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Entscheidung 12 Os 95/25z×

Entscheidung 12 Os 95/25z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os95/25z

Entscheidungsdatum

17.09.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. September 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende, die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen M* S* wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 21. Mai 2025, GZ 38 Hv 43/25b-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zu Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde M* S* des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er in G* und andernorts mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz andere durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die wahrheitswidrige Vorgabe eines gewöhnlichen Aufenthalts seiner geistig und körperlich beeinträchtigten Schwester N* S* an seiner Wohnadresse in Österreich zu Handlungen verleitet, die die Genannten in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar

1. von 1. Juli 2011 bis 31. Jänner 2025 Verfügungsberechtigte der Pensionsversicherungsanstalt zur Auszahlung von Pflegegeld in Höhe von 101.580 Euro;

2. von Oktober 2011 bis Oktober 2014 die Österreichische Gesundheitskasse zur Auszahlung von Leistungen in Gesamthöhe von 2.993,10 Euro.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) und die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) reklamieren die fehlende vollständige Verwertung der Angaben des Angeklagten in Ansehung des Tatzeitraums. Indem sie weder Verjährung der Strafbarkeit (Paragraph 57, StGB) noch den Entfall der Wertqualifikation (Paragraph 147, Absatz 2, StGB) behaupten und solcherart bloß auf ein teilweises Wegfallen des Tatzeitraums abzielen, sprechen sie bereits keine entscheidende Tatsache an vergleiche RIS-Justiz RS0128941 [T5], RS0099406, RS0106268 [T5, T7]).

Im Übrigen sei erwidert:

[5] Das Erstgericht war entgegen der Rüge (Ziffer 5, zweiter und vierter Fall) nicht verhalten, eine Erörterung sämtlicher Aussagedetails der in der Hauptverhandlung den Tatzeitraum in Abrede stellenden Verantwortung des Angeklagten vorzunehmen, weil es diese mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung, nämlich des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte für einen gewöhnlichen Aufenthalt der Schwester in Österreich, der Ausführungen in einer anonymen Anzeige und den Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, als Schutzbehauptung verwarf (US 9 f; RIS-Justiz RS0098377 [T12, T22]).

[6] Mit eigenständigen, auch die Verantwortung des Angeklagten einbeziehenden Schlussfolgerungen bringt die Beschwerde Nichtigkeit aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht prozessordnungskonform zur Darstellung vergleiche RIS-Justiz RS0098400 [insb T8 bis T11]).

[7] Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird ein aus Ziffer 5, beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162).

[8] Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) auf das Vorbringen der Mängelrüge verweist, vernachlässigt sie den wesensmäßigen Unterschied der Nichtigkeitsgründe und das daraus folgende Gebot zu deren getrennter Ausführung (RIS-Justiz RS0115902). Erhebliche Bedenken an Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen weckt das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren kein den gesamten Tatzeitraum umfassendes Geständnis abgegeben habe, beim Obersten Gerichtshof auch nicht vergleiche RIS-Justiz RS0118780).

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen.

[10] Auf diese Weise war auch mit der im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu verfahren (zur Anmeldung siehe ON 19; Paragraph 296, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 294, Absatz 4, StPO).

[11] Die Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[12] Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E145515

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00095.25Z.0917.000

Im RIS seit

01.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Dokumentnummer

JJT_20250917_OGH0002_0120OS00095_25Z0000_000