[3] Die dagegen jeweils auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft schlagen fehl. [3] Die dagegen jeweils auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft schlagen fehl.
I./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten:römisch eins./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten:
[4] Der zu 1./ erhobenen Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider bezieht sich der als übergangen kritisierte Inhalt einer (nach den Vorfällen an den Angeklagten übermittelten) WhatsApp-Nachricht der Zeugin Mi* vom 18. September 2022 (ON 2.14, 13) nicht auf das Tatgeschehen und stellt damit keinen erheblichen Umstand dar. [4] Der zu 1./ erhobenen Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider bezieht sich der als übergangen kritisierte Inhalt einer (nach den Vorfällen an den Angeklagten übermittelten) WhatsApp-Nachricht der Zeugin Mi* vom 18. September 2022 (ON 2.14, 13) nicht auf das Tatgeschehen und stellt damit keinen erheblichen Umstand dar.
[5] Entsprechendes gilt für den Einwand unterbliebener Berücksichtigung der – ebenfalls auf den erwähnten Chatverlauf bezogenen – Deposition des Opfers, wonach der Angeklagte „sich ja eigentlich gar nicht bewusst“ gewesen sei, „was er da gemacht“ habe; sie habe „deswegen auch einfach so mitgespielt“ (ON 7 S 80).
[6] Bleibt dazu anzumerken, dass subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen, rechtliche Beurteilungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge kein Gegenstand einer Zeugenaussage sind, sondern nur die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Prämissen (RIS-Justiz RS0097540).
[7] Entgegen der weiteren Beschwerde (Z 5 vierter Fall) hat das Erstgericht den zu 2./ festgestellten Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerung in Bezug auf eine Ankündigung einer Verletzung am Körper und am Vermögen (US 3) auf die Angaben des Opfers, das Vorgeschehen und die „Vorgehens- bzw. Ausdrucksweise“ (US 5) gestützt, was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist. [7] Entgegen der weiteren Beschwerde (Ziffer 5, vierter Fall) hat das Erstgericht den zu 2./ festgestellten Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerung in Bezug auf eine Ankündigung einer Verletzung am Körper und am Vermögen (US 3) auf die Angaben des Opfers, das Vorgeschehen und die „Vorgehens- bzw. Ausdrucksweise“ (US 5) gestützt, was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist.
[8] Mit dem Einwand des angeblichen Vorliegens einer milieubedingten Unmutsäußerung bestreitet der Beschwerdeführer bloß pauschal die festgestellte (US 3) und ebenso begründete (US 5) Ernstlichkeit der inkriminierten Ankündigung (vgl RIS-Justiz RS0093096 [T6]). [8] Mit dem Einwand des angeblichen Vorliegens einer milieubedingten Unmutsäußerung bestreitet der Beschwerdeführer bloß pauschal die festgestellte (US 3) und ebenso begründete (US 5) Ernstlichkeit der inkriminierten Ankündigung vergleiche RIS-Justiz RS0093096 [T6]).
[9] Aus welchem Grund den Konstatierungen, wonach die sexuellen Übergriffe gegen den Willen des Opfers erfolgten (US 3), der erforderliche Sachverhaltsbezug fehlen sollte, macht die zu 1./ erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht deutlich (vgl im Übrigen nur den Hinweis der Tatrichter auf „Gestik und Worte“ [US 4]). [9] Aus welchem Grund den Konstatierungen, wonach die sexuellen Übergriffe gegen den Willen des Opfers erfolgten (US 3), der erforderliche Sachverhaltsbezug fehlen sollte, macht die zu 1./ erhobene Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht deutlich vergleiche im Übrigen nur den Hinweis der Tatrichter auf „Gestik und Worte“ [US 4]).
[10] Ebenso wenig wird klar, weshalb die Feststellung, wonach der Angeklagte die inkriminierten Handlungen wissentlich und willentlich setzte, „obwohl ihr gegenteiliger Wille für ihn erkennbar war“ (US 3), eine darauf bezogene subjektive Ausrichtung nicht zum Ausdruck bringen sollte.
[11] Schließlich lässt die zu 1./2./ erhobene Beschwerdekritik (Z 9 lit a) nicht erkennen, aus welchem Grund die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der dem Angeklagten angelasteten (siehe dazu bereits oben) sowie auch zur ernst gemeinten und von entsprechender subjektiver Ausrichtung geprägten Übelsankündigung (US 3) eine Tatbeurteilung nach § 107 Abs 1 StGB nicht tragen sollten. [11] Schließlich lässt die zu 1./2./ erhobene Beschwerdekritik (Ziffer 9, Litera a,) nicht erkennen, aus welchem Grund die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der dem Angeklagten angelasteten (siehe dazu bereits oben) sowie auch zur ernst gemeinten und von entsprechender subjektiver Ausrichtung geprägten Übelsankündigung (US 3) eine Tatbeurteilung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB nicht tragen sollten.
2./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
[12] Die Beschwerde wendet sich zunächst gegen die Schuldsprüche 1./1./ und 1./2./ und strebt insoweit eine Tatbeurteilung nach § 201 Abs 1 und 2 vierter Fall StGB an. [12] Die Beschwerde wendet sich zunächst gegen die Schuldsprüche 1./1./ und 1./2./ und strebt insoweit eine Tatbeurteilung nach Paragraph 201, Absatz eins und 2 vierter Fall StGB an.
[13] Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) haben die Tatrichter für die negative Feststellung hinsichtlich eines auf Gewalteinsatz gegen das Opfer gerichteten Tatvorsatzes des Angeklagten (US 3) die Depositionen der Zeugin Mi* betreffend den jeweiligen Ablauf des inkriminierten Geschehens ohnedies berücksichtigt (US 3 ff, 5), aber in freier Beweiswürdigung daraus nicht die von der Anklagebehörde gewünschten Schlüsse gezogen. [13] Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) haben die Tatrichter für die negative Feststellung hinsichtlich eines auf Gewalteinsatz gegen das Opfer gerichteten Tatvorsatzes des Angeklagten (US 3) die Depositionen der Zeugin Mi* betreffend den jeweiligen Ablauf des inkriminierten Geschehens ohnedies berücksichtigt (US 3 ff, 5), aber in freier Beweiswürdigung daraus nicht die von der Anklagebehörde gewünschten Schlüsse gezogen.
[14] Indem die Staatsanwaltschaft diese Beweiswürdigung als „lebensfremd“ kritisiert, bekämpft sie bloß die erstgerichtliche Lösung der Tatfrage nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
[15] Aufgrund der somit erfolglosen Infragestellung der Nichtannahme vorsätzlichen Einsatzes von Gewalt als Nötigungsmittel kommt (US 3) eine Subsumtion der zu 1./1./ und 1./2./ inkriminierten Taten jeweils nach § 201 Abs 1 erster Fall StGB nicht in Betracht. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die weitere, darauf bezogene Rüge (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10). [15] Aufgrund der somit erfolglosen Infragestellung der Nichtannahme vorsätzlichen Einsatzes von Gewalt als Nötigungsmittel kommt (US 3) eine Subsumtion der zu 1./1./ und 1./2./ inkriminierten Taten jeweils nach Paragraph 201, Absatz eins, erster Fall StGB nicht in Betracht. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die weitere, darauf bezogene Rüge (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,).
[16] Die weitere Beschwerde kritisiert die unterbliebene Tatbeurteilung nach § 201 Abs 1 zweiter Fall StGB und macht dazu Feststellungsmängel geltend. Insoweit bezieht sie sich aber lediglich auf die Schilderungen des Opfers (ON 7 S 18 ff) zum Tatgeschehen im Fahrzeug des Angeklagten und den dort beengten Verhältnissen, ohne aber konkrete Indizien zu einer mit der Tat verbundenen Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Sinn des § 99 StGB (vgl dazu Hinterhofer, SbgK § 201 Rz 28; Philipp in WK2 StGB § 201 Rz 14) aufzuzeigen. [16] Die weitere Beschwerde kritisiert die unterbliebene Tatbeurteilung nach Paragraph 201, Absatz eins, zweiter Fall StGB und macht dazu Feststellungsmängel geltend. Insoweit bezieht sie sich aber lediglich auf die Schilderungen des Opfers (ON 7 S 18 ff) zum Tatgeschehen im Fahrzeug des Angeklagten und den dort beengten Verhältnissen, ohne aber konkrete Indizien zu einer mit der Tat verbundenen Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Sinn des Paragraph 99, StGB vergleiche dazu Hinterhofer, SbgK Paragraph 201, Rz 28; Philipp in WK2 StGB Paragraph 201, Rz 14) aufzuzeigen.
[17] Die Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der (implizit erhobenen) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [17] Die Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der (implizit erhobenen) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[18] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. [18] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.