Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der keine Berechtigung zukommt.
Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge sind die betreffend die Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite (US 4) angestellten beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts nicht in sich widersprüchlich (Z 5 dritter Fall). Die Tatrichter führten aus, das Hergeben der Bankomatkarte unter Bekanntgabe des PIN-Codes und die Behebungen derart hoher Geldbeträge wären zum einen eher gegen die Gutgläubigkeit des Angeklagten in Bezug auf „die Legalität“ der Überweisungen und Abhebungen sprechende Umstände, andererseits aber kein zwingendes Indiz dafür, dass diesem „die Unrechtmäßigkeit und objektive Strafbarkeit“ seines Handelns bewusst gewesen sei (US 6 f). Zwischen diesen beiden Aussagen besteht kein unauflösbarer Widerspruch (vgl RIS-Justiz RS0117402).Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge sind die betreffend die Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite (US 4) angestellten beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts nicht in sich widersprüchlich (Ziffer 5, dritter Fall). Die Tatrichter führten aus, das Hergeben der Bankomatkarte unter Bekanntgabe des PIN-Codes und die Behebungen derart hoher Geldbeträge wären zum einen eher gegen die Gutgläubigkeit des Angeklagten in Bezug auf „die Legalität“ der Überweisungen und Abhebungen sprechende Umstände, andererseits aber kein zwingendes Indiz dafür, dass diesem „die Unrechtmäßigkeit und objektive Strafbarkeit“ seines Handelns bewusst gewesen sei (US 6 f). Zwischen diesen beiden Aussagen besteht kein unauflösbarer Widerspruch vergleiche RIS-Justiz RS0117402).
Indem die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) die erstgerichtliche Begründung als „geradezu lebensfremd“ bezeichnet, bekämpft sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung. Indem die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) die erstgerichtliche Begründung als „geradezu lebensfremd“ bezeichnet, bekämpft sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) macht einen Feststellungsmangel geltend, „weil die Tatrichter Feststellungen für den Qualifikationsfall nach § 148a Abs 1 und Abs 2 erster Fall“ StGB nicht getroffen haben, obwohl sich diese – in subjektiver Hinsicht – „zwanglos aus dem objektiven Geschehen ableiten“ lassen würden.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) macht einen Feststellungsmangel geltend, „weil die Tatrichter Feststellungen für den Qualifikationsfall nach Paragraph 148 a, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall“ StGB nicht getroffen haben, obwohl sich diese – in subjektiver Hinsicht – „zwanglos aus dem objektiven Geschehen ableiten“ lassen würden.
Die prozessordnungsgemäße Geltendmachung eines Feststellungsmangels erfordert die auf Basis des Urteilssachverhalts vorzunehmende Argumentation, dass sich aus einem nicht durch Feststellungen geklärten, aber durch in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweise indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz ergebe, weil das Gericht ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz oder eine andere rechtliche Unterstellung bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (RIS-Justiz RS0118580). Dem entspricht die vorliegende Rechtsrüge nicht, weil sie die Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite schlicht bestreitet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).