Damit haftet dem in Rede stehenden Ausspruch der behauptete Begründungsmangel nicht an. Soweit sich die Beschwerde aber in diesem Zusammenhang der Sache nach gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts wendet, ist sie unbeachtlich, weil im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen schöffengerichtliche Urteile eine Bekämpfung der Beweiswürdigung nicht zulässig ist.
Des weiteren wirft die Beschwerde dem Ersturteil aus dem herangezogenen Nichtigkeitsgrund eine unzureichende Begründung der angenommenen Strafzumessungsgründe vor. Insoweit ist die Beschwerde nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO Ausführungen zu solchen Tatsachen, die ausschließlich für die Ausmessung der Strafe innerhalb eines bestimmten gesetzlichen Strafrahmens von Bedeutung sind, nicht angefochten werden können (vgl. SSt 35/7 u. a.).Des weiteren wirft die Beschwerde dem Ersturteil aus dem herangezogenen Nichtigkeitsgrund eine unzureichende Begründung der angenommenen Strafzumessungsgründe vor. Insoweit ist die Beschwerde nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO Ausführungen zu solchen Tatsachen, die ausschließlich für die Ausmessung der Strafe innerhalb eines bestimmten gesetzlichen Strafrahmens von Bedeutung sind, nicht angefochten werden können vergleiche SSt 35/7 u. a.).
Im bisher erörterten Umfang erweist sich mithin die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig zur Darstellung gebracht gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 (in Verbindung mit § 285 a Z 2) StPO, weshalb sie insoweit sofort zurückzuweisen war. Im Recht ist die Beschwerde hingegen, soweit sie - unter ziffernmäßiger Anrufung des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO, der Sache nach aber einen Feststellungsmangel im Sinne der Z 10Im bisher erörterten Umfang erweist sich mithin die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht gesetzmäßig zur Darstellung gebracht gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, (in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2,) StPO, weshalb sie insoweit sofort zurückzuweisen war. Im Recht ist die Beschwerde hingegen, soweit sie - unter ziffernmäßiger Anrufung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO, der Sache nach aber einen Feststellungsmangel im Sinne der Ziffer 10
der genannten Gesetzesstelle relevierend - rügt, das Ersturteil enthalte keine Feststellung dahin, daß der 100.000 S übersteigende Wert des Diebsguts vom (zumindest bedingten) Vorsatz des Beschwerdeführers erfaßt gewesen ist.
Zutreffend verweist der Beschwerdeführer darauf, daß der eine bestimmte strengere Strafdrohung bedingende höhere Wert der gestohlenen Sachen stets vom Vorsatz des Täters umfaßt sein muß, wobei allerdings bedingter Vorsatz genügt (vgl. Leukauf-Steininger2 RN 31 zu § 128 StGB). Der Täter muß zwar den genauen Wert nicht kennen, der höhere Wert muß aber jedenfalls annähernd in der Vorstellung des Täters gedeckt sein. Im Regelfall zielt wohl der Vorsatz eines Diebes auf den größtmöglichen Vorfall ab, wobei der Dieb einen von ihm den Umständen nach (ernstlich) für möglich gehaltenen höheren (Gesamt-)Wert zumeist billigt; hätte er allerdings bei Kenntnis des tatsächlichen Werts die Tat unterlassen, könnte ihm bedingter Vorsatz hinsichtlich des Werts der Sache nicht angelastet werden.Zutreffend verweist der Beschwerdeführer darauf, daß der eine bestimmte strengere Strafdrohung bedingende höhere Wert der gestohlenen Sachen stets vom Vorsatz des Täters umfaßt sein muß, wobei allerdings bedingter Vorsatz genügt vergleiche Leukauf-Steininger2 RN 31 zu Paragraph 128, StGB). Der Täter muß zwar den genauen Wert nicht kennen, der höhere Wert muß aber jedenfalls annähernd in der Vorstellung des Täters gedeckt sein. Im Regelfall zielt wohl der Vorsatz eines Diebes auf den größtmöglichen Vorfall ab, wobei der Dieb einen von ihm den Umständen nach (ernstlich) für möglich gehaltenen höheren (Gesamt-)Wert zumeist billigt; hätte er allerdings bei Kenntnis des tatsächlichen Werts die Tat unterlassen, könnte ihm bedingter Vorsatz hinsichtlich des Werts der Sache nicht angelastet werden.
Um beurteilen zu können, ob der (strafsatzbestimmende) höhere Wert im Sinne der obigen Ausführungen zumindest vom bedingten Vorsatz des Täters erfaßt gewesen ist, bedarf es in tatsächlicher Hinsicht entsprechender Feststellungen.
Nun stellt das angefochtene Urteil zwar fest, daß der Gesamtwert der vom Angeklagten und seinem Komplizen gestohlenen Sachen objektiv den Betrag von 100.000 S übersteigt (S. 454, 455 d. A.), was der Beschwerdeführer nicht mehr bestreitet.
Es enthält aber keine Feststellung dahin, inwieweit der Beschwerdeführer diesen (objektiv gegebenen) höheren Wert zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat. Nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe ist das Erstgericht auf die subjektiven Vorstellungen des Beschwerdeführers in Ansehung des (Gesamt-)Werts der erbeuteten Gegenstände überhaupt nicht eingegangen, wiewohl sich der Beschwerdeführer stets dahin verantwortet hat, daß er den Gesamtwert maximal auf 60.000 bis 80.000 S geschätzt habe (S. 354, 405 d. A.).
Damit haftet dem Ersturteil tatsächlich der relevierte Feststellungsmangel an, wobei es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, die fehlenden Feststellungen selbst zu treffen. Da sich mithin zeigt, daß in dem von der Aufhebung betroffenen Umfang die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und diesbezüglich eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war gemäß § 285 e StPO - mit Zustimmung der Generalprokuratur - bereits bei der nichtöffentlichen Beratung hiezu wie im Spruche zu erkennen. Die Aufhebung des Strafausspruchs ist eine zwangsläufige Folge der (Teil-)Aufhebung des Schuldspruchs.Damit haftet dem Ersturteil tatsächlich der relevierte Feststellungsmangel an, wobei es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, die fehlenden Feststellungen selbst zu treffen. Da sich mithin zeigt, daß in dem von der Aufhebung betroffenen Umfang die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und diesbezüglich eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war gemäß Paragraph 285, e StPO - mit Zustimmung der Generalprokuratur - bereits bei der nichtöffentlichen Beratung hiezu wie im Spruche zu erkennen. Die Aufhebung des Strafausspruchs ist eine zwangsläufige Folge der (Teil-)Aufhebung des Schuldspruchs.
Mit seiner dadurch gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.