäß § 43a Abs 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des DI (FH) Markus B***** enthaltenden Urteil wurde DI (FH) Otmar P***** des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2,), Absatz 4, SMG (römisch eins./1./), „des Verbrechens" des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3, SMG, 15 StGB (römisch eins./2./), (richtig:) der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG (römisch eins./3./) sowie des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB (römisch eins./4./) schuldig erkannt und unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 297, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, StGB auf das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 11. November 2008, GZ 16 Hv 70/08k-40, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Inhaltlich des Schuldspruchs hat DI (FH) Otmar P***** in Wien und anderen Orten Österreichs
I./ l./ vorschriftswidrig Suchtgift angebaut, nämlich Cannabiskraut von einem nicht mehr näher festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2008 bis zum 11. November 2008 mit dem Vorsatz, aus dem Anbau von 80 Cannabispflanzen mit einem Gewicht von 5.700 Gramm brutto eine die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigende Menge zu gewinnen; 2./ von einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt im Sommer 2008 bis zum 11. November 2008 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, und zwar Pflanzenteile (3.540 Gramm brutto bzw 3.087,7 Gramm netto) sowie Blüten (185 Gramm brutto bzw 122,1 Gramm netto) mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt 203,5 Gramm Delta-9-THC, sohin in einer die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge, wobei es hinsichtlich der Pflanzenteile beim Versuch geblieben ist, gewerbsmäßig erzeugt, wobei er schon einmal wegen einer gleichgearteten Straftat - nämlich im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ 62 Hv 70/03x vom 10. Juli 2003 wegen § 28 Abs 2 SMG (alt) - verurteilt worden ist;römisch eins./ l./ vorschriftswidrig Suchtgift angebaut, nämlich Cannabiskraut von einem nicht mehr näher festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2008 bis zum 11. November 2008 mit dem Vorsatz, aus dem Anbau von 80 Cannabispflanzen mit einem Gewicht von 5.700 Gramm brutto eine die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigende Menge zu gewinnen; 2./ von einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt im Sommer 2008 bis zum 11. November 2008 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, und zwar Pflanzenteile (3.540 Gramm brutto bzw 3.087,7 Gramm netto) sowie Blüten (185 Gramm brutto bzw 122,1 Gramm netto) mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt 203,5 Gramm Delta-9-THC, sohin in einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge, wobei es hinsichtlich der Pflanzenteile beim Versuch geblieben ist, gewerbsmäßig erzeugt, wobei er schon einmal wegen einer gleichgearteten Straftat - nämlich im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ 62 Hv 70/03x vom 10. Juli 2003 wegen Paragraph 28, Absatz 2, SMG (alt) - verurteilt worden ist;
3./ von November 2002 bis zum 11. November 2008 vorschriftswidrig Cannabisprodukte in nicht mehr feststellbarer Menge erworben und bis zum Konsum besessen;
4./ den Zweitangeklagten DI (FH) Markus B***** am 11. November 2008 der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem er vor einem Beamten des Landeskriminalamts Wien, KK-West, nämlich Bezirksinspektor Jürgen E***** behauptete, dass die in *****, befindlichen und bereits abgeernteten Marihuanablüten (185 Gramm brutto) sowie Pflanzenteile (3.087,07 Gramm netto) dem Zweitangeklagten DI (FH) Markus Franz B***** gehörten, und den Genannten dadurch einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 SMG falsch verdächtigte, obwohl er wusste, dass diese Verdächtigung falsch ist.4./ den Zweitangeklagten DI (FH) Markus B***** am 11. November 2008 der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem er vor einem Beamten des Landeskriminalamts Wien, KK-West, nämlich Bezirksinspektor Jürgen E***** behauptete, dass die in *****, befindlichen und bereits abgeernteten Marihuanablüten (185 Gramm brutto) sowie Pflanzenteile (3.087,07 Gramm netto) dem Zweitangeklagten DI (FH) Markus Franz B***** gehörten, und den Genannten dadurch einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG falsch verdächtigte, obwohl er wusste, dass diese Verdächtigung falsch ist.
Unter einem wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft Wien auf Widerruf der DI (FH) Otmar P***** zu AZ 16 Hv 70/08k des Landesgerichts Krems an der Donau gewährten bedingten Strafnachsicht wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
Die ausschließlich auf § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 11. November 2008, GZ 16 Hv 70/08k-40, und daran anknüpfend auch gegen die Zurückweisung des Widerrufsantrags der Staatsanwaltschaft.Die ausschließlich auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, StGB auf das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 11. November 2008, GZ 16 Hv 70/08k-40, und daran anknüpfend auch gegen die Zurückweisung des Widerrufsantrags der Staatsanwaltschaft.