Der Angeklagte Gerald K*** bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Der Angeklagte Gerald K*** bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Soweit der Beschwerdeführer als Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 5 StPO das Fehlen eindeutiger Sachverhaltsfeststellungen rügt, welche in objektiver und subjektiver Hinsicht einem Schuldspruch wegen Nötigung zum Beischlaf zugrundegelegt werden könnten, macht er keinen Begründungs-, sondern einen Feststellungsmangel nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO (in teilweiser Vorwegnahme seines Vorbringens zum letzterwähnten Nichtigkeitsgrund) geltend (vgl. Mayerhofer-Rieder2, § 281 Z 5 StPO, ENr. 85 bis 94). Hierauf wird bei Erörterung seiner Rechtsrüge einzugehen sein. Im übrigen erschöpft sich aber das Vorbringen zu § 281 Abs 1 Z 5 StPO in der Behauptung einer "Aktenwidrigkeit" der Feststellung, der Beschwerdeführer und Alice K*** seien "für eine kurze Zeit befreundet" gewesen (S 291), die mit den Angaben des Mitangeklagten Christian H*** (S 266 oben) und der Zeugin Alice K*** (S 275 oben), in Widerspruch stehe. Inwiefern die Dauer dieser (zur Tatzeit unbestrittenermaßen schon beendeten) Freundschaft für die Subsumtion oder für die Anwendung eines bestimmten Strafsatzes maßgeblich sein könnte, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Weil dieses Beschwerdevorbringen keine entscheidende Tatsache betrifft, ist der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.Soweit der Beschwerdeführer als Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO das Fehlen eindeutiger Sachverhaltsfeststellungen rügt, welche in objektiver und subjektiver Hinsicht einem Schuldspruch wegen Nötigung zum Beischlaf zugrundegelegt werden könnten, macht er keinen Begründungs-, sondern einen Feststellungsmangel nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO (in teilweiser Vorwegnahme seines Vorbringens zum letzterwähnten Nichtigkeitsgrund) geltend vergleiche Mayerhofer-Rieder2, Paragraph 281, Ziffer 5, StPO, ENr. 85 bis 94). Hierauf wird bei Erörterung seiner Rechtsrüge einzugehen sein. Im übrigen erschöpft sich aber das Vorbringen zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO in der Behauptung einer "Aktenwidrigkeit" der Feststellung, der Beschwerdeführer und Alice K*** seien "für eine kurze Zeit befreundet" gewesen (S 291), die mit den Angaben des Mitangeklagten Christian H*** (S 266 oben) und der Zeugin Alice K*** (S 275 oben), in Widerspruch stehe. Inwiefern die Dauer dieser (zur Tatzeit unbestrittenermaßen schon beendeten) Freundschaft für die Subsumtion oder für die Anwendung eines bestimmten Strafsatzes maßgeblich sein könnte, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Weil dieses Beschwerdevorbringen keine entscheidende Tatsache betrifft, ist der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Nach den Feststellungen des Schöffengerichtes zwangen H*** und R*** das Mädchen durch Festhalten sich von ihnen entkleiden zu lassen. Dabei war ihnen der Angeklagte behilflich, der von ihrem Vorsatz, mit dem Mädchen im Keller einen Geschlechtsverkehr durchzuführen, wußte (S 292). Der Angeklagte hielt das Mädchen während des gewaltsamen Entkleidungsvorganges und bei Durchführung des Geschlechtsverkehrs durch die Mitangeklagten an den Beinen fest (S 295). Gerald K***, der erst die Möglichkeit schuf, daß sich H*** und R*** dem Mädchen an einem abgelegenen Ort nähern konnten, trug durch das Festhalten des Opfers zu dessen Entkleidung durch die Mitangeklagten bei (S 297). Der Angeklagte hat somit im Einvernehmen mit den Mittätern Ausführungshandlungen zur Notzucht gesetzt, wenn auch nur der Geschlechtsverkehr des Opfers mit Dritten erzwungen werden sollte (vgl. Pallin im Wiener Kommentar Rz. 4 und 5 zu § 202 StGB; Leukauf-Steininger, Kommentar2 Rz. 14 zu § 202 StGB mit Judikaturhinweisen).Nach den Feststellungen des Schöffengerichtes zwangen H*** und R*** das Mädchen durch Festhalten sich von ihnen entkleiden zu lassen. Dabei war ihnen der Angeklagte behilflich, der von ihrem Vorsatz, mit dem Mädchen im Keller einen Geschlechtsverkehr durchzuführen, wußte (S 292). Der Angeklagte hielt das Mädchen während des gewaltsamen Entkleidungsvorganges und bei Durchführung des Geschlechtsverkehrs durch die Mitangeklagten an den Beinen fest (S 295). Gerald K***, der erst die Möglichkeit schuf, daß sich H*** und R*** dem Mädchen an einem abgelegenen Ort nähern konnten, trug durch das Festhalten des Opfers zu dessen Entkleidung durch die Mitangeklagten bei (S 297). Der Angeklagte hat somit im Einvernehmen mit den Mittätern Ausführungshandlungen zur Notzucht gesetzt, wenn auch nur der Geschlechtsverkehr des Opfers mit Dritten erzwungen werden sollte vergleiche Pallin im Wiener Kommentar Rz. 4 und 5 zu Paragraph 202, StGB; Leukauf-Steininger, Kommentar2 Rz. 14 zu Paragraph 202, StGB mit Judikaturhinweisen).
Die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO), es fehle in objektiver Hinsicht an ausreichenden Feststellungen über seine persönliche Mitwirkung an der Tat, übergeht diese Urteilsannahmen. Aber auch durch das die subjektive Tatseite betreffende Vorbringen, das bloße "Behilflichsein" beim Entkleiden der Alice K***, ungeachtet ihrer erklärten Ablehnung des Ansinnens der Mitangeklagten auf Durchführung eines Geschlechtsverkehrs, lasse noch nicht auf den Vorsatz des Angeklagten schließen, das Mädchen mit Gewalt zum Beischlaf mit den Mitangeklagten zu nötigen, geht nicht von diesen Feststellungen des Schöffengerichtes aus. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen.Die Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO), es fehle in objektiver Hinsicht an ausreichenden Feststellungen über seine persönliche Mitwirkung an der Tat, übergeht diese Urteilsannahmen. Aber auch durch das die subjektive Tatseite betreffende Vorbringen, das bloße "Behilflichsein" beim Entkleiden der Alice K***, ungeachtet ihrer erklärten Ablehnung des Ansinnens der Mitangeklagten auf Durchführung eines Geschlechtsverkehrs, lasse noch nicht auf den Vorsatz des Angeklagten schließen, das Mädchen mit Gewalt zum Beischlaf mit den Mitangeklagten zu nötigen, geht nicht von diesen Feststellungen des Schöffengerichtes aus. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO sofort zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.