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Entscheidung 12 Os 95/23x×

Entscheidung 12 Os 95/23x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os95/23x

Entscheidungsdatum

07.09.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Besic in der Strafsache gegen * S* wegen Verbrechen nach Paragraph 3 g, VG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 5. Juni 2023, GZ 602 Hv 2/23x-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * S* – soweit hier relevant – zweier Verbrechen nach Paragraph 3, VG schuldig erkannt.

[2] Danach hat er sich in W* auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3 f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, indem er an den abgesondert verfolgten * D* Bilder mit nationalsozialistischen Inhalten versendete, und zwar

1. am 10. Juli 2017 ein Foto eines Aufmarsches der Waffen-SS mit dem Text „EIN 'SCHWARZER BLOCK' IST NICHT GRUNDSÄTZLICH Scheiße“, wodurch er seine Zustimmung und Sympathie für die nationalsozialistische Organisation der Waffen-SS sowie die durch diese begangenen Verbrechen zum Ausdruck brachte;

2. am 20. November 2017 um 18:22 Uhr eine Abbildung von der Wehrmacht verwendeter Stielhandgranaten samt unleserlichem Text, eine Abbildung deutscher Wehrmachtssoldaten mit nicht mehr lesbarem Text, eine Abbildung von zwei deutschen Stielhandgranaten mit dem Text: „Haben Sie auch Angst vor Polenböller? Ihnen kann geholfen werden !!! Bestellen Sie noch heute den DEUTSCHEN UR-KNALL Modell Stielhandgranate !!! Briefkästen, Autos, Panzer und Bunker sprengen Sie ohne Probleme !!! Da werden Ihre Nachbarn staunen !!!“, eine Abbildung eines deutschen Wehrmachtssoldaten mit einer Stielhandgranate in der Hand mit dem Text: „Immer daran denken: Die Böller weit genug wegwerfen“ und eine Abbildung deutscher Wehrmachtssoldaten mit dem Text: „DAS FEUERWERK SOLLTE FÜR SILVESTER REICHEN“, wodurch er seine Zustimmung und Sympathie für die Wehrmacht sowie der durch diese begangenen Völkerrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen zum Ausdruck brachte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO zielt darauf ab, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (Paragraph 258, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS-Justiz RS0118780 [T13, T16 und T17]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 470 und 490).

[5] Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,), indem sie zu 1. des Schuldspruchs aus einem Artikel einer Online-Enzyklopädie zum Thema „Schwarzer Block“ und einer parlamentarischen Anfrage an die Bundesministerin für Inneres nach der Zusammenarbeit einer politischen Partei mit dem „Schwarzen Block“ (ON 25, Beilage ./1) sowie aus dem Umstand, dass der Angeklagte bestimmte Änderungen zu einem im Internet verfügbaren Vergleichsfoto (ON 2, 9) vorgenommen hat, anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Angeklagten günstige Schlüsse zieht. Denn solcherart übt sie bloß in unzulässiger Weise Kritik an der Beweiswürdigung der Geschworenen nach Art einer im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (Paragraph 283, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 344, StPO; vergleiche RIS-Justiz RS0100555 [insb T16]).

[6] Indem die weitere Tatsachenrüge zu 2. des Schuldspruchs bloß eine von mehreren zeitgleich an dieselbe Person versendeten Abbildungen zum Gegenstand hat, spricht sie keine entscheidende Tatsache an, die aber allein Bezugspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes ist vergleiche RIS-Justiz RS0117499).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 344, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[8] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

[9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E139391

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00095.23X.0907.000

Im RIS seit

10.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023

Dokumentnummer

JJT_20230907_OGH0002_0120OS00095_23X0000_000