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Entscheidung 12 Os 95/17p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os95/17p

Entscheidungsdatum

21.09.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wukovits, LL.M., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johanna B***** und eine andere Angeklagte wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 41 Hv 42/17h des Landesgerichts Salzburg, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des genannten Gerichts vom 12. Mai 2017 (ON 16) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Staatsanwältin Dr. Konecny, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 12. Mai 2017, GZ 41 Hv 42/17h-16, verletzt, soweit er in Ansehung der Verurteilten Johanna B***** die mit Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 7. April 2016, AZ 28 U 31/16m, festgesetzte Probezeit auf fünf Jahre verlängert, Paragraph 15, JGG.

Dieser Beschluss wird im Umfang des Ausspruchs der Verlängerung der genannten Probezeit ersatzlos aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 7. April 2016, GZ 28 U 31/16m-9, wurde die am 6. Juli 1999 geborene Johanna B***** des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Der Ausspruch der zu verhängenden Strafe wurde nach Paragraph 13, Absatz eins, JGG für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten. Dieses Urteil erwuchs am 12. April 2016 in Rechtskraft (ON 2 S 11).

Mit – auch eine weitere Angeklagte betreffendem – Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 12. Mai 2017, GZ 41 Hv 42/17h-16, wurde Johanna B***** des (innerhalb dieser Probezeit begangenen) Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Unter einem fasste das erkennende Gericht den Beschluss, „gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO […] vom Widerruf der […] Johanna B***** zu AZ 28 U 31/16m des Bezirksgerichtes Salzburg und zu AZ 64 Hv 136/16z des Landesgerichtes Salzburg gewährten bedingten Strafnachsichten jeweils“ abzusehen, „die Probezeit jedoch jeweils auf fünf Jahre“ zu verlängern (ON 16 S 4).

Auch das letztgenannte Urteil und der angeführte Beschluss sind rechtskräftig vergleiche ON 19).

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht dieser Beschluss mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil eine Verlängerung einer gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG bestimmten Probezeit weder in Paragraph 15, JGG vorgesehen ist noch in Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO Deckung findet und auch eine analoge Anwendung des Paragraph 53, Absatz 3, StGB nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0086993, RS0086985, RS0086990; Schroll in WK² JGG Paragraph 13, Rz 7 und Paragraph 15, Rz 10; Jerabek in WK² StGB Paragraph 53, Rz 24; Jesionek/Edwards, JGG4 Paragraph 13, Anmerkung 20, und Paragraph 15, Anmerkung 13, ).

Die aus der Verlängerung der zu AZ 28 U 31/16m des Bezirksgerichts Salzburg festgesetzten Probezeit somit resultierende Verletzung des Paragraph 15, JGG wirkte sich zum Nachteil der Verurteilten Johanna B***** aus, sodass sich der Oberste Gerichtshof veranlasst sah, die Feststellung der Gesetzesverletzung wie aus dem Spruch ersichtlich mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Textnummer

E119530

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0120OS00095.17P.0921.000

Im RIS seit

17.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2018

Dokumentnummer

JJT_20170921_OGH0002_0120OS00095_17P0000_000