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Entscheidung 12 Os 95/24y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os95/24y

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. November 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Karnaus LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * M* wegen der Vergehen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 7. Mai 2024, GZ 41 Hv 19/24m-100, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen einen Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* der Vergehen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB (1./) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (2./) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er

1./ mit * Mi* gegen ihren Willen den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er

1./1./ am 28. August 2022 in S* seinen Penis in ihren Mund schob und unter Missachtung ihrer körperlichen und verbalen Ablehnung zuerst mit seinem Finger und anschließend mit seinem Penis in ihre Vagina eindrang;

1./2./ am 14. September 2022 in E* dadurch, dass er ihren Kopf mit seiner Hand nach unten führte, sodass sie seinen nackten Penis in den Mund nehmen musste, wobei er mit der Hand ihren Kopf so lange für sich stimulierend lenkte und in Richtung seines Intimbereiches führte, bis er in ihrem Mund ejakulierte;

2./ am 6. Oktober 2022 in E* * Mi* durch die sinngemäße Äußerung, ob sie ihn kenne, dass sie sich vielleicht besser vorher über ihn informiert hätte, dass er Rechnungen anders begleiche und sie sich jetzt ein Riesenproblem gemacht hat, gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen jeweils auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft schlagen fehl.

römisch eins./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten:

[4] Der zu 1./ erhobenen Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider bezieht sich der als übergangen kritisierte Inhalt einer (nach den Vorfällen an den Angeklagten übermittelten) WhatsApp-Nachricht der Zeugin Mi* vom 18. September 2022 (ON 2.14, 13) nicht auf das Tatgeschehen und stellt damit keinen erheblichen Umstand dar.

[5]           Entsprechendes gilt für den Einwand unterbliebener Berücksichtigung der – ebenfalls auf den erwähnten Chatverlauf bezogenen – Deposition des Opfers, wonach der Angeklagte „sich ja eigentlich gar nicht bewusst“ gewesen sei, „was er da gemacht“ habe; sie habe „deswegen auch einfach so mitgespielt“ (ON 7 S 80).

[6]                Bleibt dazu anzumerken, dass subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen, rechtliche Beurteilungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge kein Gegenstand einer Zeugenaussage sind, sondern nur die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Prämissen (RIS-Justiz RS0097540).

[7] Entgegen der weiteren Beschwerde (Ziffer 5, vierter Fall) hat das Erstgericht den zu 2./ festgestellten Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerung in Bezug auf eine Ankündigung einer Verletzung am Körper und am Vermögen (US 3) auf die Angaben des Opfers, das Vorgeschehen und die „Vorgehens- bzw. Ausdrucksweise“ (US 5) gestützt, was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist.

[8] Mit dem Einwand des angeblichen Vorliegens einer milieubedingten Unmutsäußerung bestreitet der Beschwerdeführer bloß pauschal die festgestellte (US 3) und ebenso begründete (US 5) Ernstlichkeit der inkriminierten Ankündigung vergleiche RIS-Justiz RS0093096 [T6]).

[9] Aus welchem Grund den Konstatierungen, wonach die sexuellen Übergriffe gegen den Willen des Opfers erfolgten (US 3), der erforderliche Sachverhaltsbezug fehlen sollte, macht die zu 1./ erhobene Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht deutlich vergleiche im Übrigen nur den Hinweis der Tatrichter auf „Gestik und Worte“ [US 4]).

[10]       Ebenso wenig wird klar, weshalb die Feststellung, wonach der Angeklagte die inkriminierten Handlungen wissentlich und willentlich setzte, „obwohl ihr gegenteiliger Wille für ihn erkennbar war“ (US 3), eine darauf bezogene subjektive Ausrichtung nicht zum Ausdruck bringen sollte.

[11] Schließlich lässt die zu 1./2./ erhobene Beschwerdekritik (Ziffer 9, Litera a,) nicht erkennen, aus welchem Grund die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der dem Angeklagten angelasteten (siehe dazu bereits oben) sowie auch zur ernst gemeinten und von entsprechender subjektiver Ausrichtung geprägten Übelsankündigung (US 3) eine Tatbeurteilung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB nicht tragen sollten.

2./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:

[12] Die Beschwerde wendet sich zunächst gegen die Schuldsprüche 1./1./ und 1./2./ und strebt insoweit eine Tatbeurteilung nach Paragraph 201, Absatz eins und 2 vierter Fall StGB an.

[13] Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) haben die Tatrichter für die negative Feststellung hinsichtlich eines auf Gewalteinsatz gegen das Opfer gerichteten Tatvorsatzes des Angeklagten (US 3) die Depositionen der Zeugin Mi* betreffend den jeweiligen Ablauf des inkriminierten Geschehens ohnedies berücksichtigt (US 3 ff, 5), aber in freier Beweiswürdigung daraus nicht die von der Anklagebehörde gewünschten Schlüsse gezogen.

[14]       Indem die Staatsanwaltschaft diese Beweiswürdigung als „lebensfremd“ kritisiert, bekämpft sie bloß die erstgerichtliche Lösung der Tatfrage nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

[15] Aufgrund der somit erfolglosen Infragestellung der Nichtannahme vorsätzlichen Einsatzes von Gewalt als Nötigungsmittel kommt (US 3) eine Subsumtion der zu 1./1./ und 1./2./ inkriminierten Taten jeweils nach Paragraph 201, Absatz eins, erster Fall StGB nicht in Betracht. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die weitere, darauf bezogene Rüge (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,).

[16] Die weitere Beschwerde kritisiert die unterbliebene Tatbeurteilung nach Paragraph 201, Absatz eins, zweiter Fall StGB und macht dazu Feststellungsmängel geltend. Insoweit bezieht sie sich aber lediglich auf die Schilderungen des Opfers (ON 7 S 18 ff) zum Tatgeschehen im Fahrzeug des Angeklagten und den dort beengten Verhältnissen, ohne aber konkrete Indizien zu einer mit der Tat verbundenen Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Sinn des Paragraph 99, StGB vergleiche dazu Hinterhofer, SbgK Paragraph 201, Rz 28; Philipp in WK2 StGB Paragraph 201, Rz 14) aufzuzeigen.

[17] Die Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der (implizit erhobenen) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

[18] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E142938

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00095.24Y.1119.000

Im RIS seit

03.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2024

Dokumentnummer

JJT_20241119_OGH0002_0120OS00095_24Y0000_000