[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) und die Tatsachenrüge (Z 5a) reklamieren die fehlende vollständige Verwertung der Angaben des Angeklagten in Ansehung des Tatzeitraums. Indem sie weder Verjährung der Strafbarkeit (§ 57 StGB) noch den Entfall der Wertqualifikation (§ 147 Abs 2 StGB) behaupten und solcherart bloß auf ein teilweises Wegfallen des Tatzeitraums abzielen, sprechen sie bereits keine entscheidende Tatsache an (vgl RIS-Justiz RS0128941 [T5], RS0099406, RS0106268 [T5, T7]). [4] Die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) und die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) reklamieren die fehlende vollständige Verwertung der Angaben des Angeklagten in Ansehung des Tatzeitraums. Indem sie weder Verjährung der Strafbarkeit (Paragraph 57, StGB) noch den Entfall der Wertqualifikation (Paragraph 147, Absatz 2, StGB) behaupten und solcherart bloß auf ein teilweises Wegfallen des Tatzeitraums abzielen, sprechen sie bereits keine entscheidende Tatsache an vergleiche RIS-Justiz RS0128941 [T5], RS0099406, RS0106268 [T5, T7]).
Im Übrigen sei erwidert:
[5] Das Erstgericht war entgegen der Rüge (Z 5 zweiter und vierter Fall) nicht verhalten, eine Erörterung sämtlicher Aussagedetails der in der Hauptverhandlung den Tatzeitraum in Abrede stellenden Verantwortung des Angeklagten vorzunehmen, weil es diese mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung, nämlich des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte für einen gewöhnlichen Aufenthalt der Schwester in Österreich, der Ausführungen in einer anonymen Anzeige und den Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, als Schutzbehauptung verwarf (US 9 f; RIS-Justiz RS0098377 [T12, T22]). [5] Das Erstgericht war entgegen der Rüge (Ziffer 5, zweiter und vierter Fall) nicht verhalten, eine Erörterung sämtlicher Aussagedetails der in der Hauptverhandlung den Tatzeitraum in Abrede stellenden Verantwortung des Angeklagten vorzunehmen, weil es diese mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung, nämlich des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte für einen gewöhnlichen Aufenthalt der Schwester in Österreich, der Ausführungen in einer anonymen Anzeige und den Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, als Schutzbehauptung verwarf (US 9 f; RIS-Justiz RS0098377 [T12, T22]).
[6] Mit eigenständigen, auch die Verantwortung des Angeklagten einbeziehenden Schlussfolgerungen bringt die Beschwerde Nichtigkeit aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht prozessordnungskonform zur Darstellung (vgl RIS-Justiz RS0098400 [insb T8 bis T11]). [6] Mit eigenständigen, auch die Verantwortung des Angeklagten einbeziehenden Schlussfolgerungen bringt die Beschwerde Nichtigkeit aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht prozessordnungskonform zur Darstellung vergleiche RIS-Justiz RS0098400 [insb T8 bis T11]).
[7] Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird ein aus Z 5 beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162). [7] Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird ein aus Ziffer 5, beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162).
[8] Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) auf das Vorbringen der Mängelrüge verweist, vernachlässigt sie den wesensmäßigen Unterschied der Nichtigkeitsgründe und das daraus folgende Gebot zu deren getrennter Ausführung (RIS-Justiz RS0115902). Erhebliche Bedenken an Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen weckt das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren kein den gesamten Tatzeitraum umfassendes Geständnis abgegeben habe, beim Obersten Gerichtshof auch nicht (vgl RIS-Justiz RS0118780). [8] Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) auf das Vorbringen der Mängelrüge verweist, vernachlässigt sie den wesensmäßigen Unterschied der Nichtigkeitsgründe und das daraus folgende Gebot zu deren getrennter Ausführung (RIS-Justiz RS0115902). Erhebliche Bedenken an Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen weckt das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren kein den gesamten Tatzeitraum umfassendes Geständnis abgegeben habe, beim Obersten Gerichtshof auch nicht vergleiche RIS-Justiz RS0118780).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen. [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen.
[10] Auf diese Weise war auch mit der im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu verfahren (zur Anmeldung siehe ON 19; § 296 Abs 2 iVm § 294 Abs 4 StPO). [10] Auf diese Weise war auch mit der im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu verfahren (zur Anmeldung siehe ON 19; Paragraph 296, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 294, Absatz 4, StPO).
[11] Die Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [11] Die Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[12] Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO. [12] Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.