[3] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO zielt darauf ab, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO iVm § 302 Abs 1 StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS-Justiz RS0118780 [T13, T16 und T17]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 470 und 490). [4] Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO zielt darauf ab, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (Paragraph 258, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS-Justiz RS0118780 [T13, T16 und T17]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 470 und 490).
[5] Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Tatsachenrüge (Z 10a), indem sie zu 1. des Schuldspruchs aus einem Artikel einer Online-Enzyklopädie zum Thema „Schwarzer Block“ und einer parlamentarischen Anfrage an die Bundesministerin für Inneres nach der Zusammenarbeit einer politischen Partei mit dem „Schwarzen Block“ (ON 25, Beilage ./1) sowie aus dem Umstand, dass der Angeklagte bestimmte Änderungen zu einem im Internet verfügbaren Vergleichsfoto (ON 2, 9) vorgenommen hat, anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Angeklagten günstige Schlüsse zieht. Denn solcherart übt sie bloß in unzulässiger Weise Kritik an der Beweiswürdigung der Geschworenen nach Art einer im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (§ 283 Abs 1 StPO iVm § 344 StPO; vgl RIS-Justiz RS0100555 [insb T16]). [5] Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,), indem sie zu 1. des Schuldspruchs aus einem Artikel einer Online-Enzyklopädie zum Thema „Schwarzer Block“ und einer parlamentarischen Anfrage an die Bundesministerin für Inneres nach der Zusammenarbeit einer politischen Partei mit dem „Schwarzen Block“ (ON 25, Beilage ./1) sowie aus dem Umstand, dass der Angeklagte bestimmte Änderungen zu einem im Internet verfügbaren Vergleichsfoto (ON 2, 9) vorgenommen hat, anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Angeklagten günstige Schlüsse zieht. Denn solcherart übt sie bloß in unzulässiger Weise Kritik an der Beweiswürdigung der Geschworenen nach Art einer im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (Paragraph 283, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 344, StPO; vergleiche RIS-Justiz RS0100555 [insb T16]).
[6] Indem die weitere Tatsachenrüge zu 2. des Schuldspruchs bloß eine von mehreren zeitgleich an dieselbe Person versendeten Abbildungen zum Gegenstand hat, spricht sie keine entscheidende Tatsache an, die aber allein Bezugspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes ist (vgl RIS-Justiz RS0117499). [6] Indem die weitere Tatsachenrüge zu 2. des Schuldspruchs bloß eine von mehreren zeitgleich an dieselbe Person versendeten Abbildungen zum Gegenstand hat, spricht sie keine entscheidende Tatsache an, die aber allein Bezugspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes ist vergleiche RIS-Justiz RS0117499).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO iVm § 344 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 344, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[8] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 344 StPO). [8] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.