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Entscheidung 12 Os 95/18i×

Entscheidung 12 Os 95/18i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os95/18i

Entscheidungsdatum

13.09.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ertl, LL.M., als Schriftführer in der Strafsache gegen Daniel S***** wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 12, dritter Fall, Paragraph 148 a, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. April 2018, GZ 71 Hv 155/17h-172, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Daniel S***** gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO von dem wider ihn erhobenen Vorwurf freigesprochen, er habe „am 21. Juli 2017 in W***** dadurch, dass er der abgesondert verfolgten Tätergruppe um Michael V***** sein Konto bei der U***** AG für mehrere Überweisungen zur Verfügung stellte, das überwiesene Geld behob und anschließend gegen Entlohnung an die Tätergruppe weitergab, zur Ausführung der strafbaren Handlungen des Michael V***** und anderer noch auszuforschender Mittäter beigetragen, die mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der U***** AG dadurch am Vermögen schädigten bzw zu schädigen versuchten, dass sie an einer Datenverarbeitungsanlage das Ergebnis der automationsunterstützten Datenverarbeitung beeinflussten, indem sie in mehreren Angriffen mittels fingierter Überweisungsaufträge behauptete Forderungen beglichen und Geld auf ein Konto bei der U***** AG überwiesen, wobei sie insgesamt einen 5.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführten, und zwar auf sein Konto zu Lasten des Kontos mit der Nummer ***** lautend auf R***** AG in zwei Angriffen, wodurch ein Schaden von insgesamt 9.983 Euro entstand“.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der keine Berechtigung zukommt.

Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge sind die betreffend die Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite (US 4) angestellten beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts nicht in sich widersprüchlich (Ziffer 5, dritter Fall). Die Tatrichter führten aus, das Hergeben der Bankomatkarte unter Bekanntgabe des PIN-Codes und die Behebungen derart hoher Geldbeträge wären zum einen eher gegen die Gutgläubigkeit des Angeklagten in Bezug auf „die Legalität“ der Überweisungen und Abhebungen sprechende Umstände, andererseits aber kein zwingendes Indiz dafür, dass diesem „die Unrechtmäßigkeit und objektive Strafbarkeit“ seines Handelns bewusst gewesen sei (US 6 f). Zwischen diesen beiden Aussagen besteht kein unauflösbarer Widerspruch vergleiche RIS-Justiz RS0117402).

Indem die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) die erstgerichtliche Begründung als „geradezu lebensfremd“ bezeichnet, bekämpft sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) macht einen Feststellungsmangel geltend, „weil die Tatrichter Feststellungen für den Qualifikationsfall nach Paragraph 148 a, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall“ StGB nicht getroffen haben, obwohl sich diese – in subjektiver Hinsicht – „zwanglos aus dem objektiven Geschehen ableiten“ lassen würden.

Die prozessordnungsgemäße Geltendmachung eines Feststellungsmangels erfordert die auf Basis des Urteilssachverhalts vorzunehmende Argumentation, dass sich aus einem nicht durch Feststellungen geklärten, aber durch in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweise indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz ergebe, weil das Gericht ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz oder eine andere rechtliche Unterstellung bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (RIS-Justiz RS0118580). Dem entspricht die vorliegende Rechtsrüge nicht, weil sie die Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite schlicht bestreitet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Textnummer

E122821

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00095.18I.0913.000

Im RIS seit

10.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Dokumentnummer

JJT_20180913_OGH0002_0120OS00095_18I0000_000