Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch seine gesetzlichen Vertreter die (gemeinsam ausgeführten) Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ergriffen. Die Nichtigkeitsbeschwerden wurden vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß vom 8.September 1981, GZ. 12 Os 95/81-10, zurückgewiesen, sodaß Gegenstand dieser Entscheidung nur mehr die Berufungen sind, mit welchen eine Herabsetzung der Strafe und deren bedingte Nachsicht begehrt wird.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig aufgezählt. Zu korrigieren ist lediglich, daß nur zwei Vorstrafen vorliegen, weil die beiden letzten Verurteilungen des Angeklagten zueinander im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB. stehen und daher als eine einzige Verurteilung zu werten sind. An sich entspricht das vom Erstgericht gefundene Strafmaß durchaus der Schuld des Angeklagten und seiner kriminellen Täterpersönlichkeit. Zu berücksichtigen ist jedoch, daß der Angeklagte inzwischen, nämlich mit dem Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 30.September 1981, AZ. 3 Vr 408/81-Hv 155/81, wegen weiterer vor der Fällung des angefochtenen Urteils begangener strafbarer Handlungen, nämlich des teils vollendeten, teils versuchten Einbruchsdiebstahls (in zwei Fällen) und der Entziehung von Energie, rechtskräftig zu drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, auf welche Verurteilung daher vorliegend gemäß §§ 31, 40 StGB. Bedacht zu nehmen ist. Dabei zeigt sich, daß bei gemeinsamer Aburteilung aller in Betracht kommender Straftaten keine strengere als eine 2 1/2-jährige Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen wäre. Daher war vorliegend in teilweiser Stattgebung der Berufungen die Strafe auf 2 Jahre und 3 Monate herabzusetzen und diese Strafe zugleich als Zusatzstrafe auszusprechen.Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig aufgezählt. Zu korrigieren ist lediglich, daß nur zwei Vorstrafen vorliegen, weil die beiden letzten Verurteilungen des Angeklagten zueinander im Verhältnis der Paragraphen 31, 40, StGB. stehen und daher als eine einzige Verurteilung zu werten sind. An sich entspricht das vom Erstgericht gefundene Strafmaß durchaus der Schuld des Angeklagten und seiner kriminellen Täterpersönlichkeit. Zu berücksichtigen ist jedoch, daß der Angeklagte inzwischen, nämlich mit dem Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 30.September 1981, AZ. 3 römisch fünf r 408/81-Hv 155/81, wegen weiterer vor der Fällung des angefochtenen Urteils begangener strafbarer Handlungen, nämlich des teils vollendeten, teils versuchten Einbruchsdiebstahls (in zwei Fällen) und der Entziehung von Energie, rechtskräftig zu drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, auf welche Verurteilung daher vorliegend gemäß Paragraphen 31, 40, StGB. Bedacht zu nehmen ist. Dabei zeigt sich, daß bei gemeinsamer Aburteilung aller in Betracht kommender Straftaten keine strengere als eine 2 1/2-jährige Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen wäre. Daher war vorliegend in teilweiser Stattgebung der Berufungen die Strafe auf 2 Jahre und 3 Monate herabzusetzen und diese Strafe zugleich als Zusatzstrafe auszusprechen.
Dem Begehren um bedingte Strafnachsicht konnte hingegen kein Erfolg beschieden sein. Angesichts des Umstands, daß die bisher gewährte bedingte Strafnachsicht nicht geeignet war, den Angeklagten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten, bedarf es nunmehr schon aus spezialpräventiven Gründen des sofortigen Vollzugs der Strafe. Insoweit war daher den Berufungen ein Erfolg zu versagen.
Es war demnach spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.